Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 1 O 199/20) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 29.09.2020, Az. 1 O 199/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klagepartei begehrt die Zahlung von Schadensersatz von der Beklagten im Zusammenhang mit dem sog. Dieselabgasskandal.
Der Kläger kaufte am 30.08.2013 von einem Dritten den PKW VW Touran zum Preis von 23.950,00 Euro und mit einer Laufleistung von 8.310 Kilometern. Der PKW ist mit einem Diesel-Motor des Typs EA 189 ausgestattet, den die Beklagte hergestellt hat. In Fahrzeugen mit diesem Motortyp war eine Software zur Steuerung des Motors installiert, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Testlauf unter Laborbedingungen oder im normalen Straßenverkehr befindet, und bei Erkennen des Testlaufs für dessen Dauer eine erhöhte Abgasrückführung zur Verminderung der Emissionen aktiviert.
Die Beklagte informierte die breite Öffentlichkeit in Form von Pressemitteilungen ab Ende September 2015 darüber, dass der Motor EA 189 mit einer Abschalteinrichtung versehen sei, die vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) als nicht ordnungsgemäß angesehen werde und daher zu entfernen sei. Auch durch das KBA wurde die Öffentlichkeit informiert. Zeitgleich war der sogenannte Dieselskandal Gegenstand einer sehr umfassenden Pressberichterstattung. Hinsichtlich der einzelnen Presseberichte wird Bezug genommen auf den Vortrag der Beklagten (AS I, 52 - 61; II 9 - 10). Nach Erhalt der Halterdaten informierte die Beklagte alle Halter und auch den Kläger mit Schreiben vom Februar 2016 darüber, dass der in seinem Fahrzeug eingebaute Dieselmotor mit einer Software ausgestattet sei, durch die die Stickoxidwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstand (NEFZ) und realem Fahrbetrieb verschlechtert würden sowie über die Entwicklung und den weiteren Zeitplan für die konkrete Zurverfügungstellung des Updates. Sobald das jeweiligen individuelle Update verfügbar war, wurden die Halter erneut postalisch informiert und zur Durchführung des Updates aufgefordert.
Der Kläger hat das Software-Update am 04.11.2016 installiert (AS I, 119).
Die Klageschrift datiert vom 30.07.2020, ist am 30.07.2020 beim Landgericht eingegangen und wurde der Beklagten am 27.08.2020 zugestellt.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes, der erstinstanzlichen Feststellungen sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Anspruch sei verjährt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klagepartei. Es könnte nicht von einer Kenntnis oder - wie das Ausgangsgericht annehme - von grob fahrlässiger Unkennntis bereits im Jahr 2015 ausgegangen werden. Ihr sei erst im Jahr 2018 das Erheben einer Feststellungsklage zumutbar gewesen. Schließlich stehe dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 852 BGB zu. Die Beklagte habe dem Kläger den gezahlten Kaufpreis abzüglich der Händlermarge sowie die durch die Nutzung des Kaufpreises erlangten tatsächlichen Zinsen herauszugeben.
Die Klagepartei beantragt:
Unter Änderung des Urteils des LG Freiburg vom 29.09.2020, 1 O 199/20, wird die Beklagte verurteilt,
1. an die Klagepartei 15.370,56 Euro sowie Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit des hier begehrten Klageverfahrens nach § 291 BGB Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Volkswagen Touran mit Fahrzeugidentifikationsnummer WVGZZZ1TZCW082251 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges seit drei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet.
Hilfsweise, für den Fall, dass das zu erkennende Gericht den Anspruch gem. § 826 BGB als verjährt ansieht:
1. Auskunft darüber zu geben, welche Händlermarge beim Verkauf des Fahrzeugs mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WVGZZZ1TZCW082251 angefallen ist,
2. zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass diese Summe, nach bestem Wissen und Gewissen, bestimmt wurde.
3. Die Beklagte wird Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WVGZZZ1TZCW082251 verurteilt,
a. an die Klagepartei einen Betrag in EUR zu zahlen, der sich berechnet aus dem gezahlten Kaufpreis in Höhe von 23.950,- EUR abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung (Kaufpreis multipliziert mit den gefahrenen Kilometern zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geteilt durch die zu erwartende Gesamtlaufleistung abzüglich km-Stand bei Fahrzeugübergabe) abzüglich der Händlermarge,
b. sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie weiterer Zinsen aus der Klageforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte ...