Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Aktenzeichen 8 O 270/16)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21.12.2017 - Aktenzeichen: 8 O 270/16 - unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger EUR 17.231,28 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2016 abzüglich am 17.08.2016 gezahlter EUR 4.405,08 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 26.11.2015 in W., Ausfahrt des R. Supermarktes, zu erstatten, soweit diese nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner EUR 363,55 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 671,40 vom 08.08.2016 bis zum 17.08.2016 sowie aus EUR 363,55 seit dem 18.08.2016 an die R., zur Schadens-Nr., zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen samtverbindlich zu tragen.

Dieses und - soweit die Berufung zurückgewiesen wurde - das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles von den Beklagten.

Am 26.11.2015 gegen 14.40 Uhr befuhr der Beklagte zu 1 mit dem von ihm gehaltenen und bei der Beklagten zu 2 pflichtkrafthaftpflichtversicherten Fahrzeug Marke Mercedes-Benz die D. Straße (Bundesstraße B 3) in W. in ortsauswärtiger (südlicher) Richtung. Unmittelbar vor dem Beklagten zu 1 fuhr der damals 75-jährige P. M. mit seinem Fahrzeug Marke KIA, Typ Rio, mit einer deutlich unter den zulässigen 50 km/h liegenden Geschwindigkeit. Vor der - aus Fahrtrichtung des Beklagten zu 1 gesehen - von rechts einmündenden Ausfahrt des Parkplatzes des R. - Einkaufsmarktes vor dem Ortausgang überholte der Beklagte zu 1 das vor ihm fahrende Fahrzeug und es kam zur Kollision mit dem vom Kläger gehaltenen und geführten Fahrzeug Marke KIA, Typ Sportage, als letzterer aus dem genannten Parkplatz nach links auf die aufgrund des Zeichens 205 (Vorfahrt gewähren) an der Ausfahrt des Parkplatzes bevorrechtigte D. Straße einbog. In die Fahrtrichtung des Beklagten zu 1 weist die D. Straße einen Fahrstreifen auf, der ab der Einmündung des vor dem Einkaufsmarkt befindlichen Tankstellengeländes zunächst durch eine durchgezogene Linie (Zeichen 295) vom Fahrstreifen für den Gegenverkehr abgegrenzt wird, an die sich eine zwischen den Fahrstreifen angeordnete Sperrfläche (Zeichen 298) bis zur Einmündung des Parkplatzes des Einkaufsmarktes anschließt (siehe Skizze des PP Karlsruhe - Autobahnpolizeirevier - KA-VUA, EA Seite 87).

Mit Urteil vom 21.12.2017 - den Beklagten zugestellt am 28.12.2017 - hat das Landgericht der Klage, soweit keine übereinstimmende Erledigungserklärung erfolgt war, stattgegeben: Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Annäherung an die Unfallstelle deutlich überschritten und die Sperrfläche überfahren habe. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei der Beklagte zu 1 mit mindestens 77 km/h an die Unfallstelle herangefahren und der Unfall für ihn bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h ohne weiteres zu vermeiden gewesen. Ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß des Klägers stehe dagegen nicht fest, da insbesondere auch möglich sei, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1 für den Kläger, als dieser sich entschlossen habe, in die bevorrechtigte Straße einzufahren, verdeckt gewesen sei. Dem Kläger komme der Vertrauensgrundsatz zugute; mit einem Herannahen des bevorrechtigten Verkehrs unter deutlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und Überfahren durchgezogener Linien und Sperrflächen habe der Kläger nicht zu rechnen brauchen. Die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs trete hinter den Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1 zurück. Die Klageforderung sei auch in der geltend gemachten Höhe begründet; insgesamt sei ein Schaden in Höhe von EUR 23.990,38 entstanden, von dem die Zahlungen der Beklagten zu 2 in Höhe von insgesamt EUR 11.164,18 in Abzug zu bringen seien. Im Übrigen wird - auch zum weiteren Vorbringen der Parteien in erster Instanz sowie deren dortiger Anträge - auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die am 25.01.2018 eingelegte und - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 28.03.2018 - am 28.03.2018 begründete Berufung der Beklagten, die zum einen mit dem Rechtsmittel eine Abweisung der Klage begehren, soweit das Landgericht eine mehr als hälftige Haftung zu ihren Lasten angenommen hat, und zum anderen den vom Landgericht angesetzten Wert des durch den Unfall zerstörten Mobilfunktelefons des Klägers beanstanden: Der Beklagte zu 1 habe die ihm zuste...

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