Verfahrensgang

LG Heidelberg (Aktenzeichen 3 O 272/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 02.08.2019, Az. 3 O 272/10, im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagten werden verurteilt, die auf ihrem Grundstück X. in E. an der Grenze zu dem Grundstück Y. in E. befindlichen Eiben (Taxus baccata), welche sich in nachgenannter Entfernung zur Grundstücksgrenze zur Z.-Straße, E., befinden,

bei lfm 7,20,

bei lfm 14,30,

bei lfm 40,80,

bei lfm 42,90,

bei lfm 44,34,

bei lfm 45,10 und

bei lfm 60,00

zu entfernen oder für eine Abstandswahrung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 a des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes zu sorgen.

b) Die Beklagten Ziffer 2 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche Gehölze auf dem Grundstück X. in E. in einer Entfernung bis zu acht Meter zu dem Anwesen Y. in E. in einem Zeitraum von 10 Jahren vor dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung angepflanzt oder als Solitäre freigelegt worden sind.

c) Es wird festgestellt dass die Beklagten verpflichtet sind, durch mindestens einmal jährliches Zurückschneiden der vom Grundstück X. herüberragenden Zweige unter Berücksichtigung des Pflanzenwachstums dafür zu sorgen, dass auf der befestigten Zufahrt des klägerischen Grundstücks Y., E. ganzjährig über die Breite des befestigten Weges von ca. 4 m bis zur Höhe von 4,00 m die freie Durchfahrt durch vom Grundstück X. herüberragende Zweige nicht beeinträchtigt wird.

d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers und die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 2/3 und die Beklagten 1/3.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht in Bezug auf die Bepflanzung im Grenzbereich des Grundstücks der Beklagten nachbarrechtliche Ansprüche geltend.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Y. in E. (FIst.Nr. ...), das zwischen den Hausanwesen W., das seit März 2011 ebenfalls im Eigentum des Klägers steht, und dem Hausanwesen der Beklagten X. liegt. Seit März 2011 nutzt der Kläger auch das Hausanwesen W.. Das Grundstück Y. bildet zunächst einen schmalen Weg, über den der hintere Teil des Grundstücks erreicht wird, auf dem sich eine Garage sowie Freifläche befinden (vgl. Lageplan Anl. K 2). Der Beklagte Ziffer 1 ist Eigentümer des an das Grundstück Y. angrenzenden Grundstücks X., das von den Beklagten Ziffer 2 und Ziffer 3 bewohnt wird.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen:

Auf dem Grundstück der Beklagten befinde sich an der Nordgrenze eine friedhofsähnliche Bepflanzung mit einer nicht in ein allgemeines Wohngebiet passenden sichtdichten Hecke im Sinn des § 12 Abs. 1 NRG, die aus Nadelgehölzen, zwei etwa 2,56 m und 4 m zurückversetzten Laubbäumen (Nussbaum und Birke) und diversen anderen Gehölzen gebildet werde. Deshalb begehre der Kläger Kürzung der teilweise bis zu 12 m hohen und durch Nachpflanzungen neuer Nadelgehölze und anderer Holzgewächse nahezu sichtdichten Hecke auf die nach dem NRG zulässige Höhe.

Auf die Bepflanzungen finde das geltende Nachbarrechtsgesetz Anwendung, d.h., diese seien dem Alter nach nicht vor dem 01.01.1960 angepflanzt worden.

Zur Begründung des zuletzt gestellten Klageantrags Z. 1, der die Hecke im Hintergarten, beginnend mit einer Entfernung von etwa 12 m von der Z.-straße und endend am Nachbargrundstück nach weiteren etwa 50 m, betrifft hat der Kläger ausgeführt: Alle Merkmale, die eine Hecke ausmachten, lägen vor, wobei der rechtlichen Einordnung als Hecke nicht entgegenstünde, dass sich die Pflanzformationen aus mehreren botanisch verschiedenen Arten von Gehölzen zusammensetzten. Die Gehölze seien gleichartig, in einer Linie angeordnet, in langer und schmaler Erstreckung aneinandergereiht und bildeten einen Sichtschutz. Der erforderliche Dichtschluss werde auch durch die im Sommer 2011 von den Beklagten angebrachten Sicht- und Windschutzplanen aus grünem Kunststoff, die vom Boden bis auf eine Höhe von 1,50 m direkt am Maschendrahtzaun bzw. etwa einen Meter höher bei der etwa einen Meter dahinter angebrachte Plane, reichten und eine Durchsicht verhinderten, erzielt. Es reiche aus, dass die Blickdichtheit in diesem Bereich durch die Planen gewährleistet sei, die von den Heckenpflanzen durchweg überragt werde. Es müsse eine Gesamtbetrachtung stattfinden (§ 20 NRG). Die Blickdichtheit werde außerdem dadurch gewährleistet, dass die im Fond der Hecke befindlichen Gehölze für Blickdichtheit sorgten.

Der Hilfsantrag sei für den Fall gestellt, dass das Gericht nicht oder nicht in vollem Umfang von einer Hecke ausgehe, und solle sicherstellen, dass der Kläger in die Lage versetzt werde, die in einem Bereich bis zu 8 m zur Grundstücksgrenze stehende...

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