Verfahrensgang
LG Konstanz (Aktenzeichen 7 O 17/18 KfH) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 01.03.2019, Az. 7 O 17/18 KfH, wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im geschäftlichen Verkehr in einer Fahrzeugbörse im Internet gegenüber Verbrauchern ein Fahrzeug mit Tageszulassung als "Neufahrzeug" zu bewerben, ohne Monaten im geschäftlichen Verkehr in einer Fahrzeugbörse im Internet gegenüber Verbrauchern ein Fahrzeug mit Tageszulassung als "Neufahrzeug" zu bewerben, ohne zugleich an prominenter Stelle in räumlicher Nähe zum Preis oder dem Hinweis "Neufahrzeug" darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Fahrzeug um eine Tageszulassung handelt, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:
((Abbildungen))
(Die Hervorhebungen durch Markierung sind im Original nicht vorhanden)
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt vom Beklagten u.a. die Unterlassung einer aus seiner Sicht irreführenden Internetwerbung für ein Pkw-Neufahrzeug mit Tageszulassung. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Klagantrages Ziff. 1 d) abgewiesen. Die Information über das Merkmal "Tageszulassung" sei i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG einerseits nicht wesentlich, andererseits werde die Information bereitgestellt. Tageszulassungen seien eine besondere Form des Neuwagengeschäftes, wobei ein Neufahrzeug mit und ohne Tageszulassung völlig gleichwertig seien. Die Tageszulassung habe erfahrungsgemäß auch keinen Einfluss auf die Wiederverkaufschancen und damit den Verkehrswert. Gegenteiliges habe der Kläger nicht bewiesen.
Da es sich um ein hochwertiges Gut handle, werde ein Interessent sich mit der Werbung nicht nur flüchtig beschäftigen, sondern den Text vollständig zur Kenntnis nehmen und dabei auf die Angabe "Tageszulassung" stoßen. Der Vergleich mit dem Betreten eines Geschäftsraumes sei vorliegend verfehlt, weil keine Direktkaufoption bestehe. Die Entscheidung des BGH zur "Falschen Suchrubrik" (I ZR 42/10) sei nicht heranzuziehen. Hier gehe es anders als in jener Entscheidung um die Frage, ob zusätzlich zur Kennzeichnung "Neufahrzeug" eine zusätzliche Information hätte gegeben werden müssen, um dem Verbraucher eine informierte "geschäftliche Entscheidung" zu ermöglichen. Ein Verstoß gegen Ziff. II.4 des Kodex für den Fahrzeughandel begründe keinen Wettbewerbsverstoß. Dem Kodex fehle die normative Verbindlichkeit.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch in vollem Umfang weiter. Der Kläger rügt, das Landgericht habe die Prüfung von § 5 UWG unterlassen; die Entscheidung zu § 5a UWG sei zudem fehlerhaft. Eine Irreführung gemäß § 5 UWG sei gegeben. Der Unterschied, ob es sich um einen Neuwagen oder eine Tageszulassung handle, sei nicht unwesentlich. Darauf, dass in Bezug auf die Gewährleistung zwischen Neufahrzeugen mit und ohne Tageszulassung nicht differenziert werde, komme es entgegen der Auffassung der Handelskammer nicht an. Der Unterschied liege in der Preisbildung. Es sei unstreitig, dass Tageszulassungen günstiger abgegeben würden. Ein preisbildender Faktor beinhalte für den Verbraucher eine wesentliche Information, auch i.S.v. § 5a UWG. Internetplattformen hielten deshalb für die beiden Kategorien mit und ohne Tageszulassung unterschiedliche Rubriken vor. Das streitgegenständliche Fahrzeug hätte in der von der Plattform "mobile.de" vorgegebenen Rubrik (Fahrzeugart: "Tageszulassung") eingestellt werden können, sei aber von der Beklagten in die Rubrik "Neuwagen" eingestellt worden.
Die Information "Tageszulassung" sei so wesentlich, dass sie nicht in der weiteren Fahrzeugbeschreibung nach Fahrzeugdetails wie "ZV mit FB" versteckt werden dürfe. Auch bei hochpreisigen Gütern müsse der aufklärende Hinweis für den Verbraucher leicht erkennbar sein. Gemäß § 5a UWG sei auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen unlauter. Typischer Fall des Verheimlichens sei das Erschweren der Kenntnisnahme.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Konstanz vom 01.03.2019 - Az. 7 O 17/18 KfH - die Beklagte - wie in Ziff. 1 des Tenors erkannt - zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Rüge, die Kammer habe § 5 UWG nicht beachtet, gehe fehl. Sie habe die Anwendbarkeit von § 5 UWG verneint, weil der Beklagte positiv keine falsche Angabe gemacht habe. Der Vorwurf der falschen Einstellung des Fahrzeugs in "mobile.de" greife ebenfalls nicht, da es sich bei Tageszulassungen um f...