Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung eines Anspruchs auf Feststellung des Vorliegens einer unerlaubten Handlung
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Feststellung des Vorliegens einer unerlaubten Handlung unterliegt einer eigenständigen Verjährung (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 6.4.2006 - IX ZR 240/04, NZI 2007, 245).
Normenkette
BGB a.F. § 852
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Urteil vom 24.02.2009; Aktenzeichen 2 O 88/08) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Heidelberg vom 24.2.2009 - 2 O 88/08 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin erstrebt die ergänzende Feststellung, dass ein bereits rechtskräftig titulierter Zahlungsanspruch gegen den Beklagten auf vorsätzlich unerlaubter Handlung beruht.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG Heidelberg gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen:
Wegen offener Rechnungen aus Warenlieferungen beantragte die Klägerin Ende 2000 den Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten, den sie damit begründete: "Hauptforderung ... aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen in der Zeit v. 11.7.2000 bis 8.8.2000". Nach einem Widerspruch des Beklagten erwirkte die Klägerin im Vorprozess gegen den Beklagten alsdann im schriftlichen Vorverfahren gem. § 331 Abs. 3 ZPO ein rechtskräftiges Versäumnisurteil mit Datum vom 30.8.2001, wonach der Beklagte 12.096,98 DM nebst 15 % Zinsen hieraus seit dem 21.7.2001 sowie rückständige Zinsen i.H.v. 1.254,48 DM und vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen hatte.
Mit vorliegender, im März 2008 eingereichten Klage beantragte die Klägerin nun ergänzend:
Es wird festgestellt, dass die Ansprüche aus dem Versäumnisurteil des LG Heidelberg vom 30.8.2001 - 2 O 113/01 - auf vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen beruhen.
Der Beklagte beantragte erstinstanzlich Klagabweisung und machte dafür geltend, er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Im Übrigen beruft er sich auf Verjährung.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG der Klage vollumfänglich stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei zulässig. Die Klägerin habe ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO für die titelergänzende Feststellungsklage. Die Klage sei auch begründet. Bereits nach dem Vortrag des Beklagten sei davon auszugehen, dass der titulierte Anspruch auch, neben der Anspruchsgrundlage der Kaufpreiszahlung, auf Delikt beruhe. Denn der Beklagte habe bei seiner persönlichen Anhörung eingeräumt, dass er selbst und auch der Mitarbeiter Fischer in seinem Namen für das neu gegründete Geschäft bei der Klägerin die entsprechenden Bestellungen aufgegeben hätten. Der Beklagte habe dabei nicht dartun können, womit die getätigten Bestellungen hätten bezahlt werden sollen. Vielmehr sei der Beklagte offenbar davon ausgegangen, dass durch die spätere Bezahlung seiner eigenen Auftraggeber die Forderungen der Klägerin ausgeglichen werden könnten. Wer jedoch bei einer solchen Bestellung ggü. dem Vertragspartner suggeriere, er sei in der Lage, diese Bestellungen zu bezahlen, ohne darauf hinzuweisen, dass die Mittel hierfür in der Zukunft erst möglicherweise erwirtschaftet werden könnten, täusche den Vertragspartner bedingt vorsätzlich über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit. Gleiches gelte auch insoweit, als der Klägerin mitgeteilt worden sei, dass der Mitarbeiter Fischer bevollmächtigt gewesen sei, im Namen des Beklagten entsprechende Bestellungen zu tätigen. Es lägen daher hinsichtlich der nicht bezahlten Bestellungen deliktische Handlungen i.S.v. § 263 Abs. 2 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB vor (vgl. BGHSt 15, 24).
Der Feststellungsanspruch sei auch nicht verjährt. Dieser sei schon nicht der Gegenstand der Verjährung i.S.v. § 194 BGB. Lediglich der Zahlungsanspruch könne der Verjährung unterliegen, doch sei diesbezüglich durch das Versäumnisurteil die Verjährung auf 30 Jahre gehemmt. So lange der Hauptanspruch mithin nicht verjähren könne, könne auch Feststellung beantragt werden, dass dieser Zahlungsanspruch auch aus deliktischen Ansprüchen herrühre. Aus der Entscheidung des BGH (NZI 2007, 245) folge nichts anderes. Denkbar wäre dies allenfalls, wenn das Versäumnisurteil lediglich den Zahlungsanspruch aus Kaufvertragsrecht betroffen hätte und über einen deliktischen Zahlungsanspruch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen hätte, mithin zwei unterschiedliche Anspruchsgründe vorlägen und das LG damals nur über den kaufrechtlichen entschieden hätte. Im Ursprungsverfahren sei der Anspruch jedoch im Mahnverfahren bereits auch auf vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen gestützt worden. In der Anspruchsbegründungsschrift sei zur Anspruchsgrundlage zwar nicht näher Stellung genommen. Auch das Versäumnisurteil enthalte mithi...