Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. Juli 1999 – 3 O 37/99 – im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
III. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
V. Der Wert der Beschwer der Kläger wird auf DM 189.173,00 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die klagenden Eheleute verlangen die Rückabwicklung von zwei Darlehensverträgen, die sie mit der beklagten Sparkasse zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs geschlossen haben. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Darlehensverträge, bei deren Abschluß, die Kläger nicht selbst handelten, sondern vertreten wurden.
Im Frühjahr 1994 beabsichtigten die Kläger, eine von über 500 Eigentumswohnungen in dem Anwesen B.straße in M. zu erwerben. Am 13. April 1994 unterzeichneten sie deshalb vor dem Notar Michael B. in B. ein notariell beurkundetes Angebot (UR-Nr. 161/1994) an den Steuerberater Werner Br. auf Abschluß eines Geschäftsbesorgungsauftrages zum Erwerb der mit Nr. 112 bezeichneten, ca. 21,46 m² großen Ein-Zimmer-Eigentumswohnung im Untergeschoß nebst Pkw-Stellplatz in der Tiefgarage mit einem kalkulierten Gesamtaufwand von DM 137.693,00. Zugleich enthält die Urkunde eine unwiderrufliche Vollmacht von Herrn Br. zur Vorbereitung und Durchführung des beabsichtigten Wohnungserwerbs. Zum Umfang der Vollmacht heißt es u.a.:
Insbesondere wird der Geschäftsbesorger beauftragt, für uns den Abschluß von Darlehensverträgen … bis zur Höhe des eingangs kalkulierten Gesamtaufwandes zzgl. etwaiger Zinsen … zur Finanzierung des Erwerbs des Kaufobjektes… vorzunehmen.
Der Geschäftsbesorger wird auch ermächtigt, einen Darlehensvertrag über die Vorfinanzierung von Eigenkapitalbeträgen mit einem Kreditinstitut abzuschließen. Er ist befugt, die Darlehensgläubigerin zur Auszahlung der Darlehen anzuweisen und den Abschluß von Lebensversicherungsverträgen und sonstigen Versicherungsverträgen im Zusammenhang mit der Endfinanzierung und der Abtretung der Ansprüche zu Gunsten der finanzierenden Bank durchzuführen.
In diesem Zusammenhang ist der Geschäftsbesorger auch und insbesondere beauftragt und bevollmächtigt, von den finanzierenden Kreditinstituten… geforderte Erklärungen abzugeben oder Belehrungen entsprechend dem Verbraucherkreditgesetz in der Fassung vom 17. Dezember 1990 anzunehmen bzw. auf Widerrufsmöglichkeiten zu Lasten des Erwerbers zu verzichten.
Am 30. Mai 1994 schloß Herr Br. aufgrund der beurkundeten Vollmacht für die Kläger die zum Erwerb der Eigentumswohnung notwendigen Darlehensverträge über Nettokreditbeträge in Höhe von DM 99.000,00 und DM 38.693,70 mit der Beklagten ab. Der Zinssatz wurde jeweils auf nominal 5,35 % festgelegt. Zusätzlich wurde ein Disagio in Höhe von jeweils 10 % (= DM 11.000,00 + DM 4.299,30) vereinbart. Die Kläger erhielten vom Inhalt der beiden Darlehensverträge vor ihrem Abschluß keine Kenntnis. Der vorgesehene Wohnungskaufvertrag mit der Firma H. Wohnbau GmbH wurde am 21.06.1994 notariell beurkundet.
Die Darlehenssummen wurden auf Veranlassung von Herrn Br. direkt an die Wohnungsverkäufer ausgezahlt. Die Kläger, die inzwischen als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen sind, bedienten in der Folgezeit ordnungsgemäß die Darlehensraten. Mit Schreiben ihrer Anwälte vom 19.11.1998 forderten sie aber die Beklagte unter Hinweis auf die Unwirksamkeit der Darlehensverträge vergeblich auf, zuviel gezahlte Zinsen einschließlich Disagio zurückzuerstatten, weil die im Rahmen des Geschäftsbesorgungsauftrages erteilte Vollmacht zur Darlehensaufnahme nicht die Pflichtangaben nach dem Verbraucherkreditgesetz enthalte. Da die Darlehensvaluta bereits ausgezahlt worden sei, stünden der Beklagten nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG nur Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % zu.
II.
Mit der Anfang 1999 erhobenen Klage haben die Kläger die Beklagte nach § 812 Abs. 1 BGB zunächst nur auf Erstattung zuviel gezahlter Zinsen (DM 11.034,60) in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, daß, sie ab 1999 lediglich zur Entrichtung von 4 % Zinsen p.a. verpflichtet seien. Die beiden Darjehensverträge vom 30.05.1994 seien nämlich mangels wirksamer Bevollmächtigung von Herrn Br. grundsätzlich unwirksam, weil die von ihnen unwiderruflich erteilte Kreditvollmacht nicht die notwendigen Mindestangaben des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalte. Allerdings sei mit der Auszahlung der Darlehensvaluta durch die Beklagte die Heilungswirkung nach §...