Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 15.06.1987; Aktenzeichen 10 O 90/87) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15.06.1987 – 10 O 90/87 – aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsrechtszugs – an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert der Beschwer beträgt für beide Parteien weniger als 40.000,– DM.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Brauerei, hat an den Beklagten, einen Gastwirt und an einen Dritten zunächst mit schriftlichen Pachtvertrag vom 10.01.1984 (I 43) und sodann mit schriftlichem Pachtvertrag vom 30.03.1984 (Beiheft S. 1 ff.) eine Gaststätte mit Pächterwohnung verpachtet bzw. vermietet. Unter Ziff. 19 des letztgenannten Vertrags war unter anderem für den Fall, daß der Pächter Vollkaufmann sei, als Gerichtsstand Karlsruhe vereinbart.
Nachdem ab Mai 1984 kein Pachtzins mehr gezahlt worden war, hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Karlsruhe vom 08.10.1986 über einen Pachtzinsanspruch für die Zeit vom 01.05.1984 bis 31.12.1984 von 17.120,– DM nebst 10 % Zinsen daraus seit dem 03.12.1984 erwirkt. Nach Einspruch des Beklagten hat das Amtsgericht Karlsruhe den Rechtsstreit an das Landgericht Saarbrücken abgegeben. Dieses hat sich durch Beschluß vom 04.03.1987 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das „zwischen den Parteien wirksam als zuständig vereinbarte Landgericht Karlsruhe” verwiesen.
Die Klägerin hat vorgetragen, in dem Pachtvertrag vom 30.03.1984 sei für das erste Pachtjahr ein Pachtzins für die Gastwirtschaft in Höhe von 1.000,– DM nebst 140,– DM Umsatzsteuer pro Monat und für Nebenkosten und Heizung eine Vorauszahlung von 1.000,– DM monatlich vereinbart worden. Die Klage werde in dieser Reihenfolge auf folgende Ansprüche gestützt: Pachtzinsrückstand von Mai 1984 bis 31.03.1985, sodann Nebenkosten nach einer Abrechnung vom 15.02.1985, sodann Pachtzinsrückstände vom 01.04.1985 bis 31.07.1985 und schließlich Nebenkosten nach Abrechnung vom 24.04.1985.
Sie hat beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufrecht zu erhalten,
hilfsweise,
den Rechtsstreit an das Amtsgericht Karlsruhe zu verweisen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Unständigkeit des Landgerichts Karlsruhe gerügt und geltend gemacht, auch das Amtsgericht Karlsruhe sei unzuständig. Ferner hat er vorgetragen, für das erste Pachtjahr sei nach dem Pachtvertrag vom 10.01.1984 lediglich ein Pachtzins von 1.000,– DM monatlich sowie die Zahlung von Heizungs- und Nebenkosten vereinbart worden. Vorauszahlungen auf die Nebenkosten habe er dagegen nicht zu leisten. Die vereinbarte Pacht habe er bis auf den Monat Dezember 1984 gezahlt. Zur Zahlung von Heizungs- und Nebenkosten sei er bereit, die Klägerin habe bislang aber keine ordnungsgemäße Abrechnung erteilt. Weiter hat er die Aufrechnung mit Gegenforderungen angekündigt, jedoch nicht erklärt.
Das Landgericht Karlsruhe hat die Klage durch Urteil vom 15.06.1987 als unzulässig abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, da sich der Vertrag vom 30.03.1984 auch auf Wohn räume beziehe, liege ein sogenanntes Mischmietverhältnis vor. Nach überwiegender Ansicht vor allem auch der Kommentarliteratur sei § 29 a ZPO auch auf Mischmietverhältnisse anzuwenden, weshalb die ausschießliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, in dem die Räume lägen, gegeben sei. Der Verweisungsbeschluß des Landgerichts Saarbrücken sei nur bindend, soweit dieses über seine eigene Zuständigkeit entschieden habe. Dem Hilfsantrag der Klägerin auf Verweisung an das Amtsgericht Karlsruhe sei nicht zu folgen, weil die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Sie vertritt die Auffassung, bei Mischmietverhältnissen sei ausgehend vom Schutzzweck des § 29 a ZPO darauf abzustellen, ob das Hauptgewicht auf der Überlassung der Gewerberäume oder der Wohnräume liege. Hier stehe eindeutig die Überlassung der Pachträume im Vordergrund, weshalb die Zuständigkeit des Landgerichts Karlsruhe, welche wirksam vereinbart worden sei, gegeben sei. Der Anspruch, der ausschließlich auf Pachtzinsrückstände für das Jahr 1984 gestützt werde, sei auch begründet.
Sie beantragt:
Das angefochtene Urteil abzuändern und
- den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Karlsruhe vom 08.10.1986 aufrecht zu erhalten,
- hilfsweise den Rechtsstreit an das Landgericht Karlsruhe zurückzuverweisen,
- höchstfürsorglich den Rechtsstreit an das Amtsgericht Karlsruhe zu verweisen,
höchsthilfweise den Rechtsstreit an das Amtsgericht Völklingen zu verweisen,
und gegen den Beklagten, für den im Termin vom 04.12.1987 niemand erschienen war, Versäumnisurteil zu erlassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Kläge...