Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederauffinden eines entwendeten Leasingfahrzeugs in der Kfz-Kaskoversicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Klausel in der Fahrzeugkaskoversicherung, die für den Fall des Wiederauffindens des entwendeten Fahrzeugs vorsieht, dass der Versicherer dessen Eigentümer wird, geht bei der Versicherung eines geleasten Fahrzeugs grundsätzlich ins Leere. Denn der Versicherungsnehmer kann die versicherte Sache, die nicht in seinem Eigentum steht, dem Versicherer nicht übereignen und der Leasinggeber als Eigentümer ist nicht Vertragspartei.
2. Die Klausel ist für diesen Fall ergänzend dahin auszulegen, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung unangetastet bleibt, sofern der Leasinggeber dem Versicherer das Fahrzeug übereignet. Verweigert er hingegen die Übereignung oder verwertet er es nach Wiedererlangung selbst, ist der Verkehrswert des Fahrzeugs im Zustand nach seinem Wiederauffinden auf die Versicherungsleistung anzurechnen.
Normenkette
AKB 2015 A. 2.5.5.3; BGB §§ 157, 158 Abs. 1, §§ 929, 931
Verfahrensgang
LG Mosbach (Urteil vom 14.05.2020; Aktenzeichen 7 O 18/18) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach - 7. Zivilkammer - vom 14.05.2020, Az. 7 O 18/18, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.300,86 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2015 zu zahlen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 805,20 EUR gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei E freizustellen.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt:
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 13/20 und die Beklagte zu 7/20. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 3/20 und die Beklagte zu 17/20.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten bleibt, sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Neupreisentschädigung aus einer Kfz-Kaskoversicherung wegen Fahrzeugdiebstahls.
Am 19.12.2014 schloss die Klägerin mit der T. Leasing GmbH (im Folgenden: Leasinggeberin) einen Leasingvertrag über ein am gleichen Tag erstzugelassenes und an die Klägerin ausgeliefertes Neufahrzeug der Marke Toyota, Typ RAV 4, ab. Die Leasinggeberin erwarb das Fahrzeug zum Preis von 31.948,20 EUR inkl. MWSt. Für den PKW schloss die Klägerin bei der Beklagten eine Kfz-Versicherung ab, die Teilkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung von 150 EUR umfasste. Dem Vertrag lagen "Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) mobil kompakt" der Beklagten zum Stand des 1. Mai 2015 (im Folgenden: AKB) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:
"A.2.4 Wer ist versichert?
Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z.B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person.
[...]
A.2.6 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
[...]
Neupreisentschädigung für Neufahrzeuge
A.2.6.3 Bei PKW zahlen wir innerhalb von zwölf Monaten nach der Erstzulassung den Neupreis des Fahrzeugs gemäß A.2.11.
[...]
A.2.6.6 Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge
[...]
A.2.6.8 Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
[...]
A.2.6.16 Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs [...] am Tag des Schadensereignisses aufgewendet werden muss. Maßgeblich für den Kaufpreis ist die unverbindliche Empfehlung des Herstellers abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
[...]
A.2.6.18 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.
A.2.9 Mehrwertsteuer
Bei Beschädigung erstatten wir die Mehrwertsteuer nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
A.2.10 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
Wiederauffinden des Fahrzeugs
A.2.10.1 Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige wieder aufgefunden und können Sie innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen das Fahrzeug wieder in Besitz nehmen, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet.
[...]
Eigentumsübergang nach Entwendung
A.2.10.3 Sind Sie nicht nach A.2.10.1 zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer."
In der Nacht vom 22. auf den 23.06.2015 befand sic...