Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts … vom 28.1.1986 wie folgt teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 11.492,48 nebst 4 % Zinsen seit dem 1.7.1983 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts … vom 28.1.1986 wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits – in beiden Rechtszügen – haben die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Beschwer der Klägerin im Berufungsrechtszug beträgt DM 7.708,15, die der Beklagten DM 11.492,48.

 

Tatbestand

(gekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von Mietzins aus einem Mietvertrag über Gewerberäume in Höhe von DM 19.200.63. Die Forderung ist rechnerisch unstreitig. Die Beklagte hat gegen die Klageforderung die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt, wegen deren Berechnung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23.10.1984 (I 39–53) nebst Anlagen verwiesen wird. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Zuge von Abrißarbeiten auf dem der vermieteten Halle benachbarten Grundstück wurden durch den Nachbarn mehrere Dachbalken aus der Halle der Klägerin herausgerissen, wobei mehrere Löcher entstanden. Durch diese drang in der Folge Regenwasser in die der Beklagten vermietete Halle ein und beschädigte dort lagerndes Material. Die Beklagte hat behauptet, der erwähnte Nachbar sei von der Klägerin vor Beginn der Abrißarbeiten ausdrücklich als ihr Interessenvertreter im Zuge dieser Arbeiten bezeichnet worden, nachdem die Beklagte die Klägerin auf Bedenken wegen der Abbrucharbeiten hingewiesen habe. Die Klägerin hat dies bestritten.

Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 19.200,63 nebst 4 % Zinsen seit dem 1.7.1983 zu bezahlen.

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.

Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluß vom 15.1.1985 (I 75–77) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … Wegen der Angaben des Zeugen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.11.1985 (I 147–155) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 28.1.1986, wegen dessen Einzelheiten auf I 165–179 verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage in Höhe von DM 11.710,26 nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Es hat die Schadensersatzansprüche der Beklagten dem Grunde nach für gegeben erachtet, jedoch im Hinblick auf ein mitwirkendes Verschulden der Beklagten um die Hälfte gekürzt.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen, mit denen sie vor allem die Ausführungen des Landgerichts zum mitwirkenden Verschulden zur Überprüfung stellen. Die Klägerin hält – neben weiteren Bedenken gegen die zur Aufrechnung gestellten Forderungen – das Mitverschulden der Beklagten für so überwiegend, daß ein der Klägerin etwa anzulastender Beitrag zum Schadensfall demgegenüber völlig zurückzutreten habe. Die Beklagte Ihrerseits hält dafür, daß ihr ein mitwirkendes Verschulden nicht zur Last gelegt werden könne.

Die Parteien wiederholen im Berufungsrechtszug ihre in der ersten Instanz gestellten Anträge.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründungen der Parteien und ihre Schriften zur Erwiderung auf die gegnerische Berufung verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsmittel der Parteien sind zulässig. In der Sache hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg; das Rechtsmittel der Klägerin ist dagegen in vollem Umfang unbegründet.

1. Daß der Klägerin restliche Ansprüche auf Zahlung von Mietzins über DM 19.200,63 zustehen, ist außer Streit. Gegen diesen Anspruch kann die Beklagte nur Gegenansprüche in Höhe von DM 7.400,38 zur Aufrechnung stellen; im übrigen stehen ihr aufrechenbare Gegenansprüche nicht zu.

2. Mit Recht hat das Landgericht zunächst angenommen, daß die Gegenansprüche der Beklagten auf Schadensersatz dem Grunde nach gerechtfertigt sind.

a) Die Schadensersatzansprüche der Beklagten beruhen auf § 538 Abs. 1 2. Altern. BGB. Danach kann der Mieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn ein Mangel der Mietsache nach Abschluß des Vertrags infolge eines vom Vermieter zu vertretenden (§ 276 ff BGB, vgl. Jauernig-Teichmann, BGB, 4. Aufl., § 538 Anm. 2 b cc) Umstandes entsteht. Hier hat die Klägerin für den Mangel der Mietsache (Undichtigkeit des Hallendaches infolge des Herausreißens von Dachbalken) einzustehen, da dieser von ihrem Erfüllungsgehilfen (§ 278 S. 1 BGB) herbeigeführt wurde. Mit Recht hat das Landgericht Herrn … als Erfüllungsgehilfen der Klägerin angesehen. Der Vermieter haftet den Mietern nach § 278 BGB für alle Personen, die er zur Erfüllung einer ihnen gegenüber bestehenden Pflicht einsetzt; das ist schon anzunehmen, wenn der Vermieter Personen zu Verrichtungen bei, in oder an...

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