Leitsatz (amtlich)

›1. Hat der operierende Arzt die Aufklärung des Patienten dem Stationsarzt überlassen, so haftet der für dessen unvollständige Risikoaufklärung eines türkischen Patienten, wenn ihm bekannt sein mußte, daß bei türkischen nicht deutsch sprechenden Patienten die ärztliche Aufklärung nicht immer ausreichend erfolgte.

2. Die gleiche Verantwortung trifft den Oberarzt, der bei der vom Assistenzarzt durchgeführten Operation assistiert.‹

 

Gründe

Die Kl. war durch den Bekl. zu 1 (Assistenzarzt), assistiert von dem Bekl. zu 2 (Oberarzt), operiert worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2994017

DRsp I(125)478c-d

NJW-RR 1998, 459

VersR 1998, 718

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