Leitsatz (amtlich)
Die Einziehungsklage unterfällt nicht dem Leistungsausschluss des § 4 Abs. 2c ARB 75.
Die Einziehungsklage stellt keinen "Antrag auf Vollstreckung" i.S.v. § 2 Abs. 3b ARB 75 dar.
Normenkette
ARB 75 § 2 Abs. 3b, § 4 Abs. 2c
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 24.10.2006; Aktenzeichen 5 O 226/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 24.10.2006 - 5 O 226/06 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, ein Handwerksunternehmen, nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer Rechtsschutzversicherung in Anspruch.
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung für Gewerbetreibende (Versicherungsschein und allgemeine Versicherungsbedingungen im AH der Bekl.). Sie verlangt die Erstattung von Kosten für eine Einziehungsklage. Nach mehreren erfolglosen Vollstreckungsversuchen gegen ihre Schuldnerin, die E-GmbH, ist der Klägerin durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Gera vom 23.9.2004 (Anlage K 16) eine angebliche Forderung der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin, die E-GmbH, auf Rückübertragung und Auszahlung des von der Schuldnerin an die Drittschuldnerin übertragenen Konto-Guthabens (Konto-Nr. 002941) über 5.357,23 EUR aus einem sog. Barter-Konto zur Einziehung überwiesen worden. Die Klägerin hat die Drittschuldnerin aus dieser Forderung über zwei Instanzen (LG Baden-Baden 3 O 429/04; OLG Karlsruhe 10 U 62/05) erfolglos in Anspruch genommen.
Bereits mit Schreiben vom 6.12.2004 (Anlage K 2) hatte die Beklagte unter Hinweis auf § 2 Abs. 3 lit. b ARB 92 die Kostenübernahme abgelehnt, weil sie bereits - insoweit unstreitig - die Kosten dreier vorangegangener Vollstreckungsversuche übernommen hatte. Bei dieser Haltung ist die Beklagte auch in der weiteren Korrespondenz geblieben (Anlagen K 4, K 7, K 9).
Das LG hat mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, der auf Zahlung der Kosten in unstreitiger Höhe von 5.247,92 EUR nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Es handele sich um die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen (§§ 1, 2 Abs. 1, 24 Abs. 1 u. Abs. 3 der ARB 1992). Von hinreichender Erfolgsaussicht sei auszugehen. Die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Kosten entfalle nicht wegen des Ausschlusses in § 2 Abs. 3 lit. b) ARB 1992, denn bei der Einziehungsklage handele es sich nicht um einen Antrag auf Vollstreckung.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. Sie macht geltend, nach dem Grundsatz der Spezialität des versicherten Risikos sei die Drittschuldnerklage nicht vom Begriff der gerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen umfasst. Es handele sich ggü. der Rechtsverfolgung im Ausgangsprozess gegen den Schuldner um eine neue Rechtsauseinandersetzung, die nur dann vom Versicherungsschutz gedeckt sei, wenn der Versicherungsnehmer in einer der in §§ 21-29 ARB genannten Eigenschaften auf den dort versicherten Rechtsgebieten rechtliche Interessen wahrnehme. Das sei hier nicht der Fall; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, aufgrund dessen die Klägerin die Einziehungsklage führe, begründe ein öffentlich-rechtliches Pfandrecht, das von den Pfandrechten des Zivilrechts wesensverschieden sei und in der enumerativen Aufzählung der Vertragsarten in den ARB nicht enthalten sei.
Die Beklagte ist ferner der Auffassung, ihre Einstandspflicht sei nach § 4 Abs. 2 lit. c) ARB 92 ausgeschlossen, wonach kein Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter bestehe, die der Versicherungsnehmer im eigenen Namen geltend mache. Diese Konstellation sei aber bei der Einziehungsklage gegeben.
Schließlich meint die Beklagte, die Einziehungsklage sei ein Antrag auf Zwangsvollstreckung i.S.v. § 2 Abs. 3 lit. b) ARB 92. Sie diene allein zur Befriedigung eines durchsetzbaren Anspruchs und sei damit ein Instrument der Zwangsvollstreckung.
Die Klägerin beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Zutreffend hat das LG ausgeführt, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen kann, dass die Einziehungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete oder mutwillig erscheine (§§ 1 Abs. 1, 17 Abs. 1 ARB 92). Denn die Beklagte hat dies vor Entstehung der verlangten Rechtsverfolgungskosten nicht gelt...