Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung einer Tätigkeitsklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung.

 

Normenkette

AHB § 4 Abs. 1 Nr. 6b; Mustertarif 2000 Ziff. 7.6.3.3

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 09.01.2007; Aktenzeichen 4 O 476/06)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 9.1.2007 - 4 O 476/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 1 wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte wegen der Haftpflichtforderung der H. GmbH & Co. KG aus dem von der Klägerin verursachten Schadensereignis vom 31.3.2006 für Sach- und Vermögensschäden über den bereits aus dem Montageumsatzvertrag regulierten Betrag hinaus bedingungsgemäßen Deckungsschutz aus dem Versicherungsvertrag ... zu gewähren hat.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen

 

Gründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

I. Zwischen den Parteien wurde am 20.1.1999 ein Montageumsatzvertrag nach AmoB abgeschlossen. Zusätzlich besteht zwischen den Parteien eine Betriebshaftpflichtversicherung mit der Betriebsbeschreibung "Montage, Reparatur und Transport von Maschinen". Aus dieser begehrt die Klägerin Deckungsschutz.

In den vereinbarten Besonderen Bedingungen wird bestimmt:

3. Welche Deckungserweiterungen sind vereinbart?

3.19 Tätigkeitsschäden

ersichert ist - abweichend von § 4 Ziff. I 6b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus folgenden Schadensarten:

3.19.1 Bearbeitungsschäden

Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen auch nach Abschluss der Tätigkeit entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

Von jedem derartigen Schaden hat der Versicherungsnehmer 150 EUR selbst zu tragen. ...

3.19.2 Be- und Entladeschäden, Verpackungsschäden im Zusammenhang mit Transporten/Be- und Entladevorgängen

Schäden an Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern beim und infolge des Be- und Entladens.

Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens.

Von jedem derartigen Schaden hat der Versicherungsnehmer 150 EUR selbst zu tragen.

Für Schäden am Lade- und Verpackungsgut besteht insoweit Versicherungsschutz, als

  • die Ladung oder Verpackung nicht für den Versicherungsnehmer

bestimmt ist,

  • es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers

bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder

  • der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer

bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde,

  • die Verpackung nicht von Versicherungsnehmer vorgenommen wird

Die Klägerin war von der Firma H. GmbH & Co. KG beauftragt worden, am 31.3.2006 auf deren Betriebsgelände eine Heizpresse im Gebäude Nr. 6 mit ihrem Kran zu demontieren und in eine andere Halle auf dem Betriebsgelände zu verbringen. Bei dem Vorgang des Anhebens der Presse wurden die angelegten Kantenschoner und Rundschlingen durchgeschnitten; die Maschine stürzte gegen den Unterbau des Krans. An der Presse ist ein Totalschaden entstanden. Die Auftraggeberin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend, die auf erste Sicht den Reparaturaufwand und einen Produktionsmehraufwand betreffen, und die sie zuletzt mit 63.788,04 EUR beziffert hat.

Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte wegen der Haftpflichtforderung der H. GmbH & Co. KG aus dem von der Klägerin verursachten Schadensereignis vom 21.3.2006 (richtig 31.3.2006) Versicherungsschutz zu gewähren hat.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin Klagabweisung anstrebt. Die Klägerin hat ihren Klagantrag auf Hinweis des Senats wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte wegen der Haftpflichtforderung der H. GmbH & Co. KG aus dem von der Klägerin verursachten Schadensereignis vom 31.3.2006 für Sach- und Vermögensschäden über den bereits aus dem Montageumsatzvertrag regulierten Betrag hinaus bedingungsgemäßen Deckungsschutz aus dem Versicherungsvertrag 10 A-539-512128114-9/884 zu gewähren hat.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

II. Das LG hat zutreffend entschieden. Das Klagebegehren ist - mit dem im Berufungsrechtszug in zulässiger Weise präzisierten Inhalt - begründet.

Die Beklagte hat Versicherungsschutz in der Betriebshaftpflicht für den Betrieb "Montage, Reparatur und Transport von Maschinen" versprochen. In Abweichung von § 4 Ziff. I 6b AHB sind ...

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