Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 29.02.1996; Aktenzeichen 8 O 6/96) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29. Februar 1996 – 8 O 6/96 – aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Die Beschwer beider Parteien übersteigt 60.000,00 DM.
Tatbestand
Auf dem Grundstück des Klägers in …, stand eine im Jahr 1848 erbaute und 1973 renovierte Scheune, die am 25.07.1994 anläßlich eines Sturmes mit Gewitter, bei welchem Windstärken von mehr als 8 Beaufort erreicht wurden, vollständig beschädigt worden sein soll. Der Kläger begehrt von der Beklagten, bei der er eine Elementar-Schadensversicherung (Versicherungs-Nummer …) unterhält, bedingungsgemäße Entschädigung. Die für die Erstellung eines gleichwertigen Gebäudes, welches der Kläger allerdings aus bauordnungsrechtlichen und anderen Gründen außerhalb der geschlossenen Ortschaft an anderer Stelle plant, erforderlichen Kosten betragen mindestens 180.000,00 DM.
Die Parteien streiten darüber, ob das zerstörte Gebäude zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht mehr die notwendige Festigkeit besaß und der Schaden durch diesen baulichen Zustand wesentlich mitverursacht wurde. Im Berufungsrechtszug verteidigt sich die Beklagte ferner damit, die Scheune sei nicht durch den Sturm beschädigt, sondern im Auftrag des Klägers eingerissen worden, wobei der Kläger den Abriß der Scheune und die Neuerrichtung eines anderen Gebäudes an der selben Stelle bereits vor Sommer 1994 geplant habe.
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der früheren …, einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Die bei ihr bestehenden gesetzlichen Versicherungsverhältnisse sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Gebäudeversicherung vom 28.06.1993 (GebVersNG) mit Wirkung vom 01. Juli 1994 in vertragliche Versicherungsverhältnisse überführt worden. Zwischenzeitlich ist auch die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GebVersNG vorgesehene Umwandlung der Anstalt in eine Aktiengesellschaft vollzogen worden. Dem Versicherungsverhältnis liegen die „Allgemeinen Bedingungen der Gebäudeversicherung … über die Feuer- und Elementarversicherung” – FEVB – zugrunde. Diese bestimmen in § 6 Abs. 3 Ziffer b:
„In der Elementarschadensversicherung ist die Haftung ausgeschlossen für Schäden, die dadurch wesentlich mitverursacht sind, daß das beschädigte Gebäude
…
ganz oder in einzelnen Teilen schadhaft oder baufällig ist, insbesondere nicht die nötige Festigkeit besitzt; …”.
Der Kläger hat behauptet:
Seine Scheune habe sich zum Schadenszeitpunkt in einem bautechnisch ordnungsgemäßen Zustand befunden. Insbesondere die Holzbalken im Dachstuhl und die Dachziegel seien erst 1973 erneuert worden. Der ordnungsgemäße Zustand ergebe sich schon aus dem Umstand, daß seine Scheune im Jahr 1991 den schweren Sturm „Wiebke”, der in ganz Deutschland schwerste Schäden verursacht habe, Stand gehalten habe. Es sei nicht denkbar, daß sein Gebäude in der kurzen Zeit bis zum Juli 1994 baufällig geworden sei. Der Schaden sei dadurch entstanden, daß der Sturm zunächst einzelne Dachziegel abgedeckt habe, wonach sich dann das Dachgestühl mit Wasser vollsaugen konnte und so schwerer geworden sei. Dieses Ungleichgewicht habe dann zum Einsturz des Daches geführt.
Der Kläger hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die für die Wiederherstellung der zerstörten Scheune des Klägers in … (bebaute Fläche ca. 180 qm, ein Vollgeschoß, befahrbar mit landwirtschaftlichen Geräten, zwei Dachgeschosse, Außenwände aus Mauerwerk, Dach: Holzkonstruktion mit Eindeckung aus Tondachziegeln, nicht unterkellert, landwirtschaftliche Nutzung des gesamten Gebäudes) erforderlichen Aufwendungen zu zahlen nebst 12,5 % Zinsen aus dem Entschädigungsbetrag seit 17.01.1995.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet:
Die Dachbalken in der Scheune des Klägers seien zum Zeitpunkt des Schadenseintritts von Trockenfäule befallen gewesen. Hierdurch habe das Holz und Verbindungen des Holzes nicht mehr die notwendige Festigkeit aufgewiesen, worauf der Schaden ganz wesentlich zurückzuführen sei.
Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 29.02.1996, auf das auch wegen des weiteren Parteivorbringens im ersten Rechtszug Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger wiederholt sein Vorbringen, wonach der bauliche Zustand seiner Scheune mangelfrei gewesen sei, und beanstandet das landgerichtliche Verfahren, bei dem seine Beweisantritte übergangen worden seien.
Der Kläger beantragt:
- Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29.02.1996 – 8 O 6/96 – aufgehoben.
- Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die für die Wiederherstellung der zerstörten Scheune des Klägers in … (bebaute Fläche ca. 180 qm, ein Vollgeschoß, befahrbar mit landwirtschaftlichen Geräten, zwei Dachgeschosse, Außenwände a...