Verfahrensgang
LG Konstanz (Beschluss vom 02.07.2009; Aktenzeichen 6 O 227/08 A) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des LG Konstanz vom 2.7.2009 - 6 O 227/08 A - (Streitwertfestsetzung) dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das Verfahren vor dem LG auf 130.000 EUR festgesetzt wird.
Gründe
I. Die Kläger haben im Verfahren vor dem LG Ansprüche gegen den Beklagten wegen einer Erbauseinandersetzung geltend gemacht. Der Beklagte ist Testamentsvollstrecker für den Nachlass des am ...1995 verstorbenen Erblassers G. S. Die drei Kläger sind Miterben zu je 1/9, nachdem ihnen die entsprechenden Erbteile von ihrer Mutter (ursprüngliche Miterbin) im Jahr 2003 übertragen wurden. An der Erbengemeinschaft sind außer den Klägern noch drei weitere Miterben (mit Anteilen zu je 2/9) beteiligt.
Der Beklagte hat für die Erbauseinandersetzung einen Teilungsplan aufgestellt. Die Kläger haben im Verfahren vor dem LG beantragt, die Unwirksamkeit des Teilungsplans festzustellen. Sie sind der Auffassung, durch den Plan des Beklagten würden sie wirtschaftlich benachteiligt. Bei einer angemessenen Verteilung des Nachlasses würden sie - im Vergleich zum Plan des Beklagten - deutliche wirtschaftliche Vorteile erzielen.
Mit Beschluss vom 2.7.2009 hat das LG den Streitwert auf 300.000 EUR festgesetzt. Der Beklagte hat einen Berichtigungsantrag dahingehend gestellt, dass - entgegen der Protokollierung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 2.7.2009 - der Streitwert auf 130.000 EUR festgesetzt worden sei. Vorsorglich hat der Beklagte gleichzeitig Beschwerde eingelegt, mit dem Ziel, den Wert auf 130.000 EUR herabzusetzen.
Das LG hat mit Beschluss vom 21.7.2009 den Berichtigungsantrag zurückgewiesen, da das Protokoll die Entscheidung der Kammer zutreffend wiedergebe. Gleichzeitig hat das LG mit weiterem Beschluss vom 21.7.2009 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - zur Entscheidung vorgelegt.
Die Kläger treten der Beschwerde entgegen. Sie halten die Streitwertfestsetzung des LG für zutreffend.
Im Übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien im Beschwerdeverfahren und auf die Gründe der Nichtabhilfeentscheidung des LG verwiesen.
II. Die gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg. Der Streitwert im Verfahren vor dem LG beträgt 130.000 EUR.
1. Es kann dahinstehen, ob der Brozessbevollmächtigte des Beklagten im Termin vom 2.7.2009 mit eineir ertfestsetzung auf 300.000 EUR "einverstanden" war, wie das LG in der Hinweisverfügung vom 8.7.2009 und in den Gründen des Nichtabhilfe-Beschlusses vom 21.7.2009 ausgeführt hat. Es kann auch dahinstellen, ob insoweit im Termin ein Missverständnis entstanden ist, weil der Beklagtenvertreter möglicherweise sein "Einverständnis" nur mit einem Wert von 130.000 EUR erklären wollte. Denn ein mögliches "Einverständnis" des Beklagtenvertreters steht der Zulässigkeit der Beschwerde des Beklagten nicht entgegen.
Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist eine Beschwer. Der Beklagte ist beschwert, weil ein höherer Streitwert zu einer höheren Kostenlast für den Beklagten führt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 68 GKG, Rz. 5).
Die Stellungnahme des Anwalts zum Streitwert im Termin vom 2.7.2009 hat auf die Beschwer keine Auswirkungen. Denn der Streitwert ist vom Gericht von Amts wegen festzusetzen. Anträge der Parteien spielen für die Streitwertfestsetzung keine Rolle. Das Gericht ist an Stellungnahmen und Meinungsäußerungen der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten nicht gebunden. Dementsprechend kann es sich bei einem "Einverständnis" mit einer bestimmten Wertfestsetzung nur um eine Anregung bzw. um eine unverbindliche Stellungnahme (der Partei oder des Rechtsanwalts) handeln. Eine solche Stellungnahme hat zwar vielfach Bedeutung für die Feststellung des bei der Wertfestsetzung maßgeblichen Sachverhalts durch das Gericht. Auf die Beschwer - durch eine bestimmte Festsetzung des Gerichts - kann eine solche Stellungnahme jedoch keinen Einfluss haben (vgl. insbesondere OLG Köln, Beschl. v. 18.11.1999 - 12 W 56/99, Rz. 19, zitiert nach Juris; OLG München, Juristisches Büro 2001, 141; OLG Celle, Juristisches Büro 2005, 429; OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 1697; anders OLG Bamberg, Juristisches Büro 1975, 1463).
jsr) Einem "Einverständnis" des Beklagtenvertreters mit einer bestimmten Wertfestsetzung kommt auch nicht die Wirkung eines Rechtsmittelverzichts zu. Ein "Einverständnis" ist grundsätzlich kein Rechtsmittelverzicht. Da ein "Einverständnis" der Sache nach nur eine unverbindliche Anregung für die Wertfestsetzung des Gerichts darstellen kann (s. oben), besteht in aller Regel kein Anlass, die Erklärung als Rechtsmittelverzicht auszulegen oder umzudeuten (vgl. OLG Köln, a.a.O., Rz. 20; OLG Celle, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; anders OLG Bamberg, a.a.O.; OLG Hamburg, MDR 1977, 407; OLG Hamm FamRZ 1997, 691).
Es kommt ein weiterer Gesichtspunkt hinzu: Bei der Frage des St...