Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugewinnausgleich. Zugewinnausgleich: Berücksichtigung eines Kfz-Leasing-Vertrages. Ausgleich einer vorehelichen Zuwendung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die im Rahmen eines Kfz-Leasing-Vertrages zu erbringende Anzahlung oder Sonderzahlung ist ein zusätzliches Entgelt für die Gebrauchsüberlassung, die kontinuierlich im Verhältnis zur Vertragslaufzeit aufgezehrt wird. Sie ist daher ein beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigender Vermögenswert. Bei der Bewertung des Anfangs- bzw. Endvermögens ist der Teil der Anzahlung oder Sonderzahlung als Vermögenswert anzusetzen, der am Stichtag noch nicht durch die Nutzung aufgezehrt wurde.
2. Hat ein Ehegatte dem anderen noch vor der Eheschließung einen Geldbetrag zukommen lassen, ist die sich daraus möglicherweise ergebende Ausgleichsforderung nicht in den Zugewinn einzustellen.
Normenkette
BGB §§ 242, 1374 Abs. 1, § 1378 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Sinsheim (Urteil vom 29.04.2003; Aktenzeichen 20 F 257/02) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Sinsheim vom 29.04.2003 (20 F 257/02) im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen abgeändert wie folgt:
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten EUR 656,61 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 03. Februar 2003 zu bezahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 68 %, der Beklagte 32 %, von den Kosten der Berufung trägt die Klägerin 90 %, der Beklagte 10 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien machen wechselseitig Zugewinnausgleichansprüche geltend. Sie haben am 25.03.1995 die Ehe geschlossen, seit 16.11.2001 ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Als Stichtag für das Endvermögen haben sie den 01.03.2000 vereinbart. Die Mehrzahl der Positionen im Anfangs- und Endvermögen der Parteien sind unstreitig.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe ihrem Ehemann vor der Eheschließung ein Darlehen in Höhe von 21.000 DM gegeben zum Erwerb eines Pkws. Diese Forderung müsse in ihr Anfangsvermögen eingestellt werden. Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe einen Zugewinn von 8.803,58 DM erzielt, wohingegen sie lediglich einen Zugewinn von 685,80 DM erreicht habe. Die Hälfte der Differenz, nämlich 4.058,89 DM (= 2.075,28 EUR) stünden ihr als Zugewinnausgleichsforderung zu.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Zugewinnausgleich in Höhe von 2.075,28 EUR nebst 9,26 % Zinsen seit Anhängigkeit des Verfahrens zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen und im Wege der Widerklage den Antrag gestellt, die Klägerin zu verurteilen, einen Zugewinnausgleichanspruch in Höhe von 1.920,57 EUR an den Beklagten zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 a Diskontsatzüberleitungsgesetz ab Zustellung der Widerklage zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, er habe keinen Zugewinn in der Ehezeit erzielt. Der Klägerin stehe ein Darlehensanspruch in Höhe von 21.000 DM nicht zu. Das Auto habe er bestellt und bezahlt, ein Darlehen existiere nicht. In sein Anfangsvermögen sei das Auto Ford Escort Ghia mit 33.855,39 DM einzustellen.
Die 21.000 DM seien nicht als Darlehen gegeben worden, sondern dies sei der Beitrag der Klägerin dafür gewesen, dass man sowieso gemeinsam gelebt habe und der Lebensunterhalt in den vergangenen Jahren nicht nur für die Klägerin sondern auch den nicht vom Beklagten abstammenden Sohn ausschließlich vom Beklagten bestritten worden sei. Das angeschaffte Fahrzeug Ford Escort sei dann von beiden Parteien gefahren worden. Er sei Eigentümer des Pkw Ford Escort geworden. Vor der Bestellung des Pkw sei er zu verschiedenen Verhandlungen im Autohaus B. gewesen, um dort mit Frau B. die für ihn günstigste Finanzierung zu finden. Weil zum damaligen Zeitpunkt die Leasing-Angebote sehr günstig gewesen seien, seien die Parteien des Kaufvertrages, Herr Weber und Frau B. übereingekommen, ein Leasing mit Kilometerabrechnung zu vereinbaren, um die Vergünstigung der Ford-Bank für das Leasing zu erhalten und hätten so den ursprünglichen Preis von 36.745,00 DM aus der Bestellung auf 33.855,39 DM senken können. Ein Leasing-Vertrag sei geschlossen worden, tatsächlich habe es sich jedoch um ein Abzahlungsgeschäft gehandelt. Der Kaufpreis für den bestellten Ford sollte 33.855,39 DM betragen. Am 27.05.1994 sei vereinbart worden, dass eine Anzahlung von insgesamt 25.000 DM geleistet werde, es sollten 24 Leasingmonatsraten von jeweils 200 DM brutto monatlich bezahlt werden und nach Ende dieser 24 Monate sollte der Escort gegen weitere Zahlung von 3.355,07 DM dem Beklagten endgültig gehören. Zum Zeitpunkt des Stichtages des Anfangsvermögens habe er schon 26.200 DM auf diesen Vertrag bezahlt. Der Pkw sei deshalb mit dem bereits heruntergehandelten tatsächlic...