Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten sich um den Zugewinn und machten wechselseitig Zugewinnausgleichsansprüche geltend. Sie hatten am 25.3.1995 geheiratet und waren seit dem 16.11.2001 rechtskräftig geschieden. Als Stichtag für das Endvermögen hatten sie den 01.03.2000 vereinbart. Die Mehrzahl der Positionen im Anfangs- und Endvermögen war zwischen den Parteien unstreitig. Streit bestand hinsichtlich eines von der Ehefrau behaupteten Darlehens. Sie trug vor, ihrem Ehemann vor der Eheschließung einen Betrag von 21.000,00 DM zum Erwerb eines Pkws darlehensweise zur Verfügung gestellt zu haben. Diese Forderung müsse in ihr Anfangsvermögen eingestellt werden. Die Existenz dieses Darlehens wurde von dem Ehemann bestritten.
Streit bestand ferner über den Leasing-Vertrag für einen Pkw. Der Ehemann vertrat die Auffassung, bei diesem Vertrag habe es sich tatsächlich um ein Abzahlungsgeschäft gehandelt. Es sei vereinbart worden, dass eine Anzahlung von insgesamt 25.000,00 DM geleistet werde, weiter hätten 24 Leasing-Monatsraten von jeweils 200,00 DM brutto bezahlt werden müssen. Nach Ende dieser 24 Monate habe der Pkw gegen Zahlung eines weiteren Betrages von 3.355,07 DM in das Eigentum des Ehemannes übergehen sollen. Zum Zeitpunkt des Stichtages für das Anfangsvermögen habe er - der Ehemann - schon 26.200,00 DM auf den Vertrag gezahlt gehabt. Das Fahrzeug sei deshalb mit dem bereits heruntergehandelten tatsächlichen Kaufpreis in das Anfangsvermögen einzustellen.
Die Ehefrau machte klageweise einen Zugewinnausgleichsanspruch von 2.075,28 EUR geltend. Der Ehemann beantragte Klageabweisung und im Wege der Widerklage Verurteilung der Ehefrau zur Leistung eines Zugewinnausgleichs i.H.v. 1.920,57 EUR.
Erstinstanzlich hat das FamG den Ehemann antragsgemäß verurteilt. Wegen des Zinszeitpunktes wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Auch die Widerklage des Ehemannes wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen das erstinstanzliche Urteil hat der Ehemann Berufung eingelegt und mit seinem Rechtsmittel geltend gemacht, das erstinstanzliche Gericht hätte in sein Anfangsvermögen den Pkw zum Kaufpreis von 33.855,39 DM einstellen müssen. Zum Stichtag für das Anfangsvermögen sei der Pkw bereits in sein Eigentum übergegangen gewesen. Im Übrigen seien weitere diverse Positionen in seinem Anfangsvermögen nicht berücksichtigt worden.
Das Rechtsmittel des Ehemannes hatte teilweise Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, das erstinstanzliche Gericht habe zu Recht den Zeitwert des Pkw nicht als Vermögenswert in das Anfangsvermögen des Ehemannes eingestellt. Forderungen aus dem Leasing-Vertrag seien grundsätzlich nicht als Aktiva zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sei allerdings ein Teil der auf den Leasing-Vertrag zu Beginn geleisteten Sonderzahlung, soweit sie zum Stichtag durch die Objektnutzung nicht verbraucht gewesen sei.
In dem Leasing-Vertrag sei ausdrücklich geregelt gewesen, dass ein Erwerb des Fahrzeugs vom Leasing-Geber durch den Leasing-Nehmer nach Vertragsablauf ausgeschlossen sei. Gleichwohl habe sich der verkaufende und ausliefernde Ford-Händlerbetrieb wirksam verpflichten können, das Fahrzeug sozusagen als Gebrauchtwagen nach der Leasingzeit an den Ehemann zu verkaufen. Da dieser Kaufvertrag über den späteren Erwerb bereits zum Stichtag abgeschlossen gewesen sei, seien in das Anfangsvermögen sowohl der Lieferanspruch als auch die Belastung mit dieser Verbindlichkeit einzustellen. Da jedoch davon auszugehen sei, dass sich insoweit die Werte entsprächen, ergebe sich dadurch keine betragsmäßige Auswirkung auf das Anfangsvermögen.
Auch die von der Ehefrau geltend gemachte Darlehensforderung gegenüber dem Ehemann habe das erstinstanzliche Gericht im Ergebnis zu Recht nicht berücksichtigt. Die Ehefrau habe den Abschluss des Darlehensvertrages nicht substantiiert dargelegt. Unstreitig habe sie dem Ehemann noch vor der Eheschließung einen Betrag von 21.000,00 DM zukommen lassen, damit er hiervon ein Kraftfahrzeug habe erwerben können. Zu den Hauptpflichten eines Darlehensvertrages gehöre aufseiten des Darlehensnehmers die Pflicht, das empfangene Kapital zurückzuerstatten. Eine dahingehende Abrede der Parteien sei weder dargetan noch ersichtlich.
Jedenfalls sei die Zuwendung nicht während des gesetzlichen Güterstandes erfolgt, so dass eine mögliche Ausgleichsforderung auch nicht in den Zugewinnausgleich einzustellen sei. Darüber hinaus handele es bei einem möglichen Anspruch um einen aus dem Scheitern der Ehe erwachsenen Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, so dass dieser erst mit dem Scheitern der Ehe entstanden sein könne. Ob der Entstehungszeitpunkt die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages oder die Rechtskraft der Scheidung sei, sei streitig. Eine Berücksichtigung im Anfangsvermögen sei wegen des Stichtagsprinzips damit ausgeschlossen.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2004, 2 UF 95/03