Verfahrensgang

LG Konstanz (Urteil vom 09.09.2005; Aktenzeichen 3 O 175/03 B)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.05.2009; Aktenzeichen V ZR 15/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Konstanz vom 9.9.2005 - 3 O 175/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Kläger und die Beklagte Ziff. 1, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Beklagte Ziff. 2 ist, sind Grundstücksnachbarn. Die Beklagte Ziff. 1 errichtet gemäß ihrer Planung auf dem ihr gehörenden Grundstück 2 Wohnhäuser. Die Kläger behaupten die Verletzung des Luftraumes über ihren Grundstücken, die Kläger 1, 6 u. 7 außerdem einen Stützverlust ihrer Grundstücke aufgrund Vertiefung des Beklagtengrundstücks.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des LG Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Antrag Ziff. 3 (Vertiefung) sei nicht bestimmt genug. Es gehe aus dem Antrag nicht hervor, welche genau bestimmten Handlungen die Beklagten unterlassen sollen. Es gehe aus ihm auch nicht hervor, wann die Grenze des Erlaubten überschritten sei. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Beklagte Abgrabungen ohne Absicherung durchführen werde. Der Antrag Ziff. 1 (Verletzung des Luftraums) sei derzeit nicht begründet, weil der Baubeginn und damit eine Besorgnis künftiger Besitzstörung noch nicht feststehe. Das Verfahren nach § 7c NRG sei noch nicht begangen. Die Abweisung der Anträge Ziff. 2, 4 und 5 folge der Abweisung der Anträge 1 u. 3.

Mit der Berufung rügen die Kläger, das LG sei durch Negieren klägerischen Sachvortrags zu fehlerhaften Tatsachenfeststellungen gekommen. Unrichtig sei u.a. die Feststellung, der Baubeginn sei noch offen. Das erstinstanzliche Urteil beruhe zudem auf Verstößen gegen das materielle Recht. Die Inanspruchnahme des Luftraumes durch den während des Berufungsverfahrens aufgestellten Kran sei schon deshalb nicht notwendig und deshalb rechtlich unzulässig, weil der Ausleger allgemeiner Üblichkeit entsprechend in Gegenwindrichtung durch zwei Drahtseile hätte abgespannt werden können, womit keinerlei Kosten oder Zeitaufwand verbunden gewesen wären. Der aufgestellte Kran sei viel zu groß und widerspreche dadurch dem Grundsatz möglichst schonender Behandlung des Nachbarn. Bei kleineren Krantypen könne der Ausleger eingeklappt werden. Eine Auslegerlänge von 25 m sei ausreichend. Ein kleinerer Kran mit geringerer Hakenhöhe sei sowohl von der Tragkraft als auch der Hakenhöhe vollkommen ausreichend. Der Kranstandort könne nach Westen verschoben werden. Der Kran sei nicht sicher aufgestellt. Es seien zwischenzeitlich umfangreichste Abgrabungen durchgeführt worden, welche die Standsicherheit des Kranes gefährden würden. Dies sei entgegen dem Prüfbericht des Dipl. Ing. B. erfolgt, wo ausdrücklich festgehalten sei, dass weitere Grabarbeiten im Bereich der Kranfußpunkte zu unterlassen seien. Der Kran stehe auf einem nach Süden und Westen offenen, unbefestigten Sockel von nur 3,80 × 3,80 m, und sei einer Unterspülung ausgesetzt. Die Herstellung der Zufahrt zur rechten, nördlichen Garage nach Entfernung des Gerüstes erfordere zwangsläufig und unvermeidbar weitere erhebliche Abböschungs- und Grabungsarbeiten im unmittelbaren Bereich des Kranfußes. Bei der Realisierung von Haus 2 könne der jetzige Kranstandort nicht beibehalten werden. Durch eine lediglich 2,80 m breite Durchfahrt zwischen der südöstlichen Ecke des - gegenwärtig noch nicht angelegten Carportplatzes - und der südwestlichen Ecke des Kranfundaments könne Haus 2 nicht ohne Gefährdung des Kranfußes erreicht werden, insbesondere bei Schwerlastverkehr mit großformatigen Deckenteilen. Die Schaffung der Tiefgaragenzufahrt für Haus 2 werde im unmittelbaren Kranbereich dazu führen, dass der Kran auf einem ca. 3,50 m hohen, nach drei Seiten völlig offenen, unbefestigten Sockel von nur 3,80 m × 3,80 m stehen werde. Eine Realisierung von Haus 2 erfolge im Übrigen nicht mehr; ein Bauantrag sei nicht gestellt und es bestehe auch kein Kaufinteresse. Der Kran werde folglich schon deswegen nicht mehr gebraucht. Der Kran sei auch deswegen abzubauen, weil beim Einbau der Drai-nage Fehler gemacht worden seien und zu deren Beseitigung weitere Aufgrabungen erforderlich würden. Der Kran müsse auch - wegen der bestehenden Gefahr - wochenlangen Starkregenfällen, extremen Stürmen und Orkanen sowie Erdbeben (Zone 3) standhalten können.

Der Anspruch auf Unterlassung einer Vertiefung sei ebenfalls zu Unrecht abgewiesen worden. Die Verhältnisse hätten sich in der Zwischenzeit zu Lasten der Kläger zu 1, 6 und 7 in Besorgnis erregender Weise dramatisch verschlechtert, indem die Beklagten an der Grundstücksgrenze zu den Klägern zu 6 u. 7 massive Abgrabungen vorgenommen hätten, so dass der Zaun einsturzgefährdet in der Luft hänge. Er wackele bereits bedenklich. Es sei nur noch eine Frage der Zeit, wann er bei den nächsten stärkeren Regenfällen fa...

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