Leitsatz (amtlich)
Eine Vertiefung im Sinne von § 909 BGB setzt eine Einwirkung auf den Boden des Nachbargrundstücks voraus.
Normenkette
BGB §§ 909, 1004
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 02.05.2014; Aktenzeichen 4 O 306/12) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 2.5.2014 verkündete Urteil des LG Saarbrücken, 4 O 306/12, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil, sowie das angegriffene Urteil des LG Saarbrücken, ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des nach den jeweiligen Urteilen zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht Ansprüche aufgrund eines behaupteten Abgrabens auf dem Beklagtengrundstück geltend.
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn, wobei das Grundstück des Klägers höher gelegen ist, als das des Beklagten. Der Kläger hat sein Anwesen, auf welchem sich ein im Jahr 1907 erbautes Wohnhaus befindet, im Jahr 2002 erworben. In den Jahren 1975/1976 und im Jahr 1980 hat der Beklagte jeweils einen Anbau an seinem Hausanwesen erstellt; die Anbauten liegen etwa sieben Meter von der Grundstücksgrenze zum Kläger entfernt (Lichtbilder, Hülle Bl. 97 d.A.). Der Unterbau einer Stützmauer zum Anwesen des Klägers ist teilweise eingestürzt (Lichtbild 5a und 5c, Anlage K 7, Bl. 97 d.A.).
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe durch Abgrabungen das klägerische Grundstück bis zur Hauswand hin freigelegt. Selbiges gelte für eine Stützmauer, die um ca. 10 cm in das Beklagtengrundstück hineinrage. Nach den Abgrabungen seien die freiliegenden Fundamente des klägerischen Anwesens verputzt worden. Die Tiefe der Abgrabungen entspreche der Höhe des Anbaus. Sowohl die Stützmauer als auch das Wohnanwesen seien einsturzgefährdet. Infolge der Abgrabungen des Beklagten bzw. seiner Rechtsvorgänger sei das Grundstück des Klägers in der Weise vertieft worden, dass der Boden die erforderliche Stütze verloren habe.
Entgegen der Ansicht des Beklagten sei ein Loch vor dem Haus für den teilweisen Einsturz der Stützmauer nicht ursächlich. Nach Abschluss von Arbeiten anlässlich eines Kanalrohbruchs seien die zuvor aufgehobenen Verbundsteine durch die Stadtwerke S. wieder fachgerecht verschlossen worden. Vor etwa vier bis fünf Jahren habe der Kläger nach einer Urlaubsrückkehr festgestellt, dass vor seiner Haustür ein Loch klaffe und das Fundament der Stützmauer sowie Teile seines Hausfundaments eingestürzt seien.
Der Kläger hat weiter behauptet, an der Stelle der Stützmauer, an welcher sich nunmehr ein Loch befinde, habe bis 2009 ein Baum gestanden, den der Beklagte habe beseitigen lassen.
Der Kläger hat beantragt,
1. dem Beklagten aufzuerlegen, auf seinem Grundstück Gemarkung S., Flur ..., Flurstück .../..., an der Grenze zu dem Grundstück des Klägers, Gemarkung S., Flur ..., Flurstück .../..., Abstütz- und Befestigungsmaßnahmen durchzuführen, die geeignet sind, die Festigkeit des klägerischen Grundstücks wiederherzustellen und ein Einstürzen des sich auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäudes zu verhindern;
2. dem Beklagten aufzuerlegen, auf seinem Grundstück Gemarkung S., Flur ..., Flurstück .../..., an der Grenze zu dem öffentlichen Weg, der vor dem Grundstück des Klägers, Gemarkung S., Flur ..., Flurstück .../... verläuft, Abstütz- und Befestigungsmaßnahmen an der sich dort befindlichen Mauer durchzuführen, die an das auf dem klägerischen Grundstück, Gemarkung S., Flur ..., Flurstück .../... befindliche Gebäude des Klägers angrenzt, die geeignet sind, das Einstürzen der Mauer und des sich unmittelbar angrenzenden Gebäudes des Klägers zu verhindern;
3. festzustellen, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass der Beklagte auf dem Grundstück, Gemarkung S., Flur ..., Flurstück .../..., bis zur Hauswand des klägerischen Wohnanwesens pp. und der sich davor befindlichen Mauer, Abgrabungen durchgeführt hat;
4. den Beklagten zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.165,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, es hätten keinerlei Abgrabungen stattgefunden. Bei Errichtung des Anbaus habe man lediglich eine Baugrube ausgehoben, die etwa der Fläche des Anbaus entsprochen habe. Der Kläger habe vor sechs bis sieben Jahren vor seinem Haus den Verbundsteinbelag entfernt und eine Grube ausgehoben. Er habe die Baugrube lediglich provisorisch verschlossen, ohne den Verbundsteinbelag fachgerecht zu verschließen. Hierdurch habe Wasser ungehindert eindringen können, was Ursache des Schadens sei.
Das LG Saarbrücken hat Beweis erhoben durch Vernehmun...