Leitsatz (amtlich)
Nimmt ein Grundstückseigentümer den derzeitigen Eigentümer des Nachbargrundstücks aus § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 909 BGB auf Wiederherstellung der Festigkeit des Nachbargrundstücks in Anspruch, so trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass entweder sein derzeitiger Grundstücksnachbar oder dessen Rechtsvorgänger die Vertiefung des Grundstücks veranlassten.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 21.09.2010; Aktenzeichen 4 O 466/06) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 21.9.2010 - 4 O 466/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die klagende Stadt den Beklagten als Eigentümer des Grundstücks in Leistungs- und Feststellungsantrag auf Durchführung von Abstützmaßnahmen in Anspruch, nachdem eine auf der rückwärtigen Seite seines Grundstücks befindliche Mauer teilweise eingestürzt war.
Das Grundstück des Beklagten grenzt an seiner Rückseite an einen Verbindungsweg, der die mit der Straße "" verbindet. Dieser Verbindungsweg liegt ganz überwiegend auf der Wegeparzelle, die im Eigentum der Klägerin steht.
Das Grundstück des Beklagten wurde zu Anfang der ersten Dekade des 20. Jahrhunderts bebaut. Eigentümer der zwischenzeitlich getrennten und heute im Eigentum des Beklagten einerseits und der Eheleute andererseits stehenden Grundstücke war seinerzeit, der Inhaber eines nahe gelegenen Steinmetzbetriebes war. Auf der rückwärtigen Seite der Gebäude in der und 23 ist eine einheitliche Stützmauer aus Natursteinen in einer Höhe von 6 bis 7 m errichtet, die sich in der Länge von der Grundstücksgrenze des Beklagten bis hin zum Anwesen der Eheleute auf deren Grundstück erstreckt. Diese Stützmauer überragte den Straßenkörper des darüber liegenden Verbindungsweges, der teilweise auf dem Grundstück des Beklagten liegt, um 0,5 m. Zu einem geringen Teil liegt die Stützmauer im Bereich des Grundstücks der Beklagten auch auf der Wegeparzelle, die im Eigentum der Klägerin steht.
Der Errichtungszeitpunkt der Mauer, der Grund für die Errichtung und der für die Errichtung der Stützmauer verantwortliche Bauherr sind zwischen den Parteien streitig. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird auf die Vermessungskarten GA I Bl. 6 und 40 sowie auf die Flurkarte GA I Bl. 7 verwiesen. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Urfestigkeit des Verbindungsweges vor der Abtragung des Geländes auf dem Grundstück des Beklagten und der Eheleute M. und vor der Errichtung der Stützmauer für eine Last von 7,5 t ausreichend war.
Am 23.1.2003 brach der obere Teil der Stützmauer im Bereich sowohl des Grundstücks des Beklagten als auch im Bereich des Grundstücks der Eheleute ab und stürzte auf das Grundstück des Beklagten und das seiner Nachbarn. Daraufhin entfernte die Klägerin großflächig die Mauerkrone und einen Teil des Straßenkörpers. Zur Dokumentation dieses Schadensbildes wird auf GA I Bl. 42 (Foto Nr. 1), GA I Bl. 42 bis 44 (Fotos Nr. 2 - 4) verwiesen. Die Klägerin sperrte aus Sicherheitsgründen den Verbindungsweg und untersagte den öffentlichen Verkehr.
Mit Einschreiben vom 24.1.2005 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Stützmauer auf seinem Grundstück wieder ordnungsgemäß herzustellen, um ein Einstürzen des Verbindungsweges zu verhindern.
Die Klägerin hat behauptet, der Verbindungsweg existiere schon seit dem 19. Jahrhundert. Die damaligen Grundstückseigentümer hätten Abgrabungen vorgenommen, um ihre Grundstücke besser auszunutzen. In diesem Zusammenhang hätten sie auch, um den Verbindungswege zu stützen, die Stützmauer erstellt. Da diese Stützmauer nun aufgrund schlechter Instandhaltungsmaßnahmen einzustürzen drohe, müsse sie - so die Rechtsauffassung der Klägerin - von dem Beklagten und den Eheleuten, die von der Klägerin mit einer gleichartigen Klage unter dem Aktenzeichen 4 O 465/06 vor dem LG in Saarbrücken in Anspruch genommen werden (das Verfahren ist derzeit gem. § 240 ZPO unterbrochen), wieder errichtet werden.
Der Verbindungsweg könne theoretisch auch heute ohne die Stützmauer betrieben werden, wenn die ursprüngliche Böschung wiederhergestellt werden würde. Hierbei gingen allerdings der Hofraum und die Belichtung für das Anwesen des Beklagten verloren.
Soweit sich der Beklagte darauf berufe, dass der Schaden an der Mauer dadurch entstanden sei, dass der Weg anders als früher mit schweren Fahrzeugen befahren worden sei, treffe dies nicht zu. Dies sei schon aufgrund der örtlichen Gegebenheiten gar nicht möglich: Allein die Breite des Weges, der sich weiter nach oben noch verjünge, führe dazu, dass schwere Fahrzeuge dort überhaupt nicht fahren könnten. Es steht außer Streit, dass der in der Nähe befindliche Steinbruch schon seit Jahrzehnten nicht mehr betrieben wird.
Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt, dem Bek...