Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 09.09.1996; Aktenzeichen 23 O 86/96) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 09. September 1996 – 23 O 86/96 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des zweiten Rechtszugs.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus einer Betriebs-Vielschutz-Versicherung Ersatz für die Herstellungskosten von Telefonkarten, die sie mit einem auf ihren Betrieb abgestellten Werbeaufdruck hatte versehen lassen und die bei einem Einbruchsdiebstahl am 06.07.1995 entwendet wurden. Sie verlangt in diesem Zusammenhang keinen Ersatz für die gespeicherten Gesprächseinheiten.
Der Umfang des Versicherungsschutzes der Klägerin folgt aus der vorgelegten Pauschaldeklaration, die u.a. folgenden Inhalt hat:
I. Zu versichern sind …
1. die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung … jedoch ohne …, Sachen gemäß III. 1. bis 3. …
III. Zusätzlich sind auf erstes Risiko versichert …
In der Einbruchsdiebstahl-, Leitungswasser- und Sturmversicherung
1. |
Bargeld, Urkunden (z.B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Brief- und Wertmarken |
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a) |
in Panzergeldschränken … |
[höchstens] |
10.000,00 DM |
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b) |
unter anderem Verschluß … |
[höchstens] |
1.000,00 DM |
2. |
Akten, Pläne, Geschäftsbücher, Karteien, Zeichnungen Lochkarten, Magnetbänder, Magnetplatten und sonstige Datenträger |
[höchstens] |
10.000,00 DM. |
Unter Hinweis auf Abs. III 1 b hat die Beklagte lediglich die Bargeldhöchstentschädigung von 1.000,00 DM erbracht, weitere Zahlungen jedoch abgelehnt, da sie die Telefonkarten als Wertmarken im Sinne von III Ziffer 1 b) der Pauschaldeklaration bewertet.
Dem Klageantrag gemäß wurde die Beklagte durch das angefochtene Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, zur Zahlung von 32.487,50 DM nebst 5 % Zinsen ab 06.01.1996 verurteilt.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsanspruch weiter und trägt vor: Die entwendeten Telefonkarten seien unabhängig davon, daß die Klägerin sie als Werbemittel habe nutzen wollen, einheitlich als Wertmarken im Sinne der Versicherungsbedingungen zu behandeln. In der abgeschlossenen Sach- und Vermögensversicherung könnten nur ganze Sachen, nicht deren Teile, versichert werden, deshalb sei auch bei Wertpapieren und Wertmarken eine Aufspaltung nach dem Substanzwert und dem verkörperten abstrakten Wert nicht zulässig. Insoweit unterschieden sich Telefonkarten von anderen Werbeträgern. Sie blieben, auch wenn sie gleichzeitig als Werbemittel genutzt würden, die Wertverkörperung von Telefoneinheiten der Telekom AG.
Die Beklagte beantragt,
auf die Berufung das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Die Telefonkarten seien von ihr als Werbemittel beschafft worden und gehörten daher zur versicherten Betriebseinrichtung. Versichert sei der Wiederbeschaffungswert des Werbeträgers, der sich aus den Rechnungen für deren Herstellung ergebe. Auch diese Rechnungen differenzierten zwischen Werbeanteil und Gebührenanteil, der im übrigen wertmäßig nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Parteischriftsätze sowie der vorgelegten Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist statthaft und zulässig, im Ergebnis aber ohne Erfolg.
Die Beklagte schuldet der Klägerin aus der Betriebs-Vielschutz-Versicherung Ersatz der Wiederherstellungskosten für die beim Einbruchsdiebstahl vom 06.07.1995 entwendeten Telefonkarten.
Wie von der Klägerin unbestritten vorgetragen wurde, hat sie diese Telefonkarten zu Werbezwecken mit erheblichem finanziellen Aufwand angeschafft, sie hatte für deren Herstellung ohne Berücksichtigung des Entgeltes für die gespeicherten Gebühreneinheiten ca. 15,00 DM pro Stück aufgewandt. Als Werbemittel sind die Telefonkarten Teil der Betriebseinrichtung und unterliegen als solche dem Versicherungsschutz.
Entgegen der Auffassung der Beklagten greift der von ihr geltend gemachten Ausschluß nicht ein. Nach I 1 der Pauschaldeklaration besteht zwar u.a. kein Versicherungsschutz für „Bargeld, Urkunden (z.B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere) sowie Brief- und Wertmarken” (Abs. III 1). Es stellt sich somit hier die Frage, ob, wie die Beklagte meint, Telefonkarten mit ihren elektronisch gespeicherten Gebühreneinheiten als Wertmarken im Sinne dieses Teils der Pauschaldeklaration zu gelten haben.
Für eine solche Einordnung könnte insbesondere die Verwendung des Begriffs „Wertmarken” im Zusammenhang mit Bargeld und Briefmarken sprechen, die als Ersatzmittel für Geld anzusehen sind (Thomas in Palandt, BGB-Kommentar, 55. Aufl., § 807 Rdnr. 2). Denn auch den normalen Telefonkarten mit den gespeicherten Gebühreneinheiten kommt eine vergleichbare bargeldersetzende Funktion zu.
Andererseits ist zu beachten, daß der genannte Ausschlußtatbestand eng auszulegen i...