Leitsatz
Telefonkarten, die als Werbemittel angeschafft werden und bei denen der darauf gespeicherte Wert in Form von Gebühreneinheiten hinter den Gesamtanschaffungskosten erheblich zurückbleibt, sind Teil der Betriebseinrichtung, für den der Ausschluss von Bargeld und Urkunden (z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Brief- und Wertmarken und von Datenträgern gemäß Pauschaldeklaration der Geschäftsversicherung nicht greift.
Normenkette
§ 2 Nr. 5 AERB 87
Sachverhalt
Die Kl. verlangt von der Bekl. aus einer Betriebsversicherung Ersatz für die Herstellkosten von Telefonkarten, die sie mit einem auf ihren Betrieb abgestellten Werbeaufdruck hatte versehen lassen und die bei einem Einbruchdiebstahl entwendet wurden. Sie beansprucht in diesem Zusammenhang keinen Ersatz für die gespeicherten Gesprächseinheiten.
Dem Vertrag lag die Pauschaldeklaration zugrunde, die in der Pos. für die techn. u. kfm. Betriebseinrichtung (Ziff. I Nr. 1) Sachen gem. Ziff. III Nr. 1 - 3 ausschließt.
Die für den zu entscheidenden Fall in Betracht kommende
Ziff. III Nr. 1 erfasst Bargeld, Urkunden (z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere), Brief- und Wertmarken
a) in Panzerschränken bis |
10.000 DM |
b) unter anderem Verschluss bis |
1.000 DM |
und
Ziff. III Nr. 2 Akten, Pläne, Geschäftsbücher, Karteien, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbänder, Magnetplatten und sonstige Datenträger bis 10.000 DM.
Unter Hinweis auf Ziff. III Nr. 1 der Pauschaldeklaration erbrachte die Bekl. lediglich eine Entschädigung von 1.000 DM und lehnte weitere Zahlungen ab, da sie die Telefonkarten als Wertmarken i. S. v. Ziff. III Nr. 1 b der Pauschaldeklaration bewertete.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekl. hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Wie von der Kl. unbestritten vorgetragen wurde, habe sie - so das OLG - diese Telefonkarten zu Werbezwecken mit erheblichem finanziellen Aufwand angeschafft. Als Werbemittel seien die Telefonkarten Teil der Betriebseinrichtung und unterliegen als solche dem Versicherungsschutz. Entgegen der Auffassung der Bekl. greife der von ihr geltend gemachte Ausschluss nicht ein. Nach Ziff. I Nr. 1 der Pauschaldeklaration bestehe zwar u. a. kein Versicherungsschutz für "Bargeld, Urkunden (z. B. Sparbücher und sonstige Wertpapiere) sowie Brief- und Wertmarken" (Ziff. III Nr. 1 der Pauschaldeklaration). Es stelle sich somit die Frage, ob, wie die Bekl. meint, Telefonkarten mit ihren elektronisch gespeicherten Gebühreneinheiten als Wertmarken i. S. dieses Teils der Pauschaldeklaration zu gelten haben.
Für eine solche Einordnung könnte insbesondere die Verwendung des Begriffs "Wertmarken" im Zusammenhang mit Bargeld und Briefmarken sprechen, die als Ersatzmittel für Geld anzusehen seien, denn auch den normalen Telefonkarten mit den gespeicherten Gebühreneinheiten komme eine vergleichbare bargeldersetzende Funktion zu. Andererseits sei zu beachten, dass der genannte Ausschlusstatbestand eng auszulegen ist und, wenn eine eindeutige und zweifelsfreie Zuordnung des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts nicht möglich erscheint, nicht eingreift.
Bei Auslegung des Begriffs "Wertmarken" könne nicht von einem eindeutig benutzten Rechtsbegriff ausgegangen werden; eine Verwendung des Ausdrucks in gesetzlichen Regelungen sei nicht bekannt. Bei Ermittlung dessen, was ein verständiger VN unter einer Wertmarke verstehen wird, sei auf den Sprachgebrauch des täglichen Lebens abzustellen. Hiernach fielen unter den Begriff "Wertmarken" Berechtigungsnachweisurkunden traditioneller Art wie Garderoben-, Essens- oder Eintrittskarten, die dem einmaligen oder seiner Zahl nach bestimmten mehrmaligem Gebrauch dienen. Bei den Telefonkarten handele es sich dagegen um moderne, elektronische Datenträger, die geeignet sind, mittels Chips geldwerte Berechtigungen elektronisch zu speichern. Ein Datenträger dieser Art werde gemeinhin nicht als Wertmarke bezeichnet. Schon das schließe den Ausschlusstatbestand der Ziff. III Nr. 1 der Pauschaldeklaration aus.
Der versicherungswirtschaftliche Zweck des Ausschlusses spreche gleichfalls gegen die Einordnung von Telefonkarten unter den Begriff der Wertmarken. Klauseln in Versicherungsverträgen, die die übernommene Gefahr beschränken, dürften nämlich nicht weiter ausgelegt werden, als dies ihr Zweck erfordert. Hier sei es Zweck des Ausschlusses, das Risiko des Versicherers zu begrenzen, damit er nicht für den Verlust von anonymen Zahlungsmitteln wie Bargeld oder diesen gleichzusetzenden Brief- und Wertmarken einzustehen hat, deren Entwendung für einen Dieb wegen der leichten Verwertbarkeit attraktiv sein kann und deren Wiederauffindung erschwert erscheint. Es sei nicht ersichtlich, warum es dieser Zweck auch erfordern soll, Werbemittel, die deutlich den Hersteller ausweisen und deshalb einem anonymen Zahlungsmittel nicht vergleichbar sind, von dem Versicherungsschutz auszunehmen.
Ebenso wenig folge aus dem Wortlaut des Ausschlusstatbestands, dass Gegenstände, die zugleich Betriebseinrichtung und Wertmarken sind, in jedem Fall v...