Verfahrensgang
AG Mannheim (Urteil vom 01.08.2001; Aktenzeichen 31 C 1/01) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG – Rheinschifffahrtsgericht – Mannheim vom 1.8.2001 – 31 C 1/01 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 11.000 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin der Motoryacht (MY) A. (11,85 Meter lang, 3,15 Meter breit, Antriebsleistung 2 × 191 kW). Sie verlangt vom Beklagten als Führer und Eigentümer der MY C. (12,95 Meter lang, 4,25 Meter breit, Antriebsleistung 2 × 279,49 kW) Ersatz des Schadens, der bei einem Überholvorgang auf dem Rhein am 6.5.2000 entstanden ist.
An diesem Tag gegen 16:00 Uhr fuhr MY A. den Rhein bei Kilometer 410,50 (Ortslage Brühl) zu Berg und wurde an Steuerbordseite von MY C. überholt. Nachfolgend krängte MY A. und ging unter.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug im wesentlichen vorgetragen:
Ihre Yacht sei durch außerordentlich starke Wellen, die von MY C. verursacht worden seien, erfasst worden. MY A. habe sich steil aufgehoben, habe nach beiden Seiten gekrängt, habe achterlich Wasser übernommen und sei danach gesunken.
Der Beklagte habe den Unfall schuldhaft verursacht, indem er entgegen § 6.20 RhSchPV die Geschwindigkeit der von ihm geführten MY C. nicht so eingerichtet habe, dass Wellenschlag oder Sogwirkung vermieden worden sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe MY A. keine technischen oder schwimmstabilitätsmäßigen Mängel aufgewiesen.
Durch den Unfall sei ihr ein Gesamtschaden i.H.v. 189.838,06 DM entstanden.
Die Klägerin hat beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189.838,06 DM nebst 4 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 10.5.2000 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte auch die weiteren der Klägerin aus dem Unfall vom 8.5.2000 entstandenen Schäden zu bezahlen hat.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich die Kosten des Verklarungsverfahrens beim AG – Schifffahrtsgericht – Mannheim (30 H 1/00).
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat zunächst bestritten, dass die Klägerin Eigentümerin von MY A sei.
Er sei mit der bei Überholmanövern auf dem Rhein auf der Bergfahrt üblichen Geschwindigkeit gefahren, bei der normalerweise nichts geschehe. Der Unfall sei auf Fahrfehler der Führung von MY A. zurückzuführen. Der Klägerin sei weiter anzulasten, dass das Boot mit zusätzlichen Aufbauten versehen worden sei, die zu einer Verlagerung des Gewichtsschwerpunktes nach oben geführt hätten, wodurch die Yacht sehr rank geworden und ihre Stabilität beeinträchtigt worden sei.
Dem Rheinschifffahrtsgericht lagen – ebenso wie dem Senat – die polizeilichen Ermittlungsakten sowie die Akten des Verklarungsverfahrens des Schifffahrtsgerichts Mannheim (30 H 1/00) vor.
Mit am 1.8.2001 verkündetem Urteil, auf dessen Gründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Rheinschifffahrtsgericht die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor: Aus der Verursachung des Sinkschadens durch den Beklagten ergebe sich gegen diesen eine Verschuldensvermutung. Er müsse sich daher entlasten. Dies sei ihm nicht gelungen.
Entgegen der Überzeugung des Rheinschifffahrtsgerichts sei MY A. stabil gewesen und nicht wegen mangelhafter Stabilitätskriterien gesunken. Der Bootsführer von MY A. habe sich nautisch richtig verhalten. Als „Maßnahme des letzten Augenblickes” wäre der Bootsführung von MY A. selbst dann kein Vorwurf zu machen, wenn sie sich tatsächlich nautisch fehlerhaft verhalten hätte.
Die Klägerin beantragt, auf ihre Berufung hin das Urteil des Rheinschifffahrtsgericht Mannheim aufzuheben und nach den erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen.
Der Beklagten beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzlichen Vorbringen, macht sich die Gründe des angefochtenen Urteils zu eigen und trägt ergänzend vor:
MY A. sei vor der Havarie durch den Ehemann der Klägerin vollständig umgebaut worden. Dies sei in erheblichem Maße zu Lasten der Stabilität des Schiffes gegangen.
Die Vorbeifahrt der MY C. an MY A. sowie an mindestens zwei weiteren Bergfahrern, MY Q. und Sportboot Aq. sei von allen beteiligten Zeugen als in keiner Weise außergewöhnlich bezeichnet worden. Demgegenüber habe sich der Bootsführer von MY A. nautisch falsch verhalten. Er habe, da er die Neigung seines Schiffes zum „Rollen” gekannt habe, wohl schon befürchtet, dass er Probleme bekommen würde. Er habe die Maschine nicht zurückgenommen, sondern stehen gelassen und das Ruder nach Steuerbord gelegt, so dass MY A. genau quer an den anlaufenden Wellen getroffen worden sei. Das Schiff ...