Leitsatz (amtlich)

Ergibt sich nach Eintritt des Versicherungsfalls ein Umstand, der einer weiteren Gefahrtragung für die Zukunft entgegen steht, bleibt dies ohne Auswirkung auf die während der Zeit der Gefahrtragung begründete Leistungspflicht.

 

Normenkette

BUZ § 1 Abs. 1, 4, § 9 Abs. 8

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 12.01.2007; Aktenzeichen 5 O 341/06)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 12.1.2007 - 5 O 341/06 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

I. Die Klägerin begehrt Leistung aufgrund einer mit der Beklagten abgeschlossenen, ab dem 1.12.2001 beginnenden Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die Klägerin ist ab dem 25.6.2004 berufsunfähig im Sinne der Bedingungen der Beklagten. Die Berufsunfähigkeit wurde seitens der Klägerin nicht sofort geltend gemacht. Die Klägerin suchte mit Schreiben vom 3.2.2005 um Beitragsfreistellung nach. Dem kam die Beklagte mit Schreiben vom 1.5.2005 nach. Bei Abfassung des Schreibens vom 1.5.2005 war weder der Klägerin noch der Beklagten bekannt, dass die Klägerin bereits dauerhaft erwerbsunfähig war, und somit der Versicherungsfall bereits eingetreten war. Dies wurde erst am 16.2.2006 anerkannt. Die Beklagte erkannte den Eintritt des Versicherungsfalles sowie ihre Leistungspflicht für den Zeitraum vom 1.7.2004 bis 30.4.2005 an. Für diesen Zeitraum stellte sie die Klägerin rückwirkend beitragsfrei und zahlte sie die monatliche Rente i.H.v. 540,10 EUR bestehend aus der vertraglich vereinbarten Rente i.H.v. 360,10 EUR zzgl. der Bonusrente i.H.v. 180 EUR.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente seit dem 1.7.2004 zu. Der Anspruch sei nicht dadurch erloschen, dass der Vertrag beitragsfrei gestellt wurde. Des Weiteren sei sie bei Abfassung dieses Schreibens geschäftsunfähig gewesen.

Die Klägerin hat beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum Mai 2005 bis Juli 2006 rückständige Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 540,10 EUR monatlich, insgesamt 7.561,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunktenn über dem Basiszinssatz aus 6.481,20 EUR seit 10.5.2006 sowie aus jeweils weiteren 540,10 EUR seit dem 1.6.2006 und dem 1.7.2006 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab 1.8.2006 für die Dauer der Berufsunfähigkeit der Klägerin im Sinne der Versicherungsbestimmungen eine Berufsunfähigkeitsrente, bestehend aus einer vertraglich vereinbarten Rente i.H.v. 360,10 EUR zzgl. einer Bonusrente aus Überschussbeteiligung von derzeit 180 EUR, also monatlich 540,10 EUR zu zahlen bis längstens 30.11.2031.

hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags gem. Ziff. 2 wie folgt:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab August 2006 einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen aus der Start-Ziel-Police hat, solange Berufsunfähigkeit der Klägerin im Sinne von der Versicherungsbestimmungen vorliegt.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Die Beklagte ist der Auffassung, im Hinblick auf die Beitragsfreistellung und die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen sei der Anspruch ab dem Zeitpunkt der Beitragsfreistellung erloschen. Dies ergebe sich insbesondere aus § 4 Abs. 3 sowie aus § 13 Abs. 12 der Versicherungsbedingungen.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, die Beitragsfreistellung habe keinen Einfluss auf die durch Eintritt des Versicherungsfalls wirksam begründeten Leistungsverpflichtungen der Beklagten. Dies ergebe sich insbesondere nicht - schon gar nicht mit der notwendigen Deutlichkeit - aus den vereinbarten Bedingungen, die im Übrigen einer Inhaltskontrolle kaum standhielten, wenn ihr Inhalt dem Verständnis der Beklagten entspräche. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochten Urteils wird Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

II. Das LG hat zutreffend entschieden. Die Leistungspflicht der Beklagten wird entsprechend der Vereinbarungen der Parteien durch den Eintritt des Versicherungsfalls während der Zeit der Gefahrtragung begründet. So verhält es sich hier. Ergibt sich nach Eintritt des Versicherungsfalls ein Umstand, der einer weiteren Gefahrtragung für die Zukunft entgegen steht, bleibt dies ohne Auswirkung auf die einmal begründete Leistungspflicht (so auch Senat OLGR 2006, 294; Senat VersR 1995, 1341; Beckmann/Rixecker, Versicherungsrechtshandbuch, § 46 Rz. 109).

Entgegen der Auffassung der Beklagten, d...

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