Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 29.11.1984; Aktenzeichen 1 O 229/84) |
Tenor
1. Auf die Anschlußberufung der Kläger wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 29.11.1984 wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 69.632,29 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 30.7.1982 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Berufung des Beklagten und die weltergehende Anschlußberufung der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 29.11.1984 werden zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz sind von den Parteien wie folgt zu tragen:
Der Beklagte hat die Kosten des Beweissicherungsverfahrens … des Landgerichts Freiburg sowie die Kosten, die durch die Beauftragung des Sachverständigen Prof. Dr. O. entstanden sind, zu tragen. Die Gerichtskosten der ersten Instanz haben die beiden Kläger zu je 1/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen. Die Kläger haben 2/3 ihrer außergerichtlichen Kosten und 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen. Der Beklagte hat 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Kläger und 1/3 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger je 1/8, der Beklagte 3/4 zu tragen. Von den im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Kläger haben diese selbst 1/4, der Beklagte 3/4 zu tragen. Von den im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben dieser selbst 3/4, die Kläger 1/4 zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,– DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
5. Die Beschwer der Kläger wird auf 22.400,35 DM, die des Beklagten auf 69.632,29 DM festgesetzt.
Tatbestand
1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks … str. 8 in … das im nördlichen Bereich an das Grundstück des Beklagten grenzt. Der Kläger Ziff. 1 hat seine mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche nebst geltend gemachten Prozeßzinsen zur Hälfte an die Klägerin Ziff. 2, seine Ehefrau, abgetreten (I 751).
Zwischen den Parteien bestehen seit vielen Jahren erhebliche Spannungen. Eine gewisse Rolle dabei spielte auch die aus serbischen Fichten bestehende Hecke, die die Kläger an der Ost- und Nordseite des Grundstücks vor etwa 20 Jahren als Sichtschutz insbesondere gegenüber dem Grundstück des Beklagten angepflanzt hatten. Diese Hecke aus 44 Fichten (picea omorica) hatte zu Beginn des Jahres 1982 eine Höhe von etwa 7 m und im Stamm einen Durchmesser von etwa 12 – 20 cm, gemessen in einer Höhe von 1,50 m über dem Boden.
Mit Anwaltschreiben vom 18.12.1981 (I 19 ff) verlangte der Beklagte vom Kläger, daß die Bäume im Bereich der Grundstücksgrenze zurückgeschnitten würden.
Am 4.1.1982 bemerkten die Kläger, daß drei Fichten durchgesagt auf dem Boden lagen, während die übrigen Bäume teilweise bis zur Hälfte des Stammes in einer Höhe von 1 – 1,5 m angesägt waren. Der Verdacht der Kläger richtete sich gegen den Beklagten, den sie wegen Sachbeschädigung anzeigten. Der Beklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 29.10.1982 – … – wegen Sachbeschädigung verurteilt. Berufung und Revision des Beklagten blieben erfolglos.
Zur Sicherung Ihrer Schadensersatzansprüche in Höhe von 152.737,– DM erwirkten die Kläger am 18.5.1982 einen Arrestbefehl des Landgerichts Freiburg …. Den Klägern wurde aufgegeben, wegen des dem Arrestbefehl zugrunde liegenden Anspruchs bis 23.7.1982 Klage zu erheben. Durch Urteil des Landgerichts Freiburg vom 18.11.1982 wurde der Arrestbefehl bestätigt.
2. Die Kläger haben rechtzeitig in der Hauptsache Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im wesentlichen vorgetragen:
Der Beklagte habe die Fichten angesägt. Die Bäume hatten entfernt werden müssen, um ihr Umstürzen zu vermeiden. Außerdem hätten die Kläger Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Es seien Kosten von insgesamt 248.820,67 DM zu erwarten. Darüber hinaus schulde der Beklagte auch Ersatz des in Zukunft entstehenden Schadens. Es bestehe die Gefahr, daß die Ersatzbäume nicht richtig anwüchsen oder die Böschung abrutsche.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger je zur Hälfte 183.619,– DM nebst 4 % Prozeßzinsen zu zahlen und festzustellen, daß der Beklagte auch weitere Schäden, die den Klägern als Folge des Ansägens der 44 serbischen Fichten in Zukunft entstehen, zu ersetzen hat.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat im wesentlichen vorgebracht:
Er habe die Kläger nicht durch Ansägen der Bäume geschädigt. Darüber hinaus seien die Forderungen weit überhöht. Das Pflanzen von Ersatzbäumen koste allenfalls 3.300,– DM;...