Leitsatz (amtlich)
1. Die Frist zur Klageerhebung von sechs Monaten ab dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Ausgangsverfahren beendet wurde(§ 198 Abs. 5 GVG), kann auch durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gem. § 690 ZPO gewahrt werden.
2. Wenn im Mahnbescheidsantrag die falsche Antragsgegnerin bezeichnet ist, hindert dies eine wirksame Zustellung nicht, wenn der Mahnbescheid trotz missverständlicher Parteibezeichnung an die richtige Partei gelangte.
3. Eine Verfahrensdauer von knapp acht Jahren für einen innerfamiliären Rechtsstreit auf Rechnungslegung, Auskunft und eidesstattliche Versicherung vor einem Amtsgericht ist nicht per se aus sich heraus bereits als überlang zu bewerten.
Tenor
1. Die Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer des Verfahrens vor dem Amtsgericht Bruchsal, 4 C 210/11, wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Der Kläger begehrt Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Verfahrens vor dem Amtsgericht Bruchsal mit dem Aktenzeichen 4 C 210/11 (im Folgenden: Ausgangsverfahren). Gegenstand des Verfahrens waren Ansprüche des Klägers auf Rechnungslegung, Auskunft und eidesstattliche Versicherung, die dieser gegen seine Schwester geltend gemacht hat.
Die Klageschrift ging am 24.05.2011 beim Amtsgericht ein. Das Verfahren wurde durch Urteil vom 07.05.2019 abgeschlossen.
Der Verfahrensverlauf des Ausgangsverfahrens stellt sich wie folgt dar:
Am 24.05.2011 hat der Kläger beim Amtsgericht Bruchsal Klage eingereicht und beantragt, die Beklagte zur Rechnungslegung, Auskunftserteilung und zur Versicherung ihres Rechenschaftsberichtes an Eides statt zu verurteilen. Außerdem hat er drei weiteren Personen den Streit verkündet.
Mit Schreiben vom 30.05.2011 ist an den Kläger eine Verfügung des Amtsgerichts Bruchsal ergangen, Gerichtskosten in Höhe von 75 EUR zu entrichten.
Der Kläger hat die Gerichtskosten am 06.06.2011 eingezahlt. Die Zahlung wurde am 10.06.2011 gebucht.
Mit Verfügung vom 21.06.2011 hat das Amtsgericht Bruchsal auf Bedenken gegen den angegebenen Streitwert hingewiesen und dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme von einer Woche gesetzt.
Mit am 25.06.2011 eingegangenem Schreiben hat der Kläger hierauf mitgeteilt, dass gegen eine Erhöhung des Streitwertes keine grundlegenden Bedenken bestünden und sich nach der Zustellung der Klage erkundigt.
Am 28.06.2011 ist ein Beschluss des Amtsgerichts Bruchsal ergangen, in welchem der Streitwert auf 1.000 EUR festgesetzt wurde.
Am 28.06.2011 ist beim Kläger auf richterliche Verfügung ein weiterer Gerichtskostenvorschuss angefordert worden, der am 30.06.2011 eingezahlt und am 06.07.2011 gebucht wurde.
Mit Verfügung vom 07.07.2011 hat das Amtsgericht Termin zur Güteverhandlung und anschließenden frühen ersten Termin auf den 15.11.2011 bestimmt.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 19.07.2011 den Erlass eines Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteils für den Fall beantragt, dass die Beklagte anerkennt oder Fristen versäumt, und am 20.07.2011 weitere Unterlagen vorgelegt.
Mit Verfügung vom 25.07.2011 hat das Amtsgericht der Beklagten einen rechtlichen Hinweis erteilt und die Klageerwiderungsfrist bis 29.08.2011 verlängert.
Mit Schreiben vom 25.08.2011 hat die Beklagte den Klageantrag zu Buchst. A unter Protest gegen die Kosten anerkannt und im Übrigen beantragt die Klage abzuweisen.
Am 07.09.2011 hat der Kläger beantragt, zu Buchst. A der Klageschrift ein Teilanerkenntnisurteil zu erlassen. Mit weiterem Schreiben vom 13.09.2011 hat der Kläger die vorgelegte Abrechnung der Beklagten als "frisiert" und eine Anlage als unleserlich moniert.
Mit Schreiben vom 05.10.2011 hat der Kläger um Verlegung des Verhandlungstermins auf eine spätere Terminsstunde gebeten.
Mit Verfügung vom 10.10.2011 hat das Amtsgericht den Termin am 15.11.2011 von 08:20 Uhr auf 12:30 Uhr verlegt.
Auf ein Schreiben des Klägers vom 27.10.2011 hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 03.11.2011 darauf hingewiesen, dass es im Hinblick auf die bevorstehende mündliche Verhandlung und der fehlenden Stellungnahme des Klägers zu den vorgelegten Belegen vom Erlass eines Teil-Anerkenntnisurteils abgesehen habe.
In einem weiteren Schreiben vom 28.10.2011 hat der Kläger zu der Frage der Kosten Stellung genommen.
Am 08.11.2011 hat die Beklagte angeregt, das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Betreuungsverfahrens betreffend den Kläger auszusetzen und hilfsweise beantragt, dass der Kläger wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten habe.
Mit Verfügung vom 08.11.2011 hat das Amtsgericht die Beklagte darauf hingewiesen, dass es das Verfahren vorerst nicht aussetzen werde und der Antrag auf Stellung einer Sicherheit verspätet sei.
Am 09.11.2011 hat das Amtsgericht eine weitere Verfügung erlassen, in der es den Termin wegen einer Untätigkeitsbeschwerde des Klägers vom 15.11.2011 auf den 22.02.2012 verlegt hat.
Mit Verfügung vom 10.11.2011 hat das Amtsgeric...