Leitsatz (amtlich)
1. Zum notwendigen Inhalt einer Stehlgutliste
2. Bei einer verspäteten Vorlage einer Stehlgutliste kann sich der Versicherer, der eine Schadensmeldung zu einem Zeitpunkt bekommt, in welchem der Versicherungsnehmer dieser Obliegenheit noch nachzukommen vermag, nicht auf eine teilweise Leistungsfreiheit berufen, wenn er entgegen § 28 Abs. 4 S. 2 VVG es unterlassen hat, den Versicherungsnehmer auf die Obliegenheit hinzuweisen.
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Urteil vom 10.03.2011; Aktenzeichen 2 O 318/10) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des LG Heidelberg vom 10.3.2011 - 2 O 318/10 - unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 23.500 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.7.2010 zu zahlen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger gegenüber der Anwaltskanzlei ..., von den außergerichtlichen Anwaltsgebühren i.H.v. EUR 1.329,94 freizustellen.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger verlangen aus einer Hausratsversicherung eine restliche Entschädigung für Einbruchschäden.
Die Kläger stellten bei Urlaubsrückkehr am 14.3.2010 fest, dass in ihr Haus eingebrochen worden war. Sie meldeten den Einbruch bei der Polizei und zeigten den Vorfall der Beklagten an. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige Sch ließ die Kläger am 2.6.2010 eine sog. Abfindungserklärung über 28.500 EUR unterzeichnen. In der Erklärung heißt es, dass die Abfindungserklärung vorbehaltlich der Zustimmung des Versicherers gelte. Letztlich teilte die Beklagte mit, sie werde den Gesamtschaden mit einer Zahlung von pauschal 5.000 EUR regulieren. Die Beklagte hält sich hinsichtlich eines höheren Entschädigungsbetrags für leistungsfrei, weil die Kläger entgegen § 8 Ziff. 2a) ff) VHB 2008 erst am 17.5.2010 eine Stehlgutliste bei der Polizei eingereicht haben.
Die Kläger haben vorgetragen, die Aufstellung der entwendeten Gegenstände sei sehr mühselig und zeitaufwendig gewesen. Zum Teil habe der Erwerb der Gegenstände über 20 Jahre zurück gelegen. Hinzu komme, dass bei den durch Schenkung erhaltenen Gegenständen die Mitarbeit anderer Personen zum Nachweis des Wertes erforderlich gewesen sei. Davon abgesehen liege keine grobe Fahrlässigkeit vor. Die Kläger seien von der Polizei nicht auf die außerordentliche Bedeutung der bei der Polizei einzureichenden Stehlgutliste für eine erfolgversprechende Ermittlungsarbeit hingewiesen worden. Sie seien am 27.3.2010 für zwei Wochen in einen schon lange verbindlich gebuchten Urlaub gefahren und am 11.4.2010 zurückgekommen. Am 12.4.2010 habe der Kläger im Briefkasten die Mitteilung der Polizei gefunden, dass das Verfahren bereits am 31.3.2010 eingestellt worden sei, da die Polizei keine Aussicht gesehen habe, die Täter zu ermitteln. Am 30.04., 08.05. und 9.5.2010 hätten die Kläger Notdienst gehabt. Schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten müsse den Klägern zumindest eine Frist von drei Wochen zur Einreichung der Stehlgutliste gewährt werden. Die Polizei habe indes schon vor Ablauf der den Klägern auch nach Vortrag der Beklagten einzuräumenden Frist die Ermittlungen eingestellt. Damit sei selbst dann, wenn eine Obliegenheitsverletzung bejaht werde, diese in keiner Weise kausal für gefahrerhöhende Umstände.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Kläger seien durch das polizeiliche Merkblatt bereits am 14.3.2010 ausdrücklich auf die Bedeutung der der Polizei einzureichenden Stehlgutliste für eine erfolgversprechende polizeiliche Ermittlungsarbeit hingewiesen worden. Den Klägern sei die polizeiliche Schadensmeldung am 14.3.2010 ausgehändigt worden. Die ermittelnde Staatsanwaltschaft Duisburg habe das Verfahren gegen Unbekannt am 31.3.2010 eingestellt, weil sie einen Täter nicht habe ermitteln können und weitere Nachforschungen keinerlei Erfolgsaussicht versprochen hätten, da die Kläger bis zu diesem Zeitpunkt weder der Polizei noch der Staatsanwaltschaft die für Erfolg versprechende Ermittlungen zwingend erforderliche Stehlgutliste hätten zukommen lassen. Weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft hätten zu diesem Zeitpunkt gewusst, welche Gegenstände in welchem Umfang und mit welchem Wert den Klägern bei dem Einbruchdiebstahl abhanden gekommen seien. Da den Klägern keine Massenware, sondern wertvolle individualisierte Gegenständen gestohlen worden seien, sei bei rechtzeitiger Einreichung der Stehlgutliste von erfolgversprechenden polizeilichen Ermittlungen auszugehen gewesen. Da das Verhalten der Kläger im höchsten Maße grob fahrlässig gewesen sei, habe die Beklagte den Schadensbetrag von 28.500 EUR auf 5.000 EUR gekürzt.
Das LG, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat der auf Zahlung von 23.500 EUR nebst Zinsen und Anwal...