Leitsatz (amtlich)
1. In der Verwendung der von einem Sonderplaner erstellten Ausschreibungsunterlagen kann grundsätzlich keine Erklärung des Architekten ggü. dem Bauherrn des Inhalts gesehen werden, dass er die Verantwortung für das fremd erstellte Leistungsverzeichnis und die zugrunde liegende Planung übernehme.
2. Die mit dem Stichwort "Sachwalterhaftung" bezeichnete Einstandspflicht eines Architekten lässt sich nicht allgemein festlegen. Die damit beschriebenen Pflichten eines Architekten sind vielmehr konkret im jeweiligen Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung der Person des Bauherrn zu bestimmen.
Normenkette
BGB a.F. § 631; BGB § 635
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 23.06.2006; Aktenzeichen 3 O 122/05) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 23.6.2006 - 3 O 122/05 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Haftung der Beklagten für eine angeblich fehlerhafte Planung der Heizungsanlage in 6 Doppelhäusern, die von der Klägerin erstellt und zwischenzeitlich veräußert wurden. Das LG, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen der Käufer mangels ausreichend bestimmten Antrags als unzulässig und den hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin von Gewährleistungsansprüchen der Käufer wegen Mängeln der Heizungsanlage freizustellen, als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte sei weder mit der Planung der Heizungsanlage beauftragt gewesen, noch habe sie Beratungs- oder Überwachungspflichten aus dem Architektenvertrag oder aus einer Sachwalterhaftung verletzt.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und vertritt weiterhin die Auffassung, die Beklagte hafte für die Planungsfehler im Bereich der Heizungs- und Raumlüftungstechnik, weil sie als Architektin Sachwalterin der Klägerin gewesen und in dieser Funktion ihren Beratungs- und Überwachungspflichten nicht nachgekommen sei. Auch habe sie ihre Pflichten aus der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) verletzt. Hilfsweise trägt sie weiterhin vor, es sei eine konkludente Beauftragung der Beklagten mit der Planung der Wärmeversorgungs-, Brauchwasser- und Raumlufttechnik erfolgt.
Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr alle Aufwendungen zu ersetzen, die sie wegen der Heizungsanlage mit Wärmerückgewinnung zur Brauchwassererwärmung ggü. den einzelnen in der Berufungsschrift (II 3) genannten Eigentümern wegen deren Gewährleistungsansprüchen haben wird.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche aus §§ 631, 635 BGB in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung (Art. 229 § 5 Abs. 1 EGBGB) zu, da die Beklagte keine Pflichten aus dem Architektenvertrag vom 5.5.1999 verletzt hat.
1. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik selbst zu planen. Sie haftet daher nicht für - hier unterstellte - Planungsfehler in diesem Bereich als originäre Planerstellerin.
a) Das LG hat rechtsfehlerfrei und überzeugend, damit gem. § 529 Abs. 1 ZPO für den Senat bindend festgestellt, dass die Beklagte weder aus dem schriftlich geschlossenen Architektenvertrag vom 5.9.1999 noch aus einer mündlich oder konkludent geschlossenen Vereinbarung zur Planung der Heizungsanlage und Raumlufttechnik verpflichtet war. Auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Urteils wird verwiesen.
b) Die Beklagte hat auch nicht durch Garantie, Schuldbeitritt oder in sonstiger vertraglicher Weise die Verantwortung für die Planung der H. AG, die vom B. Werk einbezogen wurde, übernommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine solche Erklärung nicht darin zu sehen, dass die Beklagte die Ausschreibung der Heizungs- und Raumlufttechnik nach VOB/A veranlasst hat.
Unstreitig hat die Beklagte die Ausschreibungsunterlagen und das Leistungsverzeichnis der H. AG unverändert übernommen und lediglich mit den entsprechenden zusätzlichen Vordrucken und einem Deckblatt versehen, auf dem sie als Planer und Bauleiter genannt war. In diesem Vorgehen kann keine Erklärung ggü. dem Bauherrn, der Klägerin, gesehen werden, die Verantwortung für ...