Entscheidungsstichwort (Thema)
unlauterer Wettbewerb
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 27.03.2000; Aktenzeichen 24 O 137/99) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mannheim (24 O 137/99) vom 27.03.00 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung fallen dem Beklagten zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Beschwer des Beklagten beträgt DM 50.000.
Tatbestand
(ohne Tatbestand gem. § 543 Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klage mit Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig und begründet. Das Landgericht hat dies mit eingehender und zutreffender Begründung dargelegt. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und verweist auf sie, § 543 Abs. 1 ZPO. Der Vortrag im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Entscheidung:
I. Der Kläger ist klagebefugt gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG.
Er ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der nach seiner personellen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Einen sicheren Beleg hierfür sieht der Senat in dem ihm dienstlich bekannten Umstand, dass der Kläger in der Lage ist, zahlreiche Rechtsstreitigkeiten über drei Instanzen hinweg zu führen. Demgemäss ist der Kläger auch vom Bundesgerichtshof bis in die neueste Zeit hinein in zahlreichen Entscheidungen als klagebefugt angesehen worden.
Dem Kläger gehört eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Das ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Mitgliederliste. Er verfügt insbesondere auf dem Pharmabereich und auf dem Gebiet der Nahrungsergänzungsmittel über eine ausreichende Zahl von Mitgliedern. Der Kreis der Wettbewerber des Beklagten ist nicht auf solche Unternehmen beschränkt, die mit Kombucha handeln. In sachlicher Hinsicht wird der einschlägige Markt durch den Begriff der „Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art” gekennzeichnet. Vorausgesetzt wird (nur) das Vorliegen eines abstrakten Wettbewerbsverhältnisses. Für dieses genügt es, dass eine nicht gänzlich unbedeutende (potentielle) Beeinträchtigung mit einer gewissen – sei es auch nur geringen – Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (BGH WRP 1998, 177 – Fachliche Empfehlung III m.w.N.). Danach ist vorliegend nicht nur auf den engen Markt der Hersteller und Vertreiber von Kombucha abzustellen, sondern auf den Vertrieb von pharmazeutischen Präparaten schlechthin.
II. Der Beklagte ist Störer. Ebenso wie die Kammer für Handelssachen ist der Senat aufgrund der Eintragung des Beklagten unter seiner einzelkaufmännischen Firma im Pharma-Informations-System „Taxe plus Version 4.71 (Anlage K 6)”, der Erwähnung von „KOMBUCHA Kapseln” als Produkte dieses Unternehmens in diesem Informationssystem und aufgrund des Lieferscheins des Klägers vom 01.04.99 über 1000 Packungen „KOMBUCHA ZEUS 60 KAPSELN” an die Fa. N. GmbH in U. (Anlage K 8) sicher überzeugt, dass der Beklagte selbst die streitbefangene Werbung und den Vertrieb der Kapseln veranlasst hat. Dem steht nicht entgegen, dass in dem Lieferschein ein Handeln im Namen und für Rechnung einer „S. GMBH” behauptet wird. Hierauf kommt es nicht an, weil der tatsächlich handelnde Gewerbetreibende stets Störer ist, auch wenn sein Verhalten rechtsgeschäftlich einem anderen zuzurechnen sein sollte.
III. Der Beklagte ist verpflichtet, die beanstandete Werbung zu unterlassen. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 1 UWG i.V.m. § 21 AMG und § 3 a HWG.
Die hier interessierenden Kombucha-Kapseln sind ein Arzneimittel, für das nur geworben werden dürfte, wenn es zugelassen wäre. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG sind Arzneimittel u.a. Stoffe, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung im menschlichen Körper Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern oder zu verhüten. Darüber hinaus fallen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG auch Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen unter den Arzneimittelbegriff, die die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des Körpers beeinflussen. Allerdings wird der Arzneimittelbegriff durch § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG dahin eingeschränkt, dass Lebensmittel i.S. des § 1 LMBG keine Arzneimittel sind. Derselbe Stoff kann danach nicht gleichzeitig Lebensmittel und Arzneimittel sein. Nach § 1 Abs. 1 LMBG sind Lebensmittel Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von Menschen verzehrt zu werden; ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuss verzehrt zu werden. Entscheidend für die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel oder Lebensmittel ist seine an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung, wie si...