Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung. Feststellung einer ausgleichspflicht des Nacherben
Leitsatz (redaktionell)
1. Das für § 256 ZPO erforderliche Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder Gegenständen. Die Feststellung rechtserheblicher Tatsachen oder rechtserheblicher Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses sowie bloße Grundlagen für die Berechnung eines Anspruches sind nicht zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage.
2. Mehrere Nacherben untereinander sind jedoch vor Eintritt des Nacherbfalles nicht Miterben, da sie diese Stellung erst mit Erhalt der Erbschaft erlangen. Mit dem Erbfall hat die Klägerin zwar neben ihrem zukünftigen Erbrecht bereits ein gegenwärtiges Anwartschaftsrecht erhalten, das unentziehbar, unbeschränkbar, vererblich und übertragbar ist. Soweit es um eine Beeinträchtigung dieses Anwartschaftsrechtes des Nacherben geht, kann ein Nacherbe auch schon vor dem Nacherbfall Feststellungsklage erheben.
3. Keine Feststellung von Ausgleichungspflicht unter Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls.
Normenkette
ZPO § 254; BGB § 2050 ff., § 2100
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 09.12.1988; Aktenzeichen 8 O 157/88) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts … vom 9. Dezember 1988 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 6 700,00 abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit kann jeweils auch durch unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
4. Der Wert der Beschwer der Klägerin liegt über DM 40 000,00.
Tatbestand
Beide Parteien sind Töchter des am 29.3.1987 verstorbenen Curt Theodor … und von diesem zu Nacherbinnen bestimmt. Sie streiten um die Frage, ob bei Eintritt des Nacherbfalles die Zuwendung eines hälftigen Miteigentumsanteiles an einem Hausgrundstück zu einer erbrechtlichen Ausgleichspflicht führt.
Durch Testament des Erblassers vom 12.3.1985 – wegen dessen weiterer Einzelheiten auf die beigezogenen Nachlaßakten des Notariats II … Bezug genommen wird – wurden seine Ehefrau … als alleinige Vorerbin und seine mit dieser ehegemeinschaftlichen Tochter Liselotte – die Klägerin – und die Beklagte, voreheliche Tochter, die vom Erblasser und seiner Ehefrau adoptiert wurde, zu Nacherben zu gleichen Teilen bestimmt. Die Nacherbfolge tritt bei Wiederverheiratung oder bei dem Tode der Vorerbin ein.
Mit Kaufurkunde vom 20.2.1988 (Ablichtung I, 74) „kauften und erwarben” der Erblasser und die Klägerin „zu gleichen Teilen” das Volleigentum einer „Hauswohnung” in … /Teneriffa zum Preis von 3 000 000,00 Peseten, die der Erblasser aufbrachte. Die Klägerin „verkaufte und übertrug” mit Urkunde vom 25.6.1980 (AS 69 ff) dem Erblasser und seiner Ehefrau „den lebenslänglichen Niessbrauch der ideellen Hälfte” dieser Hauswohnung zum Preis von DM 2 500,00 (Gegenwert 100 000,00 Peseten).
Die Beklagte holte bei Rechtsanwalt Dr. … eine rechtliche Stellungnahme zu Problemen der Erbauseinandersetzung im Falle der Nacherbfolge ein und übersandte diese der Klägerin (I, 12-16). In dieser schriftlichen Stellungnahme wird u. a. ausgeführt, daß die Klägerin dasjenige, was sie von dem Erblasser zu Lebzeiten als Ausstattung erhalten habe, bei der Auseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen habe, was bedeute, daß die Beklagte die andere Hälfte des spanischen Wohnhauses erhalte. Die Klägerin ließ durch ihren Rechtsanwalt die Beklagte erfolglos auffordern mitzuteilen, daß sie an der von Rechtsanwalt Dr. … vertretenen Rechtsmeinung nicht festhalte.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die Klärung der Streitfrage um eine Anrechnungspflicht bis zum Eintritt des Nacherbfalls zurückzustellen, sei ihr nicht zumutbar, da ihre Mutter dann nicht mehr als Zeugin für einen Gegenbeweis zur Verfügung stehe. Das Grundstück, das bis Oktober 1987 nur Kosten verursacht und keine Erträge erbracht habe, sei ihr nicht als Ausstattung zugewendet worden. Die Übertragung stehe weder sachlich noch zeitlich im Zusammenhang mit ihrer am 7.4.1979 erfolgten Heirat oder mit der Begründung ihrer selbständigen Lebensstellung anläßlich der am 23.5.1980 erfolgten Ehescheidung. Die wirksame Zuwendung sei allein deshalb erfolgt, weil der Erblasser zu ihr ein besonders enges Verhältnis gehabt habe. Die Beklagte sei dagegen seit mehr als zwanzig Jahren aus der Familiengemeinschaft ausgeschieden.
Die Klägerin hat beantragt:
Es wird festgestellt, daß der vom Erblasser Curt Theodor … durch notariellen Kaufvertrag vom 20.2.1980 der Klägerin zugewendete hälftige Miteigentumsanteil am Hausgrundstück in … auf der Insel Teneriffa (Spanien) bei Eintritt des Nacherbfalls keine erbrechtliche Ausgleichspflicht zwischen den Parteien als Erben des Erblassers b...