Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 14.09.2007; Aktenzeichen 14 O 66/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.05.2009; Aktenzeichen III ZR 231/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Freiburg vom 14.9.2007 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen einer Falschberatung beim Wechsel einer Krankenversicherung geltend.

Das LG hat festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Wechsel der Krankenversicherung entstanden ist und weiter einen Betrag von 533,96 EUR an nicht erstatteten Heilbehandlungskosten zugesprochen.

Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger die abgewiesenen Positionen

a) Erstattung von Altersrückstellungen

b) Erstattung von nicht zugesprochenen Krankheitskosten

c) Beitragsdifferenz bezüglich der Beiträge vom März 2005 bis Februar 2006

d) Feststellung der Berechnung der Beitragsdifferenz für den Zeitraum ab März 2006 auf der Grundlage des bei der früheren Versicherung bezahlten Beitrags von 181,88 EUR weiter.

Insoweit wiederholt er seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger beantragt,

1. Unter teilweiser Abänderung des Urteils des LG Freiburg werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.078 EUR (verlorener Beitragsvorteil) zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Unter teilweiser Abänderung des Urteils des LG Freiburg werdendie Beklagten gesamtschuldnerisch dazu verurteilt, an den Kläger 6.220,41 EUR (von DKV nicht erbrachte Leistungen) zzgl. Zinsen i.H.v. 5 ProzentPunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

3. Unter Abänderung des Urteils des LG Freiburg werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2. Ö19,38 EUR (Differenz zwischen den Beiträgen von März 2005 bis Februar 2006) zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

4. Unter teilweiser Abänderung des Urteils des LG Freiburg festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Beitragsnachteil zu ersetzen, der ihm durch den Wechsel von der SOK zu der DKV entstanden ist, wobei sich der entstehende Schaden aus der Differenz zwischen dem bei der SOK bezahlten Beitrag i.H.v. 181,88 EUR und den monatlich bei der DKV geforderten Beitrag zu errechnen ist

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

a) Zutreffend hat das LG einen Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Altersrückstellungen bei der früheren Versicherung, der Süddeutschen Krankenversicherung, verneint. Ein Anspruch auf Übertragung von Altersrückstellungen in der privaten Krankenversicherung gibt es gesetzlich erst ab 1.1.2009, auch dann aber keinen Anspruch auf Auszahlung an den Versicherten. Bei der geltenden Rechtslage scheidet ein solcher Anspruch aus (verg. BGH VersR 2006, 1072).

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der ihm nicht erstatteten Krankheitskosten über den vom LG zugesprochenen Betrag hinaus. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es nicht darauf an, dass ihm die geltend gemachten Beträge nicht erstattet wurden. Der Kläger hatte insoweit Versicherungsschutz bei der Halleschen Nationalen Versicherung und der DKV, worauf die Beklagten hingewiesen haben. Wenn diese Versicherungen die Leistungen zu Unrecht abgelehnt haben und der Kläger seine Ansprüche diesen gegenüber nicht verfolgt hat, kommt ein Anspruch gegen die Beklagten nicht in Betracht.

c) Unbegründet ist auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Beitragsdifferenz zwischen den Beiträgen bei der SKV und der DKV für die zeit vom März 2005 bis Februar 2006. Hier hat das LG bereits zutreffend ausgeführt, dass dieser Berechnung nicht einfach der bei der bei der SDK gezahlte Beitrag zugrunde gelegt werden kann, weil sich einmal der Beitrag bei der SDK geändert haben kann; insoweit hat der Kläger nur einen "Nachweis der SDK vom 20.2.2004 vorgelegt, der sich auf den Beitrag vom 30.6.2002 bezieht (Anlage K 13). Zum anderen ist nicht dargetan, dass die Leistungen der SDK und der DKV so vergleichbar sind, dass dieselben Beiträge, wie sie vom Kläger bezahlt wurden und bezahlt werden, der Berechnung zugrunde gelegt werden können. Auch eine Schadensschätzung nach § 287 scheidet deshalb mangels hinreichender Anknüpfungspun...

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