Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Entscheidung vom 26.01.1994; Aktenzeichen 6 O 395/93) |
Tenor
1.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26.01.1994 - 6 O 395/93 - wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 144.000 nebst 4 % Zins seit dem 28.04.1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 160.000 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
5.
Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt DM 60.000.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Unfallversicherung, die er bei der Beklagten für die Zeit vom 01.04.1988 bis 01.04.1998 abgeschlossen hatte und nach deren Inhalt die Beklagte im Falle der Invalidität eine Versicherungssumme von DM 180.000,00 zu zahlen hat. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) zugrunde. Auf den Versicherungsschein vom 13.05.1988 nebst Anlage (auszugsweise BH 1-2) wird Bezug genommen.
Am 16.10.1991 stürzte der Kläger beim Verlassen des Gebäudes L.straße 4 in K. eine Treppe hinunter, schlug mit dem Hinterkopf auf und zog sich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit latero-basaler Schädelbasisfraktur zu. Der Kläger leidet infolge des Sturzes trotz ärztlicher Langzeitbehandlung und durchgeführter Rehabilitationsmaßnahmen an einer posttraumatischen Wesensänderung mit verminderter intellektueller Leistungskapazität, Ausdauer- und Konzentrationsminderung sowie vermehrter effektiver Labilität, erheblicher Gangstörung im Sinne einer zentralen Gang- und Standataxie, beidseitiger Verschlechterung des Hörvermögens bei Vorschädigung rechts, einer Riechstörung, sowie an pulssynchronem Tinitus nach Schädel-Hirn-Trauma (contusio cerebri, linkstemporaler Subarachnoidalblutung, rechtstemporaler intracerebraler Blutung mit perifokalem Ödem als Contra-Coup-Läsion bei laterobasaler Schädelbasisfraktur).
Über die Frage der Arbeitsunfähigkeit des Klägers wurde am 01.04.1992 ein sozialmedizinisches Gutachten von Frau Dr. T. (AS. II 45-49) erstellt. Auf Veranlassung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft erstellte der Oberarzt der Chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses R., Dr. H. am 15.03.1993 (II 51-57) ein Rentengutachten aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 23.09.1992. Ebenfalls auf Veranlassung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft erstattete der Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie S. ein schriftliches Gutachten vom 26.02.1993 (II 61-71).
Das Versorgungsamt ... stellte mit Vorbehaltsbescheid vom 16.06.1993 (BH 3) und mit Bescheid vom 23.08.1993 (BH 4-5) fest, daß der Grad der Behinderung des Klägers 80 % betrage. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide verwiesen.
Die Ehefrau des Klägers teilte der Beklagten mit Schreiben vom 07.04.1993 (BH 13) dessen Unfall mit und gab an, der Kläger habe als Folge des Unfalls Gedächtnislücken, weshalb er sich auch an die Unfallversicherung nicht mehr habe erinnern können. Die Beklagte übersandte dem Kläger am 14.04.1993 ein Schadenanzeige-Formular, welches ihr ausgefüllt und mit dem Datum 19.04.1993 versehen (BH 15-16) wieder zugesandt wurde. Mit Schreiben vom 27.04.1993 (BH 29-30) lehnte die Beklagte es ab, Versicherungsleistungen zu erbringen, weil die Fristen zur Geltendmachung und ärztlichen Feststellung des Unfallschadens verstrichen seien.
Der Kläger hat vorgetragen:
Infolge des Unfalls vom 16.10.1991 sei eine dauernde Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit um mindestens 80 % eingetreten. Die Invalidität sei innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt worden, und zwar bereits bei der Untersuchung vom 23.09.1992 für das Rentengutachten durch die Ärzte Dr. B. und Dr. H., denn es seien eine Minderung der Erwerbsfähigkeit und die dauernde Beeinträchtigung erkannt und schriftlich niedergelegt worden. Auch Frau Dr. T. habe bereits bei der Untersuchung am 01.04.1991 die Arbeitsunfähigkeit des Klägers, deren Ende nicht abzusehen gewesen sei, festgestellt. Ferner ergebe sich aus den ärztlichen Attesten des Dr. K. vom 04.04.1993 (BH 31) und 14.12.1993 (BH 33 = AS. II 59) sogar seine 100 %-ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit.
Die Versäumung der Frist zur Geltendmachung der Versicherungsansprüche sei eine unverschuldete Folge des Unfalls.
Er nehme Bankkredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe in Anspruch, für den er seit dem 28.04.1993 14 % Zins zu zahlen habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 144.000,00 zuzüglich 14 % Zins seit dem 28.04.1993 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den Eintritt der Invali...