Leitsatz (amtlich)
Das Vorliegen eines Rennens und damit eines Risikoausschlusses für den Haftpflichtversicherer ist auch dann zu verneinen, wenn bei einem Lehrgang einer Sportfahrschule eines Autoherstellers auf einer Rundstrecke die Verbesserung des Fahrkönnens und der Beherrschung des Fahrzeugs im Alltagsverkehr, insbesondere in extremen Gefahrensituationen, im Vordergrund stehen, sofern die Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit nicht Haupt- und Endziel ist.
Verfahrensgang
LG Mannheim (Entscheidung vom 31.05.2005; Aktenzeichen 6 O 53/04) |
Tenor
I.
Auf die Berufung des Beklagten Ziffer 1 wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 31. März 2005 - 6 O 53/04 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
I. 1.
Auf die Widerklage werden die Klägerin/Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten Ziffer 1 und 2 als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten Ziffer 1 5 170,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.01.2004 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
I. 2.
Die Klage wird abgewiesen.
I. 3.
Von den in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 1 tragen die Klägerin 63%, weitere 17% die Klägerin/Widerbeklagte und die beiden Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner, die restlichen 20% der Beklagte Ziffer 1. Von den hierbei entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese 80% und der Beklagte Ziffer 1 20%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 fallen der Klägerin zur Last. Von den beim Drittwiderbeklagten Ziffer 1 und der Drittwiderbeklagten Ziffer 2 in erster Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte Ziffer 1 jeweils 55%, im Übrigen behalten die Drittwiderbeklagten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.
II.
Die weitergehende Berufung des Beklagten Ziffer 1 wird zurückgewiesen.
III.
Von den im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 1 tragen dieser 37%, die Klägerin 32%, die restlichen 31% fallen der Klägerin/Widerbeklagten und den Drittwiderbeklagten Ziffer 1 und 2 als Gesamtschuldner zur Last. Ihre in der Berufungsinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin zu 63% selbst, während der Beklagte Ziffer 1 hiervon 37% zu tragen hat. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 fallen der Klägerin zur Last. Von den beim Drittwiderbeklagten Ziffer 1 und der Drittwiderbeklagten Ziffer 2 angefallenen außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte Ziffer 1 jeweils 55%, im Übrigen behalten die Drittwiderbeklagten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.
IV.
Von den im Revisionsverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 1 tragen dieser 55%, die Klägerin/Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 als Gesamtschuldner 45%. Von den bei der Klägerin/Widerbeklagten, beim Drittwiderbeklagten Ziffer 1 bzw. bei der Drittwiderbeklagten Ziffer 3 angefallenen außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte Ziffer 1 jeweils 55%, im Übrigen behalten die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin und der Beklagte Ziffer 1 haben durch Klage und Widerklage Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden geltend gemacht, die bei einem Zusammenstoß ihrer Kraftfahrzeuge anlässlich einer motorsportlichen Veranstaltung entstanden sind bzw. hierauf zurückzuführen seien sollen.
Am 9. November 2002 nahmen der Drittwiderbeklagte Ziffer 1 und der Beklagte Ziffer 1 an einer Veranstaltung der akademischen Motorsportgruppe S auf dem Hockenheimring teil ("35. Akademisches" - Jedermann-Fahrer-Lehrgang- und Sporttraining). Dabei war für Fahrzeuge der Marke Audi, Modell RS ("Audi Quattro") ein eigener Fahrerlehrgang vorgesehen ("RS 4 - Drivers' Challenge"). Im Verlauf dieser Veranstaltung fuhr der Beklagte Ziffer 1 mit seinem bei der Beklagten Ziffer 2 haftpflichtversicherten Pkw Audi RS 4 in einer Rechtskurve bei regennasser Fahrbahn auf das vor ihm befindliche Klägerfahrzeug gleichen Typs auf. Dieses Fahrzeug wurde vom Drittwiderbeklagten Ziffer 1 gesteuert und war zum Unfallzeitpunkt bei der Drittwiderbeklagten Ziffer 2 versichert.
Beide Fahrzeuge wurden hierbei erheblich beschädigt. Die Klägerin hat gegen die Beklagten Ziffer 1 und 2 zunächst Ersatzansprüche in Höhe von 19 109,67 EUR nebst Zinsen geltend gemacht, ihr Begehren aber im Verlauf des Berufungsverfahrens aufgegeben. Der Beklagte Ziffer 1 verlangt von der Klägerin und den Drittwiderbeklagten Ziffer 1 und 2 im Wege der Widerklage Zahlung von 11 368,44 EUR (Re paraturkosten und Nutzungsausfallentschädigung) zuzüglich Zinsen. Die beiden Fahrer haben die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Teilnahmebedingungen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 11, Anlagenheft Klägerin), als verbindlich anerkannt.
Die Parteien weisen der jeweiligen ...