rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Orientierungssatz
Zur Ablehnung eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruches
Verfahrensgang
AG Mannheim (Urteil vom 21.01.1999; Aktenzeichen 30 C 14/98) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts – Schiffahrtsgerichts – Mannheim vom 21. Januar 1999 – 30 C 14/98 – wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt nicht DM 60.000.
Tatbestand
Die klagende Versicherungsgesellschaft macht einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend.
Bei der Klägerin ist das MS „A.” der Schiffseignerin G. versichert. Zwischen dem vom Ehemann der Schiffseignerin geführten MS „A.” und dem vom Beklagten Ziffer 2 geführten Schubverband der Beklagten Ziffer 1 – bestehend aus MB „W.” und der Schute „…”, die an Backbord längsseits gekoppelt war – kam es am 25.11.1997 auf dem … im Bereich des L. (…-km …) zu einer Kollision, bei der der Verband erheblich beschädigt wurde, während an MS „A.” keine erwähnenswerten Schäden entstanden.
Auf Antrag des Beklagten Ziffer 2 wurde vor dem Schiffahrtsgericht Mannheim ein Verklarungsverfahren (30 H 4/98) durchgeführt, bei dem sich die Klägerin und die Eheleute G. durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vertreten ließen. Dabei fiel für die Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen eine Entschädigung in Höhe von DM 250,00 an, die unmittelbar von der Klägerin an den Zeugen gezahlt wurde.
Von den Interessenten des MS „A.” wurde der Sachverständige L. zum Zweck der Besichtigung und Taxierung der umfangreichen Schäden bei MB „W.” beauftragt und bei Reparaturvergabe durch die Beklagte Ziffer 1 eingeschaltet. Diese hatte die Schiffseignerin von MS „A.” (und die dahinterstehende Klägerin) für die Schäden verantwortlich gestellt.
Mit ihrer am 17.08.1998 eingereichten Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Ersatz folgender Aufwendungen, für die sie aufgrund des Versicherungsvertrages aufgekommen ist:
Rechtsanwaltsgebühren für die Durchführung des Verklarungsverfahrens: |
7.125,64 DM |
Sachverständigenkosten |
466,69 DM |
verauslagte Zeugenentschädigung im Verklarungsverfahren |
250,00 DM |
Gebühren für Akteneinsicht |
116,40 DM |
Besprechungsgebühr |
685,91 DM. |
Die Klägerin behauptet, die Besprechungsgebühr sei ausgelöst worden durch mehrere Besprechungen mit der Gegenseite über den eingetretenen Gesamtschaden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Beklagte bereits in Verzug befunden. Die Beklagte schulde den Klagebetrag, da der Schiffsunfall auf das alleinige Verschulden des Beklagten Ziffer 2 zurückzuführen sei.
Die Klägerin hat beantragt:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin DM 12.844,64 nebst 5 % Zinsen hieraus seit Klagzustellung zu zahlen, die Beklagte Ziffer 1 dinglich mit MB „W.” aufgrund eines am 25.11.1997 entstandenen Schiffsgläubigerpfandrechtes, wie auch persönlich im Rahmen des § 114 BinSchG haftend, der Beklagte Ziffer 2 unbeschränkt persönlich haftend.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Schiffahrtsgericht lagen – ebenso wie dem Senat – die Akten des Parallelverfahrens (30 C 15/98 / U 1/99 BSch) nebst Beiakten (Verklarungsakten 30 H 4/98 und OWi-Akten 1437/97 und 1436/97 der WSD Südwest) zu Informationszwecken vor.
Mit am 21.01.1999 verkündetem Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Schiffahrtsgericht die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:
Ihr stehe ein selbständiger materiell-rechtlicher Kostenersatzanspruch gemäß § 823 BGB zu, da ihr Rechtsvorgänger die Kosten zur Abwehr eines unberechtigten Begehrens der Beklagten Ziffer 1 aufgewandt habe. Es treffe zwar zu, daß regelmäßig die Verklarungskosten als Teil der nach § 91 ZPO im Rahmen des Streitverfahrens zu erstattenden Kosten angesehen würden. Daneben komme jedoch eine materiell-rechtliche Kostenerstattung in Frage, wenn sich im Rahmen des Verklarungsverfahrens herausstelle, daß das Verschulden an der Kollision auf seiten der späteren Beklagten liege und die im Rahmen des Verklarungsverfahrens sowie die außerhalb dessen aufgewandten Kosten dazu dienten, mögliche Ansprüche der Gegenseite abzuwehren.
An MS „A.” sei ein Sachschaden eingetreten, der wegen der verhältnismäßig geringfügigen Reparaturkosten nicht taxiert worden sei und anläßlich eines Werftaufenthaltes habe repariert werden können. Dies ändere nichts an der Tatsache, daß ein Sachschaden am Eigentum des Rechtsvorgängers der Klägerin eingetreten sei. Es sei zwar zutreffend, daß über das Ergebnis des Verklarungsverfahrens kontrovers diskutiert worden sei. Der klägerische Prozeßbevollmächtigte habe jedoch den Eindruck gehabt, daß die Interessenten des Koppelverbandes keine Schadensersatzklage erheben würden.
In dieser Situation habe sich die Klägerin geh...