Das Urteil ist nicht revisibel.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Testamentsvollstreckervergütung
Leitsatz (amtlich)
Zur Vergütung von zwei Testamentsvollstreckern als Gesamtvollstrecker mit teilweise eigenen Aufgaben.
Normenkette
BGB § 2221
Tenor
1. Das Urteil des Landgericht Konstanz vom 14.10.1999 wird abgeändert.
Über die Verurteilung durch das Landgericht hinaus werden die Beklagten zuzüglich 4 % Zinsen seit 6.7.1999 verurteilt, an die Kläger zu zahlen: der Erstbeklagte 29.759,00 DM und der Zweitbeklagte 13.759,00 DM.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben zu tragen:
Von den Gerichtskosten die Kläger 7/20, der Erstbeklagte 8/20 und der Zweitbeklagte 5/20, von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin der Erstbeklagte 8/20 und der Zweitbeklagte 5/20, von den außergerichtlichen Kosten des Erstbeklagten die Kläger 1/6 und von den außergerichtlichen Kosten des Zweitbeklagten die Kläger ½. Ihre übrigen außergerichtlichen Kosten haben die Parteien selbst zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben zu tragen:
Von den Gerichtskosten die Kläger und der Erstbeklagte jeweils 2/5 und der Zweitbeklagte 1/5, von den außergerichtlichen Kosten der Kläger der Erstbeklagte 2/5 und der Zweitbeklagte 1/5, von den außergerichtlichen Kosten des Erstbeklagten die Kläger 1/7, von den außergerichtlichen Kosten des Zweitbeklagten die Kläger 1/5, ihre übrigen außergerichtlichen Kosten haben die Parteien selbst zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Beschwer der Kläger beträgt 29.241,00 DM, die Beschwer der Beklagten 43.518,00 DM.
Tatbestand
Die beklagten Testamentsvollstrecker haben aus dem Nachlass Testamentsvollstreckervergütungen von 132.000,00 DM entnommen. Sie wurden auf Rückzahlung von 110.000,00 DM und entnommener Anwaltskosten von 13.103,01 DM in Anspruch genommen. Im Berufungsverfahren ist nur die Höhe der von den Klägern geschuldeten Testamentsvollstreckervergütungen streitig.
Die Kläger sind Erben zu je ½ des am 28.12.1996 verstorbenen H, der die am 01.09.1994 verstorbene A als Alleinerbe beerbt hatte. Diese Erblasserin hatte mit Testament vom 21.09.1993 und Nachtragstestament vom 14.04.1994 außer der Erbeinsetzung des Herbert Veit zahlreiche Vermächtnisse angeordnet und Auflagen erteilt. Sie hatte Testamentsvollstreckung angeordnet und die Beklagten zu Testamentsvollstreckern ernannt. Am 25.01.1995 wurde H ein Erbschein als Alleinerbe mit Testamentsvollstreckungsvermerk erteilt, die Beklagten erhielten ein unbeschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis als gemeinsame und gleichberechtigte Testamentsvollstrecker.
Die Beklagten begannen ihre Tätigkeit als Testamentsvollstrecker, errichteten am 17.1.1995 ein Inventarverzeichnis, sie nahmen den Nachlass in Besitz, forschten nach Vermögenswerten, übereigneten am 31.03.1995 und 05.12.1995 den vorhandenen Grundbesitz, erfüllten am 01.04.1996 das letzte Vermächtnis und führten am 09.04.1996 nach vorangegangener Erbschaftssteuererklärung die angeforderte Erbschaftssteuer ab. Damit ist der Nachlass abgewickelt, es müssen lediglich noch verschiedene dem Verein St. Josef e.V. erteilte Auflagen überwacht werden.
Nach dem Tod des H entstand Streit über den Umfang de angeordneten Testamentsvollstreckung. Die Kläger beantragten am 03.12.1998 beim Nachlassgericht Ü die Einziehung des Erbscheins sowie des Testamentsvollstreckerzeugnisses der Beklagten mit der Begründung, es sei lediglich eine Vermächtnisvollstreckung angeordnet worden. Nach Entscheidungen des Nachlassgerichts Ü, Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts K und des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat zuletzt das Oberlandesgericht Karlsruhe – Zivilsenate in Freiburg – mit Beschluss vom 04.09.2000 – 14 Wx 18/00 – einen Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 01.12.1999 aufgehoben und die Sache zur weiteren Erörterung und Entscheidung an das Nachlassgericht Ü zurückverwiesen. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht die vom Landgericht aufgrund Vernehmung eines Zeugen vorgenommene Testamentsauslegung, wonach die Erblasserin eine Testamentsvollstreckung anordnen wollte, die zwar insgesamt umfassend sein sollte, bei der aber für gewisse Aufgabenbereiche eine ausschließliche Zuständigkeit des jeweils hierfür genannten Testamentsvollstreckers gegeben sein sollte, nicht beanstandet. Die Zurückverweisung erfolgte, um den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellung eines entsprechenden Antrags zu geben.
Der Wert des Nachlasses beträgt 1.875.000,00 DM, wovon rund 900.000,00 DM auf drei Grundstücke und der übrige Wert im wesentlichen auf Wertpapiere und Sparguthaben entfällt. Die Beklagten haben im April 1996 ihre Testamentsvollstreckervergütung dem Nachlass in Rechnung gestellt, der Erstbeklagte 74.000,00 DM und der Zweitbeklagte 58.000,00 DM. Am 23.09.1996 haben sie diese Beträge dem Nachlass entnommen.
Die Kläger haben geltend gemacht, die Vergütung von insgesamt 132.000,00 DM sei überwiegend ohne Rechtsgrund dem Nachlass entn...