Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsversprechen von Todes wegen

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Anwendung des § 14 HeimG (a.F.) auf Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 BGB).

 

Normenkette

HeimG § 14; BGB § 2301

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Urteil vom 26.05.1994; Aktenzeichen 4 O 649/93)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger Alexander F. und Peter S. das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 26.05.1994 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger Alexander F. und Peter S. zur gesamten Hand zu Händen der Notare P. L. und H. S., … … (Erbauseinandersetzung Nachlaß T. Se.), 378.163,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.09.1993 zu zahlen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 410.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Kläger Alexander F. und Peter S. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaften im Inland belegener, als Zoll- und Steuerbürge allgemein zugelassener Kreditinstitute erbracht werden.

IV. Der Wert der Beschwer des Beklagten wird auf 378.163,33 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger sind die Erben (bzw. deren Rechtsnachfolger) der am 11.09.1989 verstorbenen Frau T. S. Sie verlangen vom Beklagten Rückzahlung der ihrer Meinung nach zu Unrecht an den Beklagten ausgekehrten Guthaben der Erblasserin auf deren Pflegschaftskonto … bei einer Kreiskasse des Landratsamtes Bodenseekreis und auf dem Sparkonto … bei der Volksbank Überlingen.

Frau S. hatte am 04.04.1975 eine Verfügung zugunsten des Beklagten für den Fall ihres Todes getroffen. Danach sollten die bei der Volksbank Ü. bestehenden nachfolgend aufgeführten Konten auf den Träger des Altersheimes St. F. in Ü., den Beklagten, im Falle des Todes der Klägerin übergehen. Das Forderungsrecht sollte beim Tod der Erblasserin nicht in deren Nachlaß fallen. Die Anweisung war ihrerseits durch schriftliche Erklärung gegenüber der Volksbank frei widerruflich. Das Recht der Erblasserin, über das Konto im Rahmen der mit der Bank getroffenen Vereinbarung zu verfügen, war nicht berührt.

Die Konten waren wie folgt bezeichnet:

„Spar

.05

Prämienbeg. Spar 2 x

.17

.25

Rentenkonto

.02”.

Mit Beschluß des Vormundschaftsgerichts Überlingen vom 26.05.1976 wurde für Frau S. Gebrechlichkeitspflegschaft zur Besorgung der Vermögensangelegenheiten und der Aufenthaltsregelung beschlossen und das Landratsamt Bodensee-Kreis als Pfleger bestellt. Seit dem 12.07.1976 bis zu ihrem Tode lebte Frau S. Altenheim St. F..

Der Pfleger hat das Prämiensparkonto mit der Endnummer 17 bei Fälligkeit am 03.01.1980 aufgelöst und mit 2.928,09 DM auf das Sparkonto mit der Endnummer 05 übertragen. Das Prämiensparkonto mit der Endnummer 25 wurde bei Fälligkeit am 31.12.1980 vom Pfleger aufgelöst und mit 6.838,50 DM auf Sparkonto mit der Endnummer 05 übertragen. Zu Lasten des Sparkontos Endnummer 05 wurden vom Pfleger am 11.07.1980 110.000,00 DM auf ein neu eröffnetes Sparkonto … mit 48-monatiger Kündigungsfrist übertragen, um eine bessere Verzinsung zu erzielen.

Der Pfleger hat am 07.12.1981 das Girokonto (Rentenkonto) … aufgelöst und mit 1.561,93. DM auf das Pflegschaftskonto AV … bei der Kreiskasse des Landratsamtes Bodensee-Kreis übertragen. Am 02.05.1983 wurde das Sparkonto mit der Endnummer 05 mit einem Restbestand von 2.445,62 DM aufgelöst und auf das Pflegschaftskonto AV … bei der Kreiskasse des Landratsamtes Bodensee-Kreis übertragen.

Das Landratsamt Bodensee-Kreis hat im Jahre 1990 das bestehende Guthaben auf dem Pflegschaftskonto in Höhe von 241.415,21 DM auf das Konto des Beklagten bei der Stadtkasse Ü. überwiesen. Von dem Sparkonto bei der Volksbank Ü. Nr. … wurde der Bestand von 136.748,12 DM auf das Konto des Beklagten bei der Stadtkasse Ü. überwiesen.

Die Erblasserin hatte gegenüber der Schwester Oberin und anderen Schwestern des Altersheimes St. F. wiederholt davon gesprochen, daß sie in Anerkennung ihrer jahrelangen und liebevollen Pflege im Altenheim St. F. ihr Vermögen nach ihrem Ableben dem Altenheim St. F. zuwenden wolle und zugunsten des Trägers dementsprechend eine Verfügung über die Konten bei der Volksbank Ü. getroffen habe.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, daß die Überweisungen an den Beklagten zu Unrecht erfolgt seien, weil die in der Verfügung zugunsten Dritter genannten Konten zum Zeitpunkt des Todes der Frau S. nicht mehr existiert hätten und damit die Verfügung zugunsten Dritter ins Leere gegangen sei.

Außerdem sei in den Übertragungen auf das Pflegschaftskonto ein Widerruf der Verfügung seitens der Frau S. zu sehen.

Die Kläger haben vor dem Landgericht beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zu Händen von den Herren Notaren Paul L. und Hasko S. …, 378.163,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.09.1993 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, die Ums...

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