Leitsatz (amtlich)

1. Beschreibt der Kläger die angegriffene Ausführungsform im Klageantrag durch die Merkmale des Klagepatents und trägt er vor, der angegriffene Gegenstand existiere in mehreren Ausführungsformen, die je nach Farbe mit verschiedenen Artikelnummern bezeichnet würden, so sind Streitgegenstand jedenfalls alle Ausführungsformen mit den genannten Farbgebungen und den genannten Artikelnummern auch wenn die Klagebegründung nur eine Ausführungsform als Anlage vorlegt und sich die Darlegungen zur Verwirklichung des Klagepatents nicht mit dessen Farbgebung befassen.

2. Sind alle Merkmale der Erfindung bereits im patentfreien Ausland verwirklicht worden, bevor der Gegenstand in den Geltungsbereich des deutschen Teils des Klagepatents verbracht wurde, bewirken danach im Inland vorgenommene Handlungen, die sich auf weitere, nicht patentgemäße Merkmale beziehen, kein Herstellen im Inland.

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim v. 24. Januar 2012 - 2 O 252/11 - werden zurückgewiesen, letztere einschließlich der Klageerweiterung.

2. Die Klägerin trägt 5/8, die Beklagte 3/8 der Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600.000 EUR, die Vollstreckung der Rechnungslegung/Auskunft gegen Sicherheitsleistung von 100.000 EUR, die Vollstreckung der Vernichtung gegen Sicherheitsleistung von 100.000 EUR, die Vollstreckung des Rückrufs und der Entfernung gegen Sicherheitsleistung von 100.000 EUR abwenden und im Übrigen kann jede Partei die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung geltend und begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.

Die Klägerin ist Inhaberin des in Deutschland in Kraft stehenden europäischen Patents EP 1 746 444 B1 (nachfolgend: Klagepatent) einschließlich aller nationaler Teile betreffend eine rückstrahlende Folie. Das Klagepatent wurde am 06.04.2001 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 14.07.2010 veröffentlicht. Die ursprüngliche Patentschrift liegt in Anlage [...] 4, eine Übersetzung in Anl. [...] 5 vor.

Die auf die Verletzung eines anderen Patents gestützten Ansprüche hat das Landgericht mit Beschluss vom 28.06.2011 abgetrennt. Die verbleibenden Ansprüche aus dem vorliegenden Klagepatent (ursprünglich Klageschutzrecht 2) stützt die Klägerin auf den unabhängigen Anspruch 1 des Klagepatents, der in der Verfahrenssprache folgenden Wortlaut hat:

"Triangular cube-corner retroreflective sheeting having a printed layer (2), the sheeting comprising at least a triangular cube-corner retroreflective elements layer (5) made up of a large number of triangular cube-corner retroreflective elements (4) and a holding body layer (3), and a surface protective layer (1) provided on said triangular cube-corner retroreflective elements layer (5), said printed layer (2) being provided on the lateral faces of said triangular cube-corner retroreflective elements or between said holding body layer (3) and said surface protective layer (1), said printed layer (2) being formed of a discrete repetitive pattern of unit patterns, said unit patterns each having an area of 0.15 mm2 to 30 mm2, and said printed layer (2) comprising an ink with a light colorant which brightens the hue of the sheeting and hides the color of the sheeting beneath the unit patterns."

Nach der deutschen Übersetzung hatte Anspruch 1 (ohne Bezugsziffern) ursprünglich folgenden Wortlaut:

"Rückstrahlende Folie mit dreieckigen Würfelecken, die eine gedruckte Schicht aufweist, wobei die Folie zumindest eine Schicht aus rückstrahlenden Elementen mit dreieckigen Würfelecken, die aus einer großen Anzahl an rückstrahlenden Elementen mit dreieckigen Würfelecken und einer Haltekörperschicht besteht, und eine Oberflächenschutzschicht umfasst, die auf der Schicht aus rückstrahlenden Elementen mit dreieckigen Würfelecken vorgesehen ist, wobei die gedruckte Schicht an den seitlichen Flächen der rückstrahlenden Elemente mit dreieckigen Würfelecken oder zwischen der Haltekörperschicht und der Oberflächenschutzschicht vorgesehen ist, die gedruckte Schicht aus einem diskreten, sich wiederholenden Muster aus Einheitsmustern ausgebildet ist, die Einheitsmuster jeweils eine Fläche von 0,15 mm2 bis 30 mm2 aufweisen und die gedruckte Schicht eine Tinte mit einem hellen Farbstoff umfasst, der den Farbton der Folie aufhellt und die Farbe der Folie unterhalb der Einheitsmuster verdeckt."

Im Rahmen des Nichtigkeitsberufungsverfahrens ...

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