Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Tenor

Urteil:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer VII des Landgerichts … vom 27. Januar 1986 – 7 O 542/86 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beschwer des Klägers erreicht nicht 40.000,– DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Tatbestand

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und der Widerklage im wesentlichen stattgegeben.

I.

Die durch die Beklagte am 05.06.1986 ausgesprochene Kündigung des Leasingvertrages vom 09.02.1984 ist gemäß § 554 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB wirksam.

1. Der Kläger hat nicht bestritten, für die Monate April, Mai und Juni 1986 die Leasingsraten nicht gezahlt zu haben. Selbst wenn er in diesen Monaten jedoch jeweils DM 156,13 gezahlt haben sollte – wozu von seiner Seite allerdings jeglicher Vortrag fehlt – befand er sich in Verzug mit jeweils mehr als der Hälfte der monatlichen Bruttoraten, sodaß jedenfalls die Voraussetzungen des Kündigungsgrundes aus § 554 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegeben waren. Es bedarf daher keiner Entscheidung, das Kündigungsrecht in Nr. 11.1 der Leasingbedingungen einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standhalten würde (vgl. dazu Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 3. Auflage 1987, S. 299).

2. Die Ansicht des Klägers, die Beklagte habe nicht kündigen dürfen, weil er die Berechtigung ihrer Forderungen nicht gänzlich, sondern mit erwägenswerten Überlegungen nur teilweise bestritten habe, ist falsch. Die zur Begründung dieser Auffassung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1981, 1666) betrifft die außerordentliche Kündigung eines Darlehensvertrags in einem Sonderfan und ist auf Leasingverträge nicht anwendbar. Rechtsgrundlage für das Kündigungsrecht des Leasinggebers ist nicht § 626 BGB in entsprechender Anwendung, sondern § 554 BGB, der lediglich Verzug voraussetzt. Die Frage, ob dem Leasinggeber ein Festhalten am Vertrag zugemutet werden kann, stellt sich hier nicht. Die Haltung des Klägers läuft letztlich darauf hinaus, daß er sich einseitig von seinen Vertragspflichten lösen und der Beklagten ansinnen will, die Berechtigung dieses Verhaltens gerichtlich klären zu lassen, ohne daß diese die im Verzugsfan gegebenen Rechte ausüben dürfte. Dies stellt die Vertragsordnung auf den Kopf.

3. Die Kündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Leasingvertrag als Abzahlungsgeschäft im Sinne des § 6 AbzG anzusehen und der Kläger daher gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 2 AbzG nur in Höhe des Barzahlungspreises verpflichtet wäre. Der Leasingvertrag unterliegt nicht den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, liegt beim Finanzierungsleasing ein Abzahlungsgeschäft nach § 6 AbzG vor, wenn der Vertrag die Übertragung der Sachsubstanz zum Endziel hat, der Leasingnehmer also damit rechnen kann, daß ihm die Leasingsache endgültig verbleibt. Dies ist anzunehmen, wenn ihm ein Erwerbs recht oder ein sogenanntes Selbstbenennungsrecht eingeräumt ist oder wenn der Gebrauchswert des Leasinggegenstandes während der Vertragszeit vollständig aufgezehrt wird (vgl. zuletzt BGH WM 1987, 627 n.w.N.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Die Ausführungen des Klägers über einen angeblichen Wertverzehr berücksichtigen nicht, daß es auf die betriebsübliche Nutzungsdauer von EDV-Anlagen ebensowenig ankommt wie auf steuerliche Restwerte. Entscheidend ist, ob die Leasingsache nach Vertragsablauf noch einen Gebrauchswert hat oder nicht. Daß sie einen solchen nicht mehr habe, behauptet der Kläger selbst nicht. Vorliegend haben die Parteien einen Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht des Leasinggebers geschlossen. Bei dieser Vertragsgestaltung kann der Leasingnehmer nicht davon ausgehen, er werde die Sache behalten dürfen. Vielmehr muß er damit rechnen, daß der Leasinggeber sie nach Ablauf der vereinbarten Zeit zurückverlangt. Dies ergibt sich eindeutig aus Nr. 13.1 der Leasingbedingungen und aus dem Nachtrag zum Leasingvertrag, der dem Kläger gerade kein Erwerbsrecht einräumt, sondern den Verbleib der EDV-Anlage in das Belieben der Beklagten stellt. Der Teilamortisationsvertrag vom 09.02.1984 ist daher kein Abzahlungsgeschäft (vgl. BGH WM 1987, 627/629).

Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen müßten. Das Berufungsvorbringen des Klägers geht schon im Ansatz von der unzutreffenden Annahme aus, entscheidend sei, daß er geglaubt habe, die Anlage zu Eigentum zu erwerben. Maßgeblich ist dagegen die Sicht eines verständigen Leasingnehmers, der den abgeschlossenen Vertrag liest und die Vertragsbestimmungen zur Kenntnis nimmt. Falls der Kläger dies getan und dennoch geglaubt haben sollte, er werde in jedem Fall Eigentümer, hätte er sich diesen Irrtum selbst zuzuschreiben. Auf die Auftragsbestätigung der Firma … komm...

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