Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung aus Leasingvertrag

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 20.02.1992; Aktenzeichen 3 O 2083/91)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Februar 1992 geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, als Gesamtschuldner neben … an die Klägerin 16.140,52 DM nebst 11,25 % Zinsen aus je 1.078,– DM seit dem 17. August, 17. September und 17. Oktober 1990 sowie aus 12.906,52 DM seit dem 2. Oktober 1990 zu zahlen.

II. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge in Höhe von 95 %, die Klägerin in Höhe von 5 % zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer des Beklagten wird auf 16.140,52 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Beklagte und Herr … waren Gesellschafter einer inzwischen aufgelösten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts; sie betrieben ein Kleintransportgeschäft. Sie wollten im September 1989 bei einem Ford-Händler, der …, einen Ford-Kleintransporter kaufen, ohne über die erforderlichen Barmittel oder Finanzierungszusagen einer Bank zu verfügen. Der Mitgesellschafter … bestellte die Lieferung des fabrikneuen Kraftfahrzeugs Ford-Transit Großraum-Kastenwagen (Fahrgestellnummer … zur Finanzierung des Kaufpreises unterzeichneten der Beklagte und sein Mitgesellschafter … auf Veranlassung des Ford-Händlers, der … ein dort vorrätig gehaltenes Leasing-Antragsformular der Klägerin, mit Datum vom 23.09.1989. Das Fahrzeug wurde am 29. Januar 1990 erstmals zugelassen und den beiden Gesellschaftern am 1. Februar 1990 zur Verfügung gestellt. In dem Leasingantrag waren ein Netto-Kaufpreis von 35.415,79 DM, eine Vertragslaufzeit von 36 Monaten, eine monatliche Leasingrate (unter Anrechnung einer Anzahlung von 4.000,– DM) – von 1.078,– DM brutto und ein kalkulierter Restwert von 10.624,74 DM netto vorgesehen. Die Leasingraten sollten am 1. Februar 1990 beginnen.

Nachdem die Leasingnehmer ab August 1990 die Leasingraten schuldig geblieben waren, kündigte die Klägerin den Leasingvertrag mit Schreiben vom 26. Oktober 1990 fristlos und ließ das Fahrzeug von der Firma … in beschädigtem Zustand in … sicherstellen und nach … bringen. Mit Rechnung vom 28. November 1990 verkaufte die Klägerin das Fahrzeug für einen Netto-Preis von 19.100,– DM an die ….

Die Klägerin verlangte von dem Beklagten Zahlung in Höhe von 17.274,52 DM, und zwar

Leasingraten für August bis Oktober 1990 (DM 1.078,– × 3)

3.234,– DM

Rücklastschriften

10,– DM

Mahnkosten

20,– DM

Sicherstellungskosten

1.990,– DM

Sachverständigengebühren

222,– DM

Schadensersatz

11.798,52 DM

17.274,52 DM

Zur Begründung hat die Klägerin vorgebracht: Der Schadensersatzanteil der Klageforderung ergebe sich aus den Netto-Raten für die 27 Monate lange Restlaufzeit von monatlich 945,61 DM netto, mithin 2 § 531,47 DM, zuzüglich des kalkulierten Restwerts von 10.624,74 DM, insgesamt also 36.156,21 DM. Von diesem Betrag seien eine Zinsrückvergütung von 4.844,81 DM, eine Verwaltungskostenrückvergütung von 412,88 DM sowie der Netto-Einkaufspreis von 19.100,– DM, wie er von dem Sachverständigen … geschätzt und von der Firma … gezahlt worden sei, abzuziehen. Zu der so errechneten Summe von 11.798,52 DM (36.156,21 DM ./. 4.844,81 DM ./. 412,88 DM ./. 19.100,– DM = 11.798,52 DM) komme noch der von dem Beklagten zu zahlende Betrag von 3.234,– DM hinzu, nämlich die Leasingraten für die Monate August bis Oktober in Höhe von je 1.078,– DM brutto. Dies ergebe die Summe von 15.032,52 DM. Rechne man die Rücklastschriften (10,– DM), die Mahnkosten (20,– DM), die Sicherstellungskosten (1.990,– DM) und die Sachverständigengebühren (222,– DM) hinzu, ergebe sich die Klageforderung von 17.274,52 DM (15.032,52 DM + 10,– DM + 20,– DM + 222,– DM + 1.990,– DM = 17.274,52 DM).

Die Klägerin hat dementsprechend beantragt,

den Beklagten als Gesamtschuldner neben Herrn … zur Zahlung von 17274,52 DM nebst 11,25 % Zinsen aus jeweils 1.078,– DM seit dem 17. August, 17. September und 17. Oktober 1990 sowie aus weiteren 14.040,52 DM seit dem 2. Oktober 1990 an sie zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat; vorgetragen, der Leasingvertrag stelle ein verdecktes Abzahlungsgeschäft dar. Außerdem sei das Geschäft nicht zu den im Vertrag und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Klauseln zustande gekommen, die zudem gegen das AGB-Gesetz verstießen und sittenwidrig seien. Mangels Angabe des effektiven Jahreszinses sei es auch unwirksam. Der Beklagte hat auch die Höhe der eingeklagten Forderung bestritten und die Ansicht vertreten, daß die Klägerin wegen der am Fahrzeug angeblich entstandenen Schäden ihre Kasko-Versicherung hätte in Anspruch nehmen müssen.

Mit Urteil vom 20. Februar 1992 hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) den Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung an die Klägerin in Höhe von 4.325,79 DM nebst 11,25 % Zinsen seit dem 2. Dezember 1990 verurteilt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kamm...

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