Verfahrensgang

LG Heidelberg (Aktenzeichen 3 O 252/13)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 10.05.2019 - 3 O 252/13 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte auch die in erster Instanz durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu 57 % trägt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 65 % und die Beklagte zu 35 %. Die Beklagte trägt die im Berufungsverfahren durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu 35 %. Im Übrigen trägt die Nebenintervenientin die durch die Nebenintervention verursachten Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heidelberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte, bei der es sich um die Insolvenzverwalterin über das Vermögen des ursprünglichen Beklagten (im Folgenden: Schuldner) handelt, Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung eines Vertrages über tragwerkplanerische Leistungen aus übergegangenem und abgetretenem Recht geltend.

Die Klägerin ist die Berufshaftpflichtversicherung der Architektin ... (im Folgenden: Versicherungsnehmerin), welche von der Firma ..., die mittlerweile als ... firmiert, auf der Grundlage des Rahmenvertrags vom 10.09.2007 (Anlage K 2, AHKl. 5) für das Bauvorhaben der Eheleute ... in ... mit der Objektplanung und der Tragwerksplanung beauftragt war. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin beauftragte ihrerseits den Schuldner als Subplaner mit der Erstellung der Tragwerksplanung.

Die ... hat die Versicherungsnehmerin in einem vorausgegangenen Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn (3 O 376/09) wegen Schlechterfüllung des Vertrags über die tragwerkplanerischen Leistungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Versicherungsnehmerin hat dem Schuldner in diesem Verfahren den Streit verkündet. Der Schuldner ist dem vorausgegangenen Rechtsstreit auf Seiten der Versicherungsnehmerin beigetreten. Der Rechtsstreit endete durch Sachurteil vom 13.11.2012, in welchem die Versicherungsnehmerin wegen der fehlerhaften Tragwerksplanung u.a. zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 70.930,11 EUR verurteilt wurde (Anlage K 6, AHKl. 59). Gegen dieses Urteil hat der Schuldner Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren erfolgte eine Teilklagerücknahme durch die ... auf den Betrag von 65.742,53 EUR zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Schuldner nahm daraufhin seine Berufung zurück (Anlage K 13, AHKl. 321), worauf das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 27.06.2013 über die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen entschieden hat (Anlage K 14, AHKl. 323). Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Heilbronn vom 18.09.2013 wurde festgesetzt, dass die Versicherungsnehmerin als dortige Beklagte einen Betrag von 10.866,20 EUR an die ... (dortige Klägerin) zu erstatten hat.

Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob auf Seiten der Versicherungsnehmerin im Verhältnis zu dem Schuldner ein Mitverschulden gegeben ist.

Der Schuldner war neben dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben der Familie ... bei drei weiteren Bauvorhaben als Subunternehmer der Versicherungsnehmerin mit der Fertigung der Tragwerksplanung beauftragt. Seine Leistungen hat er zunächst mit Rechnungen vom 12.07.2008 und vom 23.04.2008 (Anlage K 25, AHKl 379 ff.) pauschal abgerechnet und insgesamt ein Honorar in Höhe von 4.852 EUR geltend gemacht. Die Versicherungsnehmerin hat die Rechnungen, mit Ausnahme der Rechnung bezüglich des Bauvorhabens der Familie ... in Höhe von 1.300 EUR, bezahlt.

Im Jahr 2010 erstellte der Schuldner neue Honorarrechnungen für die vier Bauvorhaben, in denen er seine Leistungen nach Maßgabe der HOAI unter Zugrundelegung anrechenbarer Kosten und nach Mindestsätzen abrechnete. Mit den Honorarforderungen in Höhe von insgesamt 50.572,00 EUR erklärte der Schuldner die Aufrechnung.

Die Klägerin hat der ... mit Schriftsatz vom 09.12.2013 den Streit verkündet. Diese trat mit Schriftsatz vom 18.12.2013 dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin bei.

Die Klägerin hat erstinstanzlich insbesondere vorgetragen, dass deren Versicherungsnehmerin kein Mitverschulden an der mangelhaften Statik treffe. Das Bodengutachten sei von der Versicherungsnehmerin an den Schuldner übergeben worden, bevor dieser mit seinen Leistungen begonnen habe. Die Versicherungsnehmerin habe ordnungsgemäße Werkpläne gefertigt und diese per pdf-Datei an den Schuldner übersandt. Sie habe nachträglich weder die Wandstärke noch das Material geändert. Auch habe sie keine Reduzierung der Wandstärke von dem Schuldner verlangt. Der Schuldner habe aus d...

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