Verfahrensgang
LG Baden-Baden (Aktenzeichen 2 O 407/10) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 07.12.2018, Az. 2 O 407/10, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit Vertrag vom 01.02.2001 mit der Erbringung von Architektenleistungen im Zusammenhang mit dem Umbau und der Erweiterung der an der Haupt- und Realschule, ... in ... befindlichen Sporthalle (Anlage K 1). Dem Beklagten wurden - stufenweise - die in den §§ 15 ff HOAI in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung umschriebenen Leistungsphasen 1-8 übertragen.
Mit der Dacheindeckung mit Stehfalzelementen (sog. Kalzip-Dach) wurde die ... GmbH aus ... beauftragt (Vertrag vom 09.04.2003, Anlage K 16). Die Bauleistungen bezüglich der Dacheindeckung wurden am 02.08.2004 abgenommen. Im Abnahmeprotokoll wurde u.a. festgehalten, dass das Hauptdach während der Bauzeit mehrfach undicht gewesen sei, dass oberhalb der Lichtkuppeln ein Tiefpunkt im Dach sei, dass in jeder Dachbahn Senken/Mulden ausgebildet seien, in welchen das Wasser stehen bleibe, dass kein Gefälle vorhanden sei bzw. ein Gegengefälle bestehe. Zudem wurde festgehalten, dass die Schiebestöße zwischen den Lichtkuppeln wie die dazugehörigen Blechabdeckungen nachgebessert würden und weiterhin auf neue Risse zu kontrollieren seien.
Die Sporthalle wurde am 18.09.2004 feierlich eingeweiht und seitdem genutzt.
In der Folgezeit traten weitere Dachundichtigkeiten auf, die Abdichtungsmaßnahmen erforderlich machten. Mängelbeseitigungsarbeiten durch die Wand + Dachsysteme GmbH wurden am 14.12.2005 abgenommen, der Beklagte prüfte die diesbezügliche Rechnung am 31.01.2016 und gab sie zur Zahlung frei.
Die Klägerin ließ die Mangelursache, die Verantwortlichkeit hierfür und die erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch vorgerichtliche Sachverständigengutachten untersuchen, wofür ihr Kosten entstanden.
Die Klägerin hat dem Beklagten Planungsfehler und mangelhafte Objektüberwachung vorgeworfen, die zu Schiebebewegungen der Kalzip-Profilbahnen und dadurch zu Rissen und Undichtigkeiten an dem Dach der Sporthalle geführt hätten.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen der im Zusammenhang mit der Begutachtung des Dachs angefallenen Kosten (8.400,33 EUR) in Anspruch genommen. Des Weiteren hat die Klägerin einen schadensersatzrechtlichen und zu einem späteren Zeitpunkt abrechnungspflichtigen Vorschussanspruch hinsichtlich des Mängelbeseitigungsaufwands geltend gemacht (156.808,01 EUR und 450 EUR) sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte auch künftige Schäden zu ersetzen habe.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 165.208,34 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 8.400,33 EUR, aus 107.000 EUR und aus 49.808,01 EUR ab Eintritt der jeweiligen Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren über die im Klagantrag Z. 1 hinausgehenden, im Zusammenhang mit den erforderlichen Sanierungsmaßnahmen am Kalzip-Dach der Sporthalle der Haupt- und Realschule ..., ..., ..., künftig entstehenden Kosten zu erstatten sowie Schäden zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass durch die Schiebebewegungen der Kalzip-Profilbahnen Undichtigkeiten an dem Dach der Sporthalle der Haupt- und Realschule in ... auftreten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat Bauplanungs- und Bauüberwachungsfehler bestritten. Die Verantwortlichkeit für die Undichtigkeiten liege allein bei der bauausführenden ... GmbH, die als Sonderfachmann tätig geworden sei.
Zudem hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin habe die Leistungen des Beklagten konkludent abgenommen, da die Sporthalle am 18.09.2004 nach Abschluss sämtlicher Werkleistungen eingeweiht und danach genutzt worden sei. Die Klägerin habe die Honorarschlussrechnung des Beklagten bis auf einen Teilbetrag von 1.656,69 EUR am 12.10.2005 beglichen. Verjährung sei daher jedenfalls am 12.10.2010 eingetreten.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 634 Nr. 2, 280 Abs. 1 BGB, weil die Undichtigkeiten und Rissbildungen am Dach der streitgegenständlichen Halle auf schuldhaften Planungs- und Objektüberwachungsfehlern des Beklagten beruhten.
Der Beklagte habe die Dacheindeckung von Anfang an fehlerhaft geplant. Die Kalzip-Elemente seien an ihren Kopfenden ob...