Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 7. August 2020, Az. 3 O 389/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.
3. Dieses Urteil und das zu 1. bezeichnete Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger nimmt die beklagte Herstellerin seines Fahrzeugs wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger erwarb im Februar 2013 ein durch die Beklagte hergestelltes Fahrzeug vom Typ X1 zu einem Kaufpreis von 40.620 EUR. Das Fahrzeug ist mit einem nach der Abgasnorm Euro 5 ausgewiesenen Dieselmotor Y ausgestattet. Am Tag der mündlichen Verhandlung über die Berufung wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 125.334 km auf.
Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilte für diesen Fahrzeugtyp eine Typgenehmigung mit der Schadstoffklasse Euro 5 nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29. Juni 2007, S. 1 ff; nachfolgend VO 715/2007/EG).
In die Brennkammer des Motors des hier gegenständlichen Fahrzeugtyps kann Abgas zurückgeführt werden, was geeignet ist, die Verbrennungstemperatur in einen Temperaturbereich zu reduzieren, in welchem weniger NOx-Partikel entstehen.
Die Motorsteuerungssoftware im hier gegenständlichen Fahrzeug bedingt, dass die Abgasrückführung außerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs reduziert wird. Ferner ist eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung aktiv (AS I 427). Das Fahrzeug hat kein SCR-System. Es findet keine Einspritzung von AdBlue bzw. Harnstoff statt (AS I 209, 561).
Hinsichtlich des hier betroffenen Fahrzeugtyps hat das Kraftfahrt-Bundesamt einen verpflichtenden Rückruf angeordnet, weil es normale Betriebsbedingungen gebe, unter denen die Regelung der Kühlmittelsolltemperatur nicht eingreife (AS I 209). Über den dagegen eingelegten Widerspruch der Beklagten ist noch nicht entschieden. Die Beklagte bietet für dieses Fahrzeug ein Software-Update an.
Eine im Namen des Klägers ausgesprochene vorgerichtliche anwaltliche Aufforderung, sich zum Ersatz sämtlicher Schäden aus dem Kauf des Fahrzeugs zu verpflichten, wies die Beklagte zurück. Der Kläger gibt die dafür angefallenen Rechtsanwaltskosten mit einer 2,0 Geschäftsgebühr und einer Post- und Telekommunikationspauschale zuzüglich Umsatzsteuer an.
Der Kläger hat geltend gemacht, in seinem Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen mit Wissen und Wollen der Organe der Beklagten bewusst zur Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts und der eigenen Kunden eingesetzt worden. Hierdurch würden die gesetzlichen Abgasgrenzwerte im Wesentlichen nur im Rahmen des Prüfzyklus im Prüfstand eingehalten, nicht aber im regulären Fahrbetrieb. Die Motorsteuersoftware sei so programmiert, dass sie erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde oder im regulären Straßenbetrieb. Im Prüfstandmodus sei der Motor so eingestellt, dass auf dem Prüfstand geringere Stickoxidwerte erzielt würden als im üblichen Straßenverkehr. Nur im Prüfstandsmodus würden die Werte eingehalten. Außerhalb dieses Modus würden die NOx-Werte um ein Vielfaches überschritten (AS I 9).
Bei dem von der Beklagten verbauten Thermofenster werde die "Abgasnachbehandlung" ab 10 °C entsprechend ausgerampt, d.h. reduziert; bei einem Temperaturfenster von 5 °C funktioniere die Abgasnachbehandlung quasi überhaupt nicht mehr (AS I 57) bzw. finde nahezu keine Abgasreinigung mehr statt (AS I 307). Es werde bestritten, dass dieses Thermofenster zum Bauteileschutz notwendig sei. Seine Unzulässigkeit habe sich jedem Entwickler aufdrängen müssen, insbesondere, wenn - wie aus anderen Verfahren bekannt sei - schon eine Reduzierung der Abgasrückführungsrate bei Temperaturen von ca. 20 bis 17 °C stattfinde (AS I 309). Es diene somit lediglich zur Überlistung des NEFZ (AS I 255 f) und sei als Prüfstandserkennungssoftware auszulegen (AS I 313).
Hinsichtlich der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung werde der Grenzwert für Stickoxide nur eingehalten, wenn diese aktiv sei; über das elektrisch geschaltete Kühlmittelthermostatventil werde die Motorkühlwassertemperatur und damit die Motoröltemperatur zunächst niedrig gehalten, somit außerhalb der Typprüfbedingungen ein AGR-Kennfeld mit niedrigeren AGR-Raten benutzt als unter Typprüfbedingungen; im Straßenbetrieb werde diese Funktion deaktiviert (AS I 65, 171, 265, 393, 537). Im Normalbetrieb werde die künstlich kälter gehaltene Motoröltemperatu...