Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung aus Bürgschaft
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 09.07.1999; Aktenzeichen 7 O 75/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 09. Juli 1999 – 7 O 75/99 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Bayerische Landesbank, Girozentrale, K.straße 4, … M. vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Klaus R. und Alfred L., DM 275.000 nebst 4 % Zinsen seit dem 12.02.1999 zu zahlen, Zug um Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung in grundbuchmäßiger Form über die zugunsten der Bayerischen Landesbank, Girozentrale in M., im Grundbuch von R., Amtsgerichtsbezirk L., Blatt 3082 und 3199, in der III. Abteilung jeweils unter der lfd. Nr. 3 gemäß der Bewilligung vom 28.10.1997, Urkunden-Nr. 1871/97 des Notars H. in H. eingetragene Grundschuld über DM 275.000.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger 1/5, die Beklagte hat 4/5 zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 301.000 abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaftserklärung eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
V. Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt DM 275.000; derjenige des Klägers liegt unter DM 60.000.
VI. Streitwert: DM 275.000.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte im Wege der Prozeßstandschaft Ansprüche aus einer von dieser abgegebenen Bürgschaft auf Zahlung an die Bayerische Landesbank geltend.
Mit notariellem Vertrag vom 23.10.1997 kaufte der Kläger von der Firma G. Gesellschaft zur P. und V. von Immobilien mbH (in der Folge: G.) eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in L.-R. zum Preis von DM 306.910 inkl. Tiefgaragenstellplatz. Der Verkäufer verpflichtete sich, die Wohnung in zwei Bauabschnitten zum 31.03.1998 bzw. 31.03.1999 fertigzustellen. Gemäß § 3 des Vertrages sollte der Kaufpreis entsprechend dem Baufortschritt in Raten gezahlt werden. Grundvoraussetzung für die Fälligkeit sämtlicher Kaufpreisraten sollte u.a. die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Klägers und die Erteilung einer Freistellungsverpflichtung gemäß § 3 MaBV sein, alternativ die Vorlage einer Bürgschaft gemäß § 7 MaBV (vgl. zu den vertraglichen Vereinbarungen im einzelnen Vertrag vom 23.10.1997, Anlage K 2). Bereits mit Datum vom 16.07.1997 hatte die Beklagte gegenüber der G. eine Freistellungsverpflichtungserklärung zur Weiterleitung an die Erwerber des Bauvorhabens erteilt (vgl. Anlage B 1).
Ebenfalls am 23.10.1997 (= Datum des Kaufvertrages) schloß der Kläger mit der Bayerischen Landesbank einen Darlehensvertrag über DM 275.000, womit der Kaufpreis zum überwiegenden Teil finanziert werden sollte (Anlage K 7). Zur Sicherung dieser Darlehensforderung ließ die Bayerische LB sich eine Grundschuld über DM 275.000 auf dem Objekt in R. einräumen, die am 02.06.1998 eingetragen wurde (vgl. Grundbuchauszug Anlage B 2). Außerdem ließ sie sich alle Ansprüche des Klägers gegen die G. für den Fall der Unwirksamkeit oder der Aufhebung des Kaufvertrages zur Sicherung abtreten (Anlage K 8).
Mit Urkunde vom 06.11.1997 verbürgte die Beklagte sich gemäß § 7 MaBV für alle Ansprüche des Klägers gegen die G. bis zum Höchstbetrag von DM 275.000 (vgl. Anlage K 1). Die Verpflichtung der Beklagten aus dieser Bürgschaft sollte spätestens mit Rückgabe der Bürgschaftserklärung erlöschen. Mit Schreiben vom 10.11.1997 zeigte die Bayerische LB der Beklagten an, daß die Ansprüche aus der Bürgschaft und der Pfandfreigabeerklärung auf sie, die Bayerische LB, übergegangen seien. Weiter führte sie aus: „Da die Abtretung vor der Verbürgung erfolgte, bitten wir Sie außerdem, uns vorsorglich zu bestätigen, daß die Bürgschaft auch uns gegenüber als Zessionar der Kaufpreisrückzahlungsansprüche gilt”. Die Beklagte vermerkte auf dieser Urkunde, die an die Bayerische LB zurückgesandt wurde: „Von der Abtretung haben wir Kenntnis genommen. Rechte Dritter sind uns nicht bekannt. Die Bürgschaft gilt auch Ihnen gegenüber” (vgl. Anlage K 15).
Mit Wertstellung vom 12.11.1997 überwies die Bayerische LB im Auftrag des Klägers an die Beklagte DM 275.000 zur Zahlung des Kaufpreises (Anlage K 6). Den Restkaufpreis in Höhe von DM 31.910 überwies der Kläger am 07.01.1998 (Anlage K 17). Am 02.06.1998 wurde im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Klägers eingetragen (Grundbuchauszug Anlage B 2).
Am 22.07.1998 stellte die G., ohne daß auch nur der erste Bauabschnitt fertiggestellt worden war, Konkursantrag, der am 17.08.1998 mangels Masse abgelehnt wurde.
Bereits mit Schreiben vom 10.08.1998 hatte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die G. unter Ablehnungsandrohung ...