Leitsatz (amtlich)
1. Für einen Antrag festzustellen, dass die gegen die VW AG im Rahmen des sog. Dieselskandals gerichtete Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt, fehlt das Feststellungsinteresse.
2. Der Streitwert eines auf Zahlung eines bestimmten Betrages "Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs ... sowie Zahlung eines [konkret bezifferten] Nutzungsersatzes" gerichteten Antrages bemisst sich wegen der darin regelmäßig liegenden Aufrechnungserklärung lediglich nach der Differenz der beiden Beträge.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 14. Januar 2019 - 2 O 105/18 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.582,95 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % p.a. seit 25. September 2011 bis zum 24. Juli 2018 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 25. Juli 2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ x mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) 123 nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Antrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 10.000 EUR festgesetzt.
VI. In Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Mosbach vom 14. Januar 2019 wird der Streitwert für die erste Instanz auf bis 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem Kauf eines von dem sog. "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs.
Die Beklagte stellte unter der Bezeichnung "EA 189" einen Dieselmotor mit der Abgasnorm Euro 5 her, in dessen Motorsteuerung eine zuvor in Kooperation mit der Robert Bosch GmbH entwickelte Software zur Abgassteuerung installiert wurde. Diese Software verfügt über zwei unterschiedliche Betriebsmodi, welche die Abgasrückführung steuern. In dem im Hinblick auf den Stickoxidausstoß optimierten "Modus 1", der beim Durchfahren des für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Neuen Europäischen Fahrzyklus (nachfolgend: NEFZ) automatisch aktiviert wird, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate, wodurch die gesetzlich geforderten Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten werden. Bei im normalen Straßenverkehr anzutreffenden Fahrbedingungen ist der partikeloptimierte "Modus 0" aktiviert, der zu einer geringeren Abgasrückführungsrate und damit zu einem höheren Stickoxidausstoß führt.
Der o.g. Dieselmotor wurde auf Veranlassung des Vorstands der Beklagten in diversen Fahrzeugtypen der Beklagten verbaut.
Am 24. September 2011 kaufte der Kläger von der L. GmbH ein Gebrauchtfahrzeug der Marke Volkswagen, Typ x mit einer Motorleistung von 77 kW (Bestellung vgl. Anlage K 1) mit einem Kilometerstand von 21.692 und beglich den Kaufpreis. Das Fahrzeug, das die Fahrzeugidentifikationsnummer 123 erhalten hatte, wurde dem Kläger nach Bezahlung des Gesamtpreises von 15.977 EUR brutto wenige Tage später übergeben. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des o.g. Typs EA 189 mit 1,6 Liter Hubraum verbaut, dessen Motorsteuerung im Zeitpunkt der Übergabe die o.g. Software zur Abgassteuerung enthielt.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 verfügte das Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden: KBA) gegenüber der Beklagten "zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit der [...] Typengenehmigung [...] des Typs EA 189 EU5" die "unzulässigen Abschalteinrichtungen" zu entfernen und drohte damit, andernfalls "die Typengenehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen oder zurückzunehmen". Zugleich wurde die Beklagte verpflichtet, den technischen Nachweis zu führen, dass nach Entfernen der als unzulässig eingestuften Abschalteinrichtung alle technischen Anforderungen der relevanten Einzelrechtsakte der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt werden.
Mit Schreiben vom 3. und 21. November 2016 (Anlage B5) bestätigte das KBA der Beklagten gegenüber für das streitgegenständliche Modell, dass die in Reaktion auf den Bescheid vom 15. Oktober 2015 von der Beklagten entwickelten technischen Maßnahmen (konk...