Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Schadensersatzpflicht des Bauträgerverkäufers bei schuldhaft verzögerter Vertragspflicht
Beteiligte
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts … vom 29. Juni 1988 – 8 (2) 339/87 – im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 2 911,27 DM an die Klägerin zu 1 und 2 654,77 DM an den Kläger zu 2, jeweils zuzüglich 4 % Zinsen seit 29. April 1987, zu zahlen. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
- Die weitergehende Berufung der Kläger sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 16 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 84 % zu tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts … entstandenen Kosten, die den Klägern zur Last fallen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Kläger sind jeweils mit 1 679,28 DM, die Beklagten sind mit 17 512,77 DM beschwert.
Tatbestand
Die Beklagten schlossen mit den Klägern am 4.6.1986 einen notariellen Kaufvertrag über zwei im Souterrain und im Erdgeschoß eines Hauses in … liegende Eigentumswohnungen zum Preis von 500 000 DM ab. Zu diesem Zeitpunkt war noch kein Wohnungseigentum an den fraglichen Wohnungen begründet; auf die von den Beklagten am selben Tag abgegebene Teilungserklärung wurde im Kaufvertrag Bezug genommen. In der Folgezeit ergaben sich jedoch Schwierigkeiten hinsichtlich der von der Stadt … zu erteilenden Abgeschlossenheitsbescheinigung; die Stadt vertrat den Standpunkt, daß die ursprüngliche Baugenehmigung nicht die Nutzung des Kellergeschosses zu Wohnzwecken erfasse, so daß insofern noch eine ergänzende Genehmigung erforderlich sei; im Hinblick auf die Nutzungsänderung sei für die Souterrainwohnung ein Stellplatznachweis zu erbringen (vgl. Schreiben der Stadt vom 25.6. und vom 17.10.1986, I 91 und 35).
Die Kläger ließen die Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 22.7.1986 auffordern, die Wohnungen bis 15.8.1986 zu übereigen (I 32). Mit einem weiteren Schreiben vom 17.9.1986 (Mittwoch), das die Beklagten „zum Wochenende” (I 29), also am 19. oder 20.9.1986, erreichte, setzten die Kläger den Beklagten eine „letzte Frist zur Erfüllung” bis zum 30.9.1986 mit dem Hinweis, daß nach Ablauf dieser Frist die Leistung abgelehnt werde (I 21).
Mit der Klage haben die Kläger Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend gemacht, und zwar jeweils in Höhe von 1 003,20 DM für Notarkosten und von 3 330,85 DM für Anwaltskosten (Rechnung der Prozeßbevollmächtigten der Kläger vom 9.3.1987, I 92); die Klägerin zu 1 hat darüber hinaus 256,50 DM beansprucht, die ihr für die notarielle Beurkundung der Vollmachtserteilung berechnet worden sind. Die Beklagten haben Widerklage erhoben und ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung Zahlung von 11 946,73 DM beansprucht, da ihnen in dieser Höhe durch die Erfüllungsverweigerung der Kläger ein Zinsschaden entstanden sei.
Von einer weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird unter Verweisung auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihre ursprünglichen Zahlungsanträge weiterverfolgen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten die Beklagten die Nichterfüllung zu vertreten, da sie es fahrlässig versäumt hätten, sich rechtzeitig bei der Stadt … um die Abgeschlossenheitsbescheinigung zu bemühen. Für die Kläger sei 1986 in keiner Weise absehbar gewesen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung in absehbarer Zeit vorlägen. Unter diesen Umständen hätten die Kläger ein berechtigtes Interesse an der Klärung der vertraglichen Situation gehabt.
Die Beklagten beantragen, die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Darüber hinaus verfolgen sie mit der Anschlußberufung ihren Widerklageantrag auf Zahlung von 11 946,73 DM zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen weiter. Zur Begründung führen sie aus: Nachdem der Architekt bereits am 20.2.1986 eine Abgeschlossenheitserklärung abgegeben gehabt habe, hätten die Beklagten davon ausgehen dürfen, daß die zuständige Behörde die Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilen werde. Erst durch einen Anruf des Maklers am 16.7.1986 hätten die Beklagten von der Ansicht der Stadt erfahren, daß für die Nutzung des Kellergeschosses zu Wohnzwecken eine Baugenehmigung erforderlich sei. Die nicht vorhersehbaren Verzögerungen hätten zu einem von dem Beklagten nicht verschuldeten Leistungshindernis geführt. Das Landgericht habe daher die Klage mit Recht abgewiesen. Fehlerhaft sei dagegen die Abweisung der Widerklage. Da die Kläger die Erfüllung endgültig verweigert hätten, seien sie auch ohne Mahnung in Verzug geraten.
Den Klägern sei es letztlich nur darum gegangen, sich aus der vertraglichen Verpflichtung...