Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwirkung des Betreuungsunterhalts der neuen Mutter
Normenkette
BGB §§ 1615l, 1611
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Urteil vom 13.07.2009; Aktenzeichen 44 F 158/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten und auf die Anschlussberufung der Klägerin Ziff. 1 wird das Urteil des AG - Familiengericht - Freiburg vom 13.7.2009 (44 F 158/08) unter Aufhebung der Kostenentscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 für die Zeit vom 12.12.2006 bis 23.1.2010 rückständigen Unterhalt i.H.v. 15.060,48 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.556,77 EUR seit 16.2.2009 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 2 - zu Händen der gesetzlichen Vertreterin - für die Zeit vom 23.1.2007 bis einschließlich Januar 2008 Kindesunterhalt i.H.v. 3.312 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 281 EUR seit 5.1.2008 sowie aus 3.031 EUR seit 16.2.2009 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 2 - zu Händen der gesetzlichen Vertreterin - für die Zeit von Februar 2008 bis Juli 2010 insgesamt weitere 1.161 EUR rückständigen Kindesunterhalt - über den mit vollstreckbarer Unterhaltsurkunde der Stadt ... vom 25.7.2008 (Urk.-Reg.-Nr. 0821/2008) bereits titulierten Mindestunterhalt hinaus - nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 79 EUR seit 5.2.2008, seit 5.3.2008, seit 5.4.2008, seit 5.5.2008 und seit 5.6.2008 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten und Anschlussberufung der Klägerin Ziff. 1 zurückgewiesen.
III. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen von den Gerichtskosten die Klägerin Ziff. 1 22 %, die Klägerin Ziff. 2 16 % und der Beklagte 62 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziff. 1 trägt der Beklagte zu 70 %, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziff. 2 trägt der Beklagte zu 44 % und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin Ziff. 1 zu 22 % und die Klägerin Ziff. 2 zu 16 %. Im Übrigen behält jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.
Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits der Berufungsinstanz tragen von den Gerichtskosten die Klägerin Ziff. 1 30 % und der Beklagte 70 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziff. 1 trägt der Beklagte zu 66 %, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziff. 2 trägt der Beklagte zu 100 % und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt die Klägerin Ziff. 1 zu 30 %. Im Übrigen behält jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin Ziff. 1 begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Betreuungsunterhalt seit Dezember 2006. Die am ... 2007 geborene Klägerin Ziff. 2 verlangt von dem Beklagten die Zahlung von Kindesunterhalt seit Januar 2007.
Der Beklagte hat sich in der vollstreckbaren Unterhaltsurkunde der Stadt ... vom 25.7.2008 (Urk.-Reg.-Nr. 0821/2008) für die Zeit ab Februar 2008 zur Zahlung des Kindesunterhalts i.H.v. 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts abzgl. des hälftigen Kindergeldes verpflichtet.
Das AG - Familiengericht - Freiburg hat durch Urteil vom 13.7.2009 (44 F 158/08) - unter Klageabweisung im Übrigen - dem Begehren der Klägerinnen überwiegend wie folgt stattgegeben:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) für die Zeit von Dezember 2006 bis Juni 2008 rückständigen Betreuungsunterhalt i.H.v. 14.630 EUR nebst Zinsen aus jeweils 770 EUR i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5.12.2006, seit 5.1.2007, seit 5.2.2007, seit 5.3.2007, seit 5.4.2007, seit 5.5.2007, seit 5.6.2007, seit 5.7.2007, seit 5.8.2007, seit 5.9.2007, seit 5.10.2007, seit 5.11.2007, seit 5.12.2007, seit 5.1.2008, seit 5.2.2008, seit 5.3.2008, seit 5.4.2008, seit 5.5.2008, seit 5.6.2008 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, für die Zeit von Juli 2008 bis Dezember 2008 an die Klägerin zu 1) monatlich jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats 770 EUR Betreuungsunterhalt zu bezahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, für die Zeit ab Januar 2009 an die Klägerin zu 1) monatlich jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats 232 EUR Betreuungsunterhalt zu bezahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) zu bezahlen für die Zeit von Januar 2007 bis Juni 2007 Kindesunterhalt i.H.v. 1.620 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 270 EUR seit 5.1.2007, seit 5.2.2007, seit 5.3.2007, seit 5.4.2007, seit 5.5.2007 und seit 5.6.2007,
für die Zeit von Juli 2007 bis Dezember 2007 Kindesunterhalt i.H.v. 1.602 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 267 EUR seit 5.7.2007, seit 5.8.2007, seit 5.9.2007, seit 5.10.2007, seit 5.11.2007 und seit 5.12.2007,
für Januar 2008 Kindesunterhalt i.H.v. 281 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5.1.2008,
für die Zeit von Februar 2008...