Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Aktenzeichen 6 O 111/13) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13.06.2014, 6 O 111/13, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Wohneinheit Nr. 3 in der Wohnanlage S, Wohnungsgrundbuch von K, Blatt 80139 aufzulassen und den Notar J, Amtssitz K, anzuweisen, den Vollzug der Eigentumsumschreibung auf die Klägerin im Wohnungsgrundbuch Blatt 80139 beim Grundbuchamt der Stadt K zu beantragen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.419,19 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2013 zu zahlen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte ist befugt, die Vollstreckung aus Ziff. I. 1. des Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 300.000,00 abzuwenden, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von EUR 16.000,00 (bei Vollstreckung aus Ziff. I. 1.) bzw. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages (bei Vollstreckung im Übrigen) leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Auflassung des Eigentums an einer Wohnung.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 13.06.2014, 6 O 111/13, die Klage abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen, des streitigen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge im Einzelnen wird auf das von der Klägerin mit der Berufung angegriffene Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
In verfahrensrechtlicher Sicht verstoße das Urteil gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Einzelrichter des Ausgangsverfahrens habe das Verfahren der Kammer zur Entscheidung vorlegen müssen. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, da eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren und den beiden Parallelverfahren, das die beiden anderen Käuferinnen von Wohnungen im Anwesen S betreffe, zwingend einheitlich ergehen müsse. Alle Klägerinnen hätten wegen absolut identischer Mängel des Gemeinschaftseigentums und nicht erbrachter Restleistungen die Kündigung des Bauträgervertrages erklärt und Auflassungsklage erhoben. Die Frage, ob die Kündigung eines Bauträgervertrages wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums wirksam sei, müsse zwingend für alle Erwerber einheitlich beantwortet werden. Wenn die unterlassene Vorlage wie im vorliegenden Fall willkürlich sei, könne dies in einschränkender Auslegung von § 348 Abs. 4 ZPO auch im Rahmen des Rechtsmittels gerügt werden. Dies gebiete eine Zurückverweisung des Verfahrens.
Inhaltlich sei das angefochtene Urteil noch zutreffend, soweit es von dem Vorliegen eines wichtigen Grundes, der zur Kündigung berechtige, ausgehe. Das Landgericht sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Frist gemäß § 314 Abs. 3 BGB analog eingehalten worden sei. Nach der Einstellung der Arbeiten durch den Beklagten habe ein Beschluss der WEG herbeigeführt werden müssen, zudem sei weitere Korrespondenz geführt worden, da eine Einigung nicht ausgeschlossen erschienen sei. Schließlich sei nochmals Frist zur Fertigstellung bis 15.11.2012 gesetzt worden. Zudem sei in der zweiten Novemberhälfte nochmals versucht worden, einen Gesprächstermin zu vereinbaren. Dieser sei zwar nicht zustande gekommen, der Beklagte habe jedoch Ende November 2012 sämtliche Rechnungen - wenn auch nicht prüfbar und teilweise auch offensichtlich weit überhöht - an die Klägerin übersandt. Die Kündigung am 03.12.2012 sei dann mit der Stellungnahme zu diesen Rechnungen verbunden worden. Das Landgericht habe jedoch sodann die Wirksamkeit der Kündigung zu Unrecht verneint, da diese nach Abnahme nicht mehr möglich sei. Zum einen sei das Gemeinschaftseigentum unstreitig noch nicht abgenommen, nach Auffassung der Klägerin auch die Wohnung Nr. 3 noch nicht. Zum anderen gebe es keinen allgemeinen Grundsatz, dass nach Abnahme einer Werkleistung eine Kündigung nicht mehr möglich sei. Jedenfalls wenn - wie hier - ganz erhebliche Teile der geschuldeten Arbeiten fehlten und gravierende Mängel vorhanden seien, müsse eine Kündigung des Werkvertrages noch möglich sein, zumal im notariellen Vertrag das Recht zur Selbstvornahme ausgeschlossen sei. Der Erwerber würde dann im Ergebnis rechtlos gestellt.
Die Kündigung sei entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht zu unbestimmt. Aus der gewählten Formulierung ergebe sich klar, dass eine Gesamtkündigung der Bauleistungen vorgenommen worden sei. Im Übrigen sei auch eine Teilkündigung im Anwendungsbereich des BGB ohne weiteres zulässig. Für eine Umdeutung gemäß § 140 BGB sei daher kein Bedarf und kein Raum, zumal durch die landgerichtliche Auslegung die ursprünglich wirksame Kündigung erst unwirksam geworden sei.
Das Landgeric...