Leitsatz (amtlich)
Vereinbart ein Makler mit seinem Auftraggeber den Ersatz von Aufwendungen (§ 652 Abs. 2 BGB), so richtet sich die Abrechnung eines vom Auftraggeber gezahlten Vorschusses nach den Regeln des Auftragsrechts (§§ 667, 670 BGB). Die konkreten Aufwendungen und die Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit hat der Makler darzulegen und zu beweisen.
Normenkette
BGB § 652 Abs. 2, § 667 ff.
Verfahrensgang
LG Baden-Baden (Urteil vom 18.12.2001; Aktenzeichen 2 O 332/01) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Baden-Baden vom 18.12.2001 – 2 O 332/01 – wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Jahr 1999 benötigte der Kläger für die beiden Firmen S. & S.T. GmbH und B. Hausmeisterservice GmbH mit Sitz in M., deren Geschäftsführer und Gesellschafter er ist, Kredite. Er wandte sich an den als Finanzmakler tätigen Beklagten und schloss mit diesem einen schriftlichen „Geschäftsbesorgungsauftrag”, mit welchem der Beklagte zur Vermittlung eines Darlehens mit einem Höchstbetrag von 800.000 DM beauftragt wurde. In einer gesonderten „Honorarvereinbarung” wurde festgehalten, dass der Beklagte im Falle einer erfolgreichen Vermittlung ein Honorar von 5 % des gewährten Darlehens erhalten sollte. Im Übrigen beteilige sich der Kläger nach den schriftlichen Vereinbarungen „an den Kosten der Geschäftsbesorgung mit einer Pauschale von 910 DM” (Anlagen LG K 1, K 2).
Der Kläger zahlte den vereinbarten Pauschalbetrag von 910 DM an den Beklagten und leistete darüber hinaus im Zusammenhang mit den Bemühungen des Beklagten weitere Zahlungen an diesen, nämlich 6.000 DM am 7.10.1999, einen weiteren Betrag von 6.000 DM am selben Tag sowie 6.960 DM am 3.3.2000. Zu einer erfolgreichen Kreditvermittlung kam es nicht.
Der Kläger hat erstinstanzlich von dem Beklagten Rückerstattung der geleisteten Zahlungen vom 7.10.1999 und vom 8.3.2000 i.H.v. insgesamt 18.960 DM verlangt. Mit Urteil vom 18.12.2001 hat das LG Baden-Baden entspr. dem klägerischen Antrag erkannt und ein früheres Versäumnisurteil vom 25.7.2001 i.H.v. 18.960 DM nebst 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.5.2001 aufrechterhalten. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, der Kläger habe die Zahlungen i.H.v. insgesamt 18.960 DM als Vorschuss auf Provisionsansprüche des Beklagten geleistet. Da es zu einer erfolgreichen Darlehensvermittlung nicht gekommen sei, sei jedoch ein Provisionsanspruch des Beklagten nicht entstanden, sodass er zur Rückerstattung der Provisionsvorschüsse verpflichtet sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten.
Er macht geltend, bei den Zahlungen des Klägers habe es sich nicht um Vorschüsse auf die Vermittlungsprovision gehandelt. Da die Vermittlung eines Kredits im konkreten Fall schwierig gewesen sei, habe der Beklagte – zur Darstellung der Situation der Unternehmen des Klägers ggü. evtl. Kreditgebern – einen sog. Business-Plan erstellen lassen und einen weiteren Berater, Herrn B. von der Firma I., eingeschaltet. In diesem Zusammenhang seien entspr. Unkosten entstanden 12.000 DM für den von der Firma D.C.G.C. erstellten Business-Plan und 6.960 DM als „Termingebühr” der Firma I. für einen Besprechungstermin des Herrn B. mit dem Kläger. Der Beklagte habe den Kläger über die Erforderlichkeit entspr. Aufwendungen zum Zwecke einer erfolgreichen Kreditvermittlung informiert. Daraufhin habe der Kläger die entspr. Zahlungen an den Beklagten geleistet, die dieser – absprachegemäß – an die Firma D.C.G.C. und die Firma I. weitergeleitet habe.
Der Beklagte beantragt, auf die Berufung des Beklagten das Urteil des LG Baden-Baden vom 18.12.2001 (2 O 332/01) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des LG Baden-Baden vom 18.12.2001 zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das Urteil des LG. Aus den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien ergebe sich, dass sämtliche eventuellen Aufwendungen des Beklagten mit der Pauschale von 910 DM und der nur im Erfolgsfalle zu zahlenden Provision abgegolten seien. Der Kläger bestreitet i.Ü. die vom Beklagten angegebenen Aufwendungen und die Weiterleitung der Gelder. In jedem Fall seien weder der „Business-Plan” noch der Besprechungstermin mit dem Herrn B. in irgendeiner Art und Weise sinnvoll und geeignet gewesen, die Vermittlung eines Kredits vorzubereiten und zu fördern.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
1. Der Kläger kann Rückzahlung der 18.960 DM allerdings nicht mit der Begründung verlangen, die Zahlungen seien erfolgt als Vorschuss auf eine – vom Beklagten letztlich nicht verdiente – erfolgsabhängige Provision. Für die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs – Anspruchsgrundlage für die Rückforderung wäre die Vorschussabrede – ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Für d...