Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 18.12.2007; Aktenzeichen 6 O 111/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.09.2009; Aktenzeichen VI ZA 13/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Mannheim vom 18.12.2007 - 6 O 111/06 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.12.2006 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den infolge der Körperverletzung vom 27.6.2003 in Schwetzingen eintretenden weiteren immateriellen sowie allen zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Träger der Sozialversicherung oder andere Dritte übergangen ist oder übergehen wird.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

I. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zugelassen, soweit sich der Beklagte durch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung verteidigt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einer Schlägerei am 27.6.2003 in S. Der Kläger erlitt dabei einen Kieferbruch, beim Beklagten wurden im Krankenhaus insbesondere Prellungen und Hämatome sowie eine Gehirnerschütterung diagnostiziert. Das LG, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klage zum Teil stattgegeben. Keiner der Parteien sei es gelungen, eine Notwehrsituation zu beweisen, weshalb sie grundsätzlich Ansprüche gegen den anderen gem. § 823 Abs. 1 BGB hätten. Diese seien wegen der jeweiligen Mitbeteiligung an der Schlägerei um je ¼ zu kürzen. Der Beklagte könne entgegen dem Wortlaut des § 393 BGB mit seinem Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch aufrechnen.

Mit seiner Berufung begehrt der Kläger weiterhin ein Schmerzensgeld i.H.v. noch insgesamt 5.000 EUR und die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten in vollem Umfang, da ihn kein Mitverschulden treffe und im Übrigen auch die Aufrechnung unzulässig sei. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung des Klägers und begehrt mit seiner eigenen Berufung weiterhin Klagabweisung, da das LG aufgrund falscher Beweiswürdigung die Notwehrlage des Beklagten verneint habe und im Übrigen seine erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000 EUR rechtfertigen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, wegen der Antragstellung auf die Sitzungsniederschrift vom 25.3.2009 (II 141).

II. Die Berufung des Klägers ist - nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzgl. der Berufungs- und -begründungsfrist - zulässig und begründet, während die Berufung des Beklagten teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet ist.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld von 5.000 EUR sowie auf Ersatz weiterer immaterieller und materieller Schäden gem. §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Der Beklagte kann mit evtl. bestehenden Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen nicht gegen die Klagforderung aufrechnen, § 393 BGB.

1. Die Berufung des Klägers ist begründet.

a) Der Kläger hat gern. § 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Schmerzensgeld i.H.v. 5.000 EUR.

Der Beklagte hat dem Kläger bei der Schlägerei am 27.6.2003 unstreitig den Kiefer gebrochen. Diese vorsätzliche Körperverletzung war rechtswidrig. Das LG, auf dessen Beweiswürdigung der Senat Bezug nimmt, hat zu Recht eine Notwehrlage des Beklagten nicht als erwiesen angesehen. Die abweichende Beweiswürdigung des Beklagten in der Berufungsbegründung begründet keinen konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung, an die der Senat deshalb gern. § 529 ZPO gebunden ist. Insbesondere folgt aus dem Umstand, dass das LG - zu Recht - dem Zeugen M. nicht geglaubt hat, nicht, dass damit die Aussage der Zeugin S. zum Beginn der Auseinandersetzung richtig ist. Die Zeugin kann auch nicht als neutral angesehen werden, nur weil inzwischen die Beziehung zum Beklagten beendet ist. Ihre ursprüngliche Aussage bei der Polizei wurde vom damaligen Anwalt des Beklagten auf Kanzleipapier eingereicht (Beiakte StA Mannheim, 314 Js 24892/03, AS 19). Dass die Zeugin im Wesentlichen bei dieser Aussage blieb, spricht weder gegen noch für ihre Richtigkeit. Auch der Umstand, dass der Kläger jedenfalls nach seiner Verletzung auf den Beklagten mehrfach einschlug, auch als dieser schon am Boden lag, wie die neutralen Zeugen K. und K. berichtet haben, spricht nicht gegen die Würdigung des LG. Dies mag einen Anspruch des Beklagten auf Schmerzensgeld und Schadensersatz begründen, der allerdings ver...

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