Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 16.09.2005; Aktenzeichen 6 O 617/04) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Freiburg vom 16.9.2005 - 6 O 617/04 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 54.485,99 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine Klage in vollem Umfang weiter. Hilfsweise stützt er den Klaganspruch i.H.v. CHF 50.000 darauf, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem LG unstreitig gestellt hat, dass sie von dem Konto für die Pensionsrückstellungen bei der S. Kreditanstalt (SKA) diesen Betrag entnommen habe.
II. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das LG hat die Klagansprüche im Ergebnis zu Recht verneint.
Der Senat lässt dahinstehen, ob dem LG darin zu folgen ist, dass dem Kläger eine Rückforderung der Einkommenssteuervorauszahlungen wegen § 1360b BGB verwehrt ist, weil die Zahlungen als ohne Rückforderungswillen geleistete Unterhaltsbeiträge anzusehen seien, wobei die Sachdarstellung im angegriffenen Urteil insoweit zu berichtigen ist, dass - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2005 unstreitig gestellt hat - die Einkommenssteuervorauszahlungen vom Konto des Klägers erfolgt sind.
1. Erfordernis einer Gesamtabrechnung
Die Ansprüche des Klägers auf Erstattung der von ihm geleisteten Einkommenssteuervorauszahlungen und auf Rückzahlung seiner angeblichen Zahlungen auf die Pensionsrückstellung scheitern nämlich daran, dass ohne die schlüssige Darlegung einer Gesamtabrechnung und einer sich daraus ergebenden "Saldo"- oder "Abfindungs"-forderung nicht festgestellt werden kann, ob und in welcher Höhe dem Kläger eine Forderung gegen die Beklagte aus ihrem gemeinsamen Wirtschaften im fraglichen Zeitraum zusteht. Der Kläger kann deshalb einen Anspruch nicht in der Weise begründen, dass er einzelne Zahlungsvorgänge herausgreift, mögen sie auch bei isolierter Betrachtung einen Erstattungs- oder Rückforderungsanspruch auslösen können.
Ohne eine schlüssige Gesamtabrechnung lässt sich wegen der Vielzahl der finanziellen Transaktionen und Verrechnungsvorgänge, wie sie aus der vom Kläger erstellten Rechnungslegung für die Jahre 1982 bis 1988 (Anlage B 2) ersichtlich sind, nicht feststellen, ob die streitbefangenen Zahlungen dem Kläger letztlich als eigene Leistungen zugerechnet werden können. Das Erfordernis einer Gesamtabrechnung für die schlüssige Begründung der streitbefangenen Ansprüche ergibt sich daraus, dass die Parteien nach Trennung und ständigem Getrenntleben bis zu ihrer Scheidung im Jahre 1989 ihre während der Ehe bereits praktizierte Wirtschaftsgemeinschaft fortgesetzt haben, wie das aus der Trennungsvereinbarung vom 15.6.1982 (Anlage KB 17) hervorgeht. Diese Vereinbarung enthält bis ins Einzelne gehende Regelungen bezüglich der Aufteilung des addierten Gewinns beider Parteien aus ihrer jeweiligen selbständigen Tätigkeit unter Berücksichtigung der anfallenden betrieblichen Telefon-, Büro- und Pkw-Kosten, aber auch der privaten Kostenpositionen (Kreditzins und Tilgung) sowie der steuerlich berücksichtigungsfähigen Verluste. Wie aus Abschnitt D der Trennungsvereinbarung hervorgeht, hat der Kläger weiterhin die Beklagte gegen Honorar beraten, wobei ihm der Honoraranspruch sogar dann erhalten bleiben sollte, wenn die Beklagte nach Scheidung, die nach der Trennungsvereinbarung für Ende 1988 vorgesehen war, auf seine Dienste verzichtete.
Die vom Kläger erstellte Rechnungslegung für die Jahre 1982 bis 1988 macht deutlich, dass der Kläger praktisch den gesamten Geldverkehr der Praxis der Beklagten abwickelte, wobei er die dafür erforderlichen Gelder den Praxiseinnahmen entnahm. Ersichtlich wurden auf diese Weise auch zum Teil die privaten Zahlungsverpflichtungen der getrennt lebenden Eheleute bestritten. Der Kläger hat zur Rechtfertigung seiner Entnahmen jeweils eigene Unterhaltsansprüche in erheblichem Umfang in seine Rechnungslegung eingestellt sowie Einkommenssteuerersparnisse der Beklagten aufgrund der von ihm erzielten Verluste aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.
a) Innengesellschaft
Das gemeinsame Wirtschaften der getrennt lebenden Eheleute könnte rechtlich als Ehegatteninnengesellschaft einzuordnen sein. Zwar ist eine solche bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben, nur in seltenen Fällen anzunehmen, weil der im Fall der Scheidung gebotene Vermögensausgleich in aller Regel bereits durch die Vorschriften über den Zugewinn gesichert ist (BGH NJW 2006, 1268 unter Hinweis auf BGH Fa...