Leitsatz (amtlich)
Ein an der VBL beteiligter Arbeitgeber, der Beschäftigte, die bei Anwendung des ATV der Versicherungspflicht unterfielen, bei der VBL abmeldet bzw. nicht anmeldet, verstößt auch dann gegen seine Pflichten aus der Beteiligungsvereinbarung, wenn er aufgrund eines anderen Tarifvertrags verpflichtet ist, die betreffenden Beschäftigten bei einem anderen Träger der Zusatzversorgung zu versichern.
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 18.01.2011; Aktenzeichen 2 O 217/09) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Mannheim vom 18.1.2011 (Az. 2 O 217/09) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil des LG Mannheim vom 18.1.2011 (Az. 2 O 217/09) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, inwieweit die Klägerin im Rahmen ihrer Beteiligung bei der Beklagten berechtigt ist, ärztlichem Personal aufgrund eines eigenen, noch abzuschließenden Tarifvertrages eine alternative Zusatzversorgung anzubieten.
Die Klägerin betreibt das S. Klinikum in Sch. Bei ihrer Gründung am 8.1.1985 war die Klägerin, firmierend unter M. Krankenhaus Sch. GmbH, ein Unternehmen der öffentlichen Hand. Im Jahr 2006 erwarb die Verwaltungsgesellschaft X mbH, eine Tochtergesellschaft der Y. AG, zunächst einen Geschäftsanteil von 49,9 % und im Jahr 2007 weitere 44,1 % der Geschäftsanteile an der Klägerin.
Die Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die auf privatrechtlicher Grundlage in Form von Gruppenversicherungsverträgen mit Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes, die dem geltenden Tarifrecht des öffentlichen Dienstes des Bundes oder der Länder oder einem Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts unterliegen (Beteiligte), nach Maßgabe ihrer Satzung (nachstehend: VBLS) eine Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung gewährt. Die Beklagte finanziert ihre Leistungsausgaben im Wege eines als Abschnittsdeckungsverfahren ausgestalteten Umlageverfahrens, wobei die Umlagen für einen Abschnitt von 5 Jahren festgesetzt werden.
Die Klägerin ist seit 1.4.1985 Beteiligte der Beklagten. Das Beteiligungsverhältnis wurde durch Beteiligungsvereinbarung vom 16.4./6.5.1985 (Anlage K1) begründet. Die Klägerin ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband [Bundesland].
Als Gesellschaft der öffentlichen Hand war die Klägerin zunächst an den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) gebunden. Nach dem BAT haben die Beschäftigten einen Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe besonderer Tarifverträge. Ein solcher Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung ist der Tarifvertrag Altersversorgung (ATV), der eine Pflicht zur Versicherung der Beschäftigten eines tarifgebundenen Arbeitgebers bei der öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung, bei der der Arbeitgeber Mitglied ist, vorsieht.
Die Y. AG verhandelt mit der Gewerkschaft Marburger Bund - Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands e.V. (nachstehend: Marburger Bund) über den Abschluss eines Tarifvertrags über eine alternative Altersversorgung. Vorgesehen ist, dem ärztlichen Personal eine betriebliche Altersversorgung zu gewähren, wobei ein Wahlrecht zwischen der Altersversorgung bei der Beklagten und einer kapitalgedeckten Altersversorgung bei einer Unterstützungskasse ohne Eigenbeteiligung des Beschäftigten bestehen soll. Dieses Wahlrecht soll neu einzustellenden Ärzten und Beschäftigen eingeräumt werden, die einen Befreiungsantrag stellen und zum Zeitpunkt der Antragstellung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zum Abschluss eines Tarifvertrags ist es auch in diesem Fall bislang nicht gekommen; auch eine endverhandelte Fassung des Tarifvertrages liegt nicht vor.
Die Klägerin trat an die Beklagte heran mit der Bitte um schriftliche Bestätigung, dass eine Beendigung der Versicherung der im ärztlichen Dienst bei der Klägerin Beschäftigten, die einem mit dem Marburger Bund abzuschließenden Tarifvertrag unterfallen, weder zu einer Kündigung des Beteiligungsverhältnisses noch zu einer Gegenwertforderung gem. §§ 22, 23 VBLS führen werde, heran. Die Beklagte lehnte diese Bestätigung jedoch unter Berufung auf § 20 Abs. 1 S. 3 VBLS und die Beteiligungsvereinbarung ab.
§ 20 Abs. 1 S. 3 VBLS lautet:
"In der Beteiligungsvereinbarung ist festzulegen, dass alle Beschäftigten zu versichern sind, die nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertr...